Mindestmietdauer 1Jahr bei Azubi ,wie komme ich vorzeitig raus?
Hallo, bei mir steht im Vertrag: Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.18, ist befristet erstmal 1 Jahr bis 01.11.19. Kündigung ist erstmall nach Ablauf des bezeichneten Zeitraum mit der gesetzlichen Frist zulässig 3 Monate.
Hab meine Lehre in dieser Stadt angefangen, habe jetzt abgebrochen da ich eine andere Aussicht habe und ziehe zu meinen Eltern zurück. Bin noch minderjährig, wie komme ich vorzeitig aus dem Vertrag raus. Auserdem ist der Vertrag mit Rechtschrreibfehlern geschrieben. Ist er Rechtskräftig? Wie komme ich am schnellsten da raus?
Vielen Dank
4 Antworten
Eine Hintertür bietet der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Aufs Mietrecht angewendet bedeutet dies, dass eine Aufhebung des Mietverhältnisses möglich ist, falls die Interessen des Mieters höher als die Interessen des Vermieters bewertet werden. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel sein, dass der Mieter zwingend aus beruflichen Gründen umziehen muss, weil der neue Arbeitsort unzumutbar weit entfernt ist. Ein anderer könnte Familienzuwachs sein, der eine größere Wohnung erforderlich macht.
Damit kommst du aus diesem Vertrag raus.
Keine Kündigungsverzichtsvereinbarung sondern eine (hier unwirksame) Befristung.
Ja richtig, wenn wirklich genau so formuliert wie angegeben (und es um einen deutschen Mietvertrag geht).
So ist es. Leider sind Zitate oft nicht korrekt. Möglicherweise sähe die Lage unter Umständen völlig anders aus. Zunächst müssen/können wir davon ausgehen, dass der FS nichts weggelassen hat. Ansonsten gerieten die Antworten und Kommentare ins Uferlose.
Zunächst müssen/können wir davon ausgehen, dass der FS nichts weggelassen hat. Ansonsten gerieten die Antworten und Kommentare ins Uferlose.
Das ist wohl wahr. Dass ich anfangs von einer vermutlichen Kuendigungsverzichtsvereinbarung schrieb, war somit ein Fehler. Nach bisherigem Wissensstand handelt es sich - wie du ganz richtig angemerkt hast - eben nicht um eine vermutlich unwirksame Kuendigungsverzichtsvereinbarung sondern um eine unwirksame Befristung.
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.18, ist befristet erstmal 1 Jahr bis 01.11.19. Kündigung ist erstmall nach Ablauf des bezeichneten Zeitraum mit der gesetzlichen Frist zulässig 3 Monate.
Wenn das der Originaltext ist, ist die Befristung unwirksam. Es mangelte der Angabe eines zulässigen Grundes (von dreien v. GB. definierten).
Du könntest jetzt, bei Eingang deiner Kündigung bis 4. Mai beim Vermieter, zum 31. Juli kündigen.
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.18, ist befristet erstmal 1 Jahr bis 01.11.19. Kündigung ist erstmall nach Ablauf des bezeichneten Zeitraum mit der gesetzlichen Frist zulässig 3 Monate.
Steht das exakt/wortwörtlich so im Vertrag?
Auch drüber gestolpert ... ein befristetes Mietverhältnis, dass automatisch in ein unbefristetes übergehen soll ... sollte die ganze Klausel aushebeln.
Ja es steht so da
Die Klausel ist aus meiner Sicht unwirksam das der Befristungsgrund fehlt. Somit könntest Du aktuell zum 31. Juli kündigen, wenn deine Kündigung spätestens am 4. Mai beim Vermieter ist.
Vielen lieben Dank, Sie haben mir sehr geholfen ;)
Aus meiner Sicht ist die Klausel nicht unwirksam, weil eindeutig zu erkennen ist, dass es sich nicht um einen befristeten Vertrag handelt, sondern um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Ein befristeter Vertrag bedarf ja keiner Kündigung.
Dann hätte der VM das auch so formulieren sollen. Zum Beispiel der Vertrag kann, von beiden Parten, frühestens zum ... gekündigt. Er schreibt aber "ist befristet erstmal 1 Jahr "
Da der Mietvertrag unabhängig des Ausbildungsvertrages abgeschlossen wurde und wohl von den Erziehungsberechtigten mit unterschrieben wurde, gelten die vertraglichen Kündigungsfristen.
Du meinst, der freiwillige Abbruch eines Ausbildungsverhaeltnisses wuerde bereits ein hoeher zu bewertendes Interesse darstellen? Nie im Leben!
Davon abgesehen billigen die Gerichte in tatsaechlich berechtigten Faellen in aller Regel auch keine Aufhebung des Mietverhaeltnisses zu sondern lediglich ein Recht auf Stellung eines Ersatzmieters. Der muesste dann aber auch erst einmal gefunden werden und dem Vermieter zumutbar sein.
Allerdings duerfte hier die Kuendigungsverzichtsvereinbarung unwirksam zu sein. Zumindest wenn sie genau so formuliert wurde, wie es der Fragesteller angegeben hat.