Minderjährige Tochter hat Verträge im Internet abgeschlossen, bezahlen?

9 Antworten

Im Normalfall gilt: Da deine Tochter minderjährig ist ist der Vertrag schwebend wirksam, d.h. er wird erst wirklich wirksam, wenn die Eltern ihre Einstimmung erklären und er wird unwirksam, sobald die Eltern den Vertrag verbieten. 

Es klingt jetzt hart, aber mach eine Anzeige gegen deine Tochter. Nur so wird sie lernen, sich nicht an deinem Konto zu Bedienen! Sowas kann man Bankbetrug Nennen. Zum 2. schreib an den/die Anbieter, und stelle den Fall klar!

Erst
wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist nach dem BGB im Internet
wie im normalen Leben geschäftsfähig. Jüngere Kinder dürfen deshalb auf
keinen Fall selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen, also zum Beispiel
Verträge schließen oder kündigen. Sie benötigen einen gesetzlichen
Vertreter, in der Regel die Eltern.

Zwischen dem 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr spricht man von einer „beschränkten Geschäftsfähigkeit“, die
dazu führt, dass abgeschlossene Verträge „schwebend unwirksam“ sind. Sie
gelten erst als rechtswirksam, wenn die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters vorliegt. De facto können Eltern also Rechtsgeschäfte ihrer
Kinder auch nachträglich widerrufen – und zwar in der Regel innerhalb
von 14 Tagen. Eine Ausnahme gilt für Rechtsgeschäfte, die für den
Minderjährigen nach Paragraf 107 BGB „rechtlich lediglich vorteilhaft“
ist, etwa im Falle einer Schenkung. Eine weitere Einschränkung bestimmt
der „Taschengeldparagraf“ (siehe nächste Frage).

Taschengeldparagraf

Was genau besagt der ominöse „Taschengeldparagraf“?

110 BGB, meist „Taschengeldparagraf“ genannt, hebt die beschränkte

Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen für geringe Kaufbeträge
auf. Durch diese Regelung sollen kleine Geldausgaben, etwa der Kauf
einer DVD oder Musik-Downloads, ohne Formalitäten und die Zustimmung der
Eltern ermöglicht werden. Kauft ein Minderjähriger aber etwas anderes
vom Taschengeld, als es mit den Eltern abgemacht war, gilt der Paragraf
auch für Kleinbeträge nicht. Taschengeld darf auch angespart werden, so
dass es für Online-Käufe theoretisch keine Obergrenze für vom
Taschengeldparagrafen abgedeckte Geldbeträge gibt.

Verkäufer tun dennoch gut daran, bei Käufen

teurerer Gegenstände die Erlaubnis der Eltern einzufordern. Das Risiko

einer Rückabwicklung in Form des nachträglichen Rückgängigmachens durch

die Eltern liegt in jedem Fall beim Verkäufer. Von Paragraf 110 BGB
grundsätzlich nicht umfasst sind Ratenzahlungen und Abonnement-Verträge
(sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“). Darunter fallen insbesondere die
berüchtigten Abo-Fallen im Web.


hunos  16.04.2016, 12:28

Gute Antwort, dem ist nichts hinzuzufügen.

asdundab  16.04.2016, 10:57

Soweit richtig. Außer, dass das mit den 14 Tagen falsch ist, 14 Tage Widerrufsfrist gelten beim Widerruf von Fernabsatzgeschäfften oder Haustürgeschäfften. §108 BGB sieht hingegen keine Frist zum Widerspruch vor. Somit müsste dies auch z.B. noch nach einem Jahr möglich sein.

Der Vertrag ist unwirksam, wenn du die Genehmigung verweigerst. Auch Schadenersatz ist ausgeschlossen, da der Anbieter eine Altersprüfung offensichtlich versäumt hat.