Mietvertrag : Freund unterschreiben?
Mein Freund und ich möchten endlich zusammenziehen. Meine Frage: müssen wir beide den Mietvertrag unterschreiben oder reicht es wenn nur er ihn unterschreibt?
8 Antworten
Wer die Wohnung anmietet muss den Mietvertrag unterschreiben!
Tipp 1: Wenn du nur bei deinem Freund wohnen möchtest, sollte dein Freund die Wohnung alleine anmieten. Danach kannst du zu deinem Freund ziehen. Der Vermieter muss deinen Einzug akzeptieren.
Tipp 2: Wenn du du selben Rechte und Pflichten wie dein Freund haben möchtest, solltest du die Wohnung zusammen mit deinem Freund anmieten.
Gut zu wissen:
Durch den gemeinsamen Mietvertrag haften die Mieter gegenseitig füreinander.
Kann ein Mieter seinen Mietanteil nicht zahlen, haftet der andere Mieter. Fallen Kosten für Reparaturen an, ist es egal wer den Schaden verursacht hat. Auch hier haften beide Mieter.
Viel Erfolg!
Danke für deinen ausführlichen Kommentar. Dennoch halte ich deine Kritik an meiner Stellungnahme für ungerechtfertigt.
Zudem kläre ich dich gerne auch über weitere Irrtümer auf und informiere dich über die rechtlichen Bestimmungen zur Sache.
Du begründest deine Kritik an meinem Tipp wie folgt:
Wenn man gleiche Rechte haben will, sollte man das in einem internen Vertrag regeln, der zum Beispiel beinhaltet, das einen der Freund nicht von jetzt auf gleich vor die Tür setzen kann.
Fakt ist:
Als gleichwertiger Hauptmieter sind interne Verträge, die Rechte und Ansprüche im Bezug auf das Mietrecht regeln sollen völlig überflüssig.
Maßgeblich ist der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. Für irgendwelche Privatvereinbarungen zwischen den einzelnen Mietern gibt es überhaupt keinen Anlass - alle Pflichten und Rechte sind durch den gemeinsamen Mietvertrag geregelt.
Du schreibst:
Umgekehrt, wenn man es nicht auch intern sinnvoll regelt, besteht die Gefahr, dass man aus dem Mietverhältnis nie mehr ohne große Probleme raus kommt.
Meine Frage:
Welchen Sinn hat ein Mietvertrag, wenn man alles durch interne Verträge zusätzlich regeln müsste.
Fakt ist:
Natürlich ist niemand gezwungen sich ewig an einen Mietvertrag zu binden.
Jeder Mieter hat das Recht der ordentlichen Kündigung. Damit wird das bestehende Mietverhältnis beendet.
Wenn der andere Mieter in der Wohnung bleiben will, muss er mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag schließen.
Du schreibst:
Angenommen der Freund macht sich irgendwann vom Acker, kann der Mietvertrag nicht einfach ohne ihn geändert oder gekündigt werden.
Fakt ist:
Sollte der Freund sich nicht an die Vereinbarung halten und seinen Mietanteil schuldig bleiben, hält der Vermieter sich an die Freundin.
Allerdings auch nur solange bis das Mietverhältnis ordentlich aufgekündigt wurde.
Wenn einer der Mieter kündigt, ist der komplette Mietvertrag gekündigt.
Sollte der Vermieter nicht bereit sein einen neuen Mietvertrag zu schließen, wovon wohl auszugehen ist, wenn sich der Freund vom Acker macht, hat dieser Pech gehabt.
Wie kommst du auf Annahmen wie diese:
Ohne Zustimmung des Freundes, der in der Wohnung weiter bleiben will, kann der Mietvertrag aber nicht gekündigt werden.
Wenn du mal überlegst hieße das in der Konsequenz, dass ein Partner, der eine Beziehung beendet hat trotzdem mit dem EX in einer Wohnung leben muss - nur weil der Ex das so will.
Da hier was nicht stimmen kann, müsste klar sein - oder?
Du schreibst:
wird man womöglich irgendwann mit einer dicken Rechnung für die Sanierung einer Ruine konfrontiert, die in der Zwischenzeit durch den verbliebenen Freund samt seiner neuen Flamme hergestellt wurde.
Fakt ist:
Das kann durchaus passieren. Aber ob nun einer abhaut und keine Miete bezahlt, oder der zurück gebliebene die Wohnung zerlegt und hohen Sachschaden verursacht, ist für die Haftungsfrage nicht von Wichtigkeit.
Gegenüber dem Vermieter haften beide und gegenseitig füreinander.
Muss ein Mieter für Schäden bezahlen, die der andere nachweislich und alleine verschuldet hat, kann der Mieter seinen Anspruch gegenüber dem anderen Mieter zivilrechtlich einklagen.
Du schreibst:
Man müßte ihn ggf. auf Zustimmung verklagen, was weiteren Ärger verursacht.
Meine Frage:
Kannst du mir mal beschreiben wie man jemanden auf Zustimmungen verklagen könnte?
Fazit:
Wahrscheinlich hast du selbst noch keine eigene Wohnung oder mit einer anderen Person zusammen angemietet.
Fehlende Praxis-Erfahrungen sind wahrscheinlich der Grund für deine nicht zutreffende Rechtsauffassung im Bezug auf das Mietrecht.
Mein Tipp:
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht findest du im 2. der insgesamt 5 Bücher des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch.
Das 2. Buch des BGB befasst sich mit dem Schuldrecht.
Danke, Herr Lehrer, aber das war nicht nötig. Ich kenne mich selbst gut aus.
Als gleichwertiger Hauptmieter sind interne Verträge, die Rechte und Ansprüche im Bezug auf das Mietrecht regeln sollen völlig überflüssig.
Versuche nur mal, ein Mietverhältnis aufzulösen, wenn es sich um drei oder mehr Beteiligte handelt, von denen mindestens eine/r nicht mitzieht. Du würdest noch an meine Worte denken.
Welchen Sinn hat ein Mietvertrag, wenn man alles durch interne Verträge zusätzlich regeln müsste.
In einem Mietvertrag ist z. B. nie geregelt, wie zwei Hauptmieter, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, untereinander die Nutzung oder auch nur die Mietzahlung regeln. Bspw.: Der mehr verdient lehnt sich ganz großzügig aus dem Fenster und erklärt der/dem anderen, dass er immer die Miete bezahlen wird, wenn der/die andere immer den Haushalt macht und die Lebensmittel einkauft. Irgendwann kommt es zum Streit und dann will niemand mehr was von dieser Abmachung wissen. Das habe ich hier bestimmt schon 30 mal gelesen. Eine schriftliche Vereinbarung gab es dazu nie.
Natürlich ist niemand gezwungen sich ewig an einen Mietvertrag zu binden.
Jeder Mieter hat das Recht der ordentlichen Kündigung. Damit wird das bestehende Mietverhältnis beendet.
Wenn der andere Mieter in der Wohnung bleiben will, muss er mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag schließen.
Genau hier liegt Dein Irrtum, der alles andere auslöst. Wenn jemand aus einem Mietvertrag raus will, in dem er nicht der einzige Hauptmieter ist, geht das nur, wenn der andere Hauptmieter oder die anderen zustimmen, den Mietvertrag gemeinsam zu kündigen. Man kann nicht einfach austreten, wie man aufs Klo austritt. Eine einseitige Kündigung eines der Mieter, um aus dem Vertrag raus zu kommen, hat rechtlich überhaupt keine Wirkung.
Natürlich müssen alle der gemeinsamen Kündigung zustimmen, wenn die betroffene Person den/die anderen auf Zustimmung verklagt und das Gericht - das wird in der Regel so sein-, der Klage stattgibt. Das ist u. U. recht langwierig, recht teuer und geht überhaupt nicht, wenn einer der Hauptmieter auf Nimmerwiedersehen verschwunden ist und nicht ausfindig gemacht werden kann. Da muss man dann ganz anders an die Sache heran gehen.
Allerdings auch nur solange bis das Mietverhältnis ordentlich aufgekündigt wurde.
Wer soll das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der vom Acker gemachte einfach nicht für eine Unterschrift greifbar ist?
Wenn einer der Mieter kündigt, ist der komplette Mietvertrag gekündigt.
Das ist schlicht falsch, Herr Lehrer. Das würde nur dann funktionieren, wenn beide bzw. alle beteiligten Hauptmieter sich dazu gegenseitig bevollmächtigt hätten.
Stell Dir mal vor: Einer der Hauptmieter geht für 1 Semester zwecks Studium ins Ausland und will danach wieder einziehen. In der Zwischenzeit kündigt einer der anderen Hauptmieter einfach mal die Wohnung. Wenn er dann wieder zurück kommt, sitzt jemand anders in seiner Bude und er kann zusehen, wo er seine Sachen wieder her bekommt, bzw. wo er ab jetzt wohnen soll? Merkst Du, wie daneben Du liegst?
Wie kommst du auf Annahmen wie diese:
Ohne Zustimmung des Freundes, der in der Wohnung weiter bleiben will, kann der Mietvertrag aber nicht gekündigt werden.
Weil es schlicht und einfach Gesetz ist.
Wenn du mal überlegst hieße das in der Konsequenz, dass ein Partner, der eine Beziehung beendet hat trotzdem mit dem EX in einer Wohnung leben muss
Nein, da überlegst Du falsch: Es müssen nicht beide in der Wohnung leben, aber beide haften gegenüber dem Vermieter, wie bisher. Wer ausgezogen ist, kann womöglich zusehen, wie der/die Verbliebene mit neuem Partner oder Partnerin nach und nach die Wohnung ruiniert und er/sie dann am Ende dafür aufkommen muss. Miese Sache das, aber Realität.
kann der Mieter seinen Anspruch gegenüber dem anderen Mieter zivilrechtlich einklagen.
Ja, nett und vor allem dann besonders hilfreich, wenn der andere nichts hat, außer Schulden.
Kannst du mir mal beschreiben wie man jemanden auf Zustimmungen verklagen könnte?
Ja. Man geht zu einem Rechtsanwalt und bittet diesen, eine Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung der bislang gemeinsam gemieteten Wohnung aufzusetzen und bei Gericht einzureichen. Wo ist das Problem?
Mit dem Fazit liegst Du völlig falsch. Oh, Praxiserfahrungen habe ich wahrlich genug.
DER LETZTE VERSUCH - GANZ BESTIMMT!
Mich jedes Mal mit deinem Gestrüpp aus Halbwahrheiten und gescheiterten Google-Experimenten auseinanderzusetzen ist mir auf Dauer zu anstrengend.
ES GEHT UM FOLGENDE FRAGE:
MEIN Tipp 2: Wenn du du selben Rechte und Pflichten wie dein Freund haben möchtest, solltest du die Wohnung zusammen mit deinem Freund anmieten.
DEINE KRITIK:
Fazit: Schlechter Tipp!
DEINE RECHTFERTIGUNG:
Wenn man gleiche Rechte haben will, sollte man das in einem internen Vertrag regeln, der zum Beispiel beinhaltet, das einen der Freund nicht von jetzt auf gleich vor die Tür setzen kann.
JETZT PASS MAL SCHÖN AUF DU SCHLAUMEIER
Auch auf die Gefahr hin, dass dich die Zusammenhänge eher verwirren, als informieren, erkläre ich dir jetzt auch noch die Rechtslage im Detail.
Mehrere Mieter bilden eine Gemeinschaft!
Da die Kündigung nur von allen Mietern gemeinsam ausgesprochen werden kann, ist derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, darauf angewiesen, dass der bzw. die anderen Mieter an der Kündigung mitwirken.
Tun sie dies nicht, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach überwiegender Rechtssprechung (vgl. z.B. AG Hannover, Urteil vom 16.04.1996 -568 C 2402/96) bilden mehrere Mieter eine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB, sofern sie nicht als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen sind (vgl. dazu die Ausführungen unten). Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt – sofern kein Aufhebungsvertrag im Einvernehmen aller am Mietvertrag Beteiligter geschlossen wird- durch Kündigung des Mietverhältnisses.
Sind die Gesellschafter gemeinsam ein Mietverhältnis eingegangen, gehört zu der Abwicklung auch die Beendigung des Mietverhältnisses. Daher hat jeder Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Abgabe der Kündigungserklärung, die für die Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2001 – 8 U 177/00).
Für den Fall, dass die Mitmieter die Kündigungserklärung nicht freiwillig abgeben, muss derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, den bzw. die übrigen Mitmieter auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen. Mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gilt die Kündigungserklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben.
DEIN SENF:
Versuche nur mal, ein Mietverhältnis aufzulösen, wenn es sich um drei oder mehr Beteiligte handelt, von denen mindestens eine/r nicht mitzieht. Du würdest noch an meine Worte denken.
FAKT IST: Ich habe dir gezeigt das man hier nichts versuchen muss - sondern seine gesetzlichen Ansprüche durchsetzen kann!
DEIN SENF:
Wenn jemand aus einem Mietvertrag raus will, in dem er nicht der einzige Hauptmieter ist, geht das nur, wenn der andere Hauptmieter oder die anderen zustimmen, den Mietvertrag gemeinsam zu kündigen. Man kann nicht einfach austreten, wie man aufs Klo austritt.
FAKT IST: Das herumreiten auf etwas, dass letztendlich die Rechtsansprüche des Mieters der den Vertrag kündigen möchte, davon in Keinsterweise berührt werden.
DEIN SENF:
Natürlich müssen alle der gemeinsamen Kündigung zustimmen, wenn die betroffene Person den/die anderen auf Zustimmung verklagt und das Gericht - das wird in der Regel so sein-, der Klage stattgibt. Das ist u. U. recht langwierig, recht teuer
FAKT IST:
Damit bestätigst du doch, dass die Weigerung der Kündigung zuzustimmen, letztendlich nur Nachteile für die Verweigerer haben kann.
In Folge dessen ist die gemeinsame Kündigung sehr viel wahrscheinlicher als deine Szenarien.
Mein Tipp:
Du kannst alles auch auf den Seiten von mietrecht.org nachlesen.
Gut zu wissen:
Auf das Vergnügen weiterer Austausch-Kommentare möchte ich jedoch freundlich, aber bestimmt verzichten!
Vorab, weil Du auf das Vergnügen verzichten willst:
Auf das Vergnügen weiterer Austausch-Kommentare möchte ich jedoch freundlich, aber bestimmt verzichten!
Lies ab hier nicht weiter.
An die hoffentlich mitlesende Fragestellerin: Lies das folgende ruhig mal durch und bilde Dir dann eine Meinung.
JETZT PASS MAL SCHÖN AUF DU SCHLAUMEIER
SCHREI MICH NICHT AN! (Nein, schbäsle!)
Was Du da sehr lang und breit in Form von Urteilen darstellst ist die Bestätigung dessen, was ich Dir geschrieben habe: Ggf. muss man den anderen verklagen, damit er der gemeinsamen Kündigung zustimmt. Habe ich das geschrieben oder nicht?
FAKT IST: Ich habe dir gezeigt das man hier nichts versuchen muss - sondern seine gesetzlichen Ansprüche durchsetzen kann!
Hast Du Erfahrung mit Gerichtsverfahren? Dann weißt Du, wie lange so etwas dauert und wie nervig das ist.
Damit bestätigst du doch, dass die Weigerung der Kündigung zuzustimmen, letztendlich nur Nachteile für die Verweigerer haben kann.
Richtig! Nur leider wollen das viele offenbar nicht wahr haben. Im Forum hier findest Du zahlreiche Fragen zu genau solchen Problemen und fast immer ist es das Gleiche: Die Leute wollen schon aus lauter Ärger und Frust über eine zerbrochene Beziehung nichts unternehmen nach dem Motto, "den/die lass ich mal sauber auflaufen". Dass sie sich selbst noch mehr schaden, merken sie dabei nicht oder nehmen das bewußt in Kauf.
In Folge dessen ist die gemeinsame Kündigung sehr viel wahrscheinlicher als deine Szenarien.
Leider scheidet bei vielen logisches Denken aus, wenn erst mal die Sicherung durchgebrannt ist. Es geht dann nur noch um Emotionen. Alles was der "pöhse" Partner/die Partnerin will, wird abgelehnt. Ich habe das schon oft erlebt. Weniger in Partnerbeziehungen, als in normalen Geschäften.
mietrecht.org hin oder her: Zwischen Recht haben und Recht bekommen, auf welche Weise auch immer, ist ein sehr sehr großer Unterschied. Ich denke pragmatisch und weiß aus Erfahrung was es bedeutet, wenn man um sein Recht kämpfen muss und einem dabei immer wieder Knüppel zwischen die Füße geworfen werden.
Deshalb mein Rat an die Fragestellerin: Überlege es Dir gut, welcher Meinung der beiden Kontrahenten (heureka und ich) Du Dich eher anschließen willst.
Es ist Sinn des Forums hier, dass man mehrere Antworten, manchmal durchaus auch Konträre bekommt, um sich dann seine eigene Meinung zu bilden, bzw. zu einer eigenen Entscheidung zu kommen. Natürlich kann man dabei Fehler machen, denn man kann nicht in die Zukunft blicken. Ich schreibe auf Basis eigener Erfahrungen und Heureka meint, das Gesetz regelt alles. Such es Dir aus!
Vermieter muss deinen Einzug akzeptieren.
Nicht korrekt, es bedarf der Zustimmung (zuvor) dass die Freundin zuziehen darf.
Letztendlich handelt es sich jedoch eher um eine Informationspflicht gegenüber dem Vermieter.
Die Zustimmung zu verweigern, ist für den Vermieter fast ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich nicht was deinen Kommentar, dass meine Formulierung nicht korrekt sei, rechtfertigt.
Mein Tipp:
Rechtsprechung zum Nachlesen findest du hier:
Nachzug des Partners Will ein Mieter seinen Lebensgefährten in seiner Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen. Berechtigtes Interesse genügt für den EinzugAber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem Dritten, einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich der Fall.
Es kommt darauf an, wer als Mieter im Vertrag eingetragen ist. Lautet der Vertrag auf beider Namen, so müssen ihn auch beide unterschreiben.
Das bedeutet dann aber auch, dass im Falle X auch beide wieder kündigen müssen - mit anderen Worten, dann kann nicht mal eben jemand aus dem Vertrag aussteigen.
Das entscheidet der Vermieter. Ich kenn es nur so, dass beide Mieter werden und demnach auch beide unterschreiben müssen, schlichtweg, weil so beide in haftung genommen werden können, bei Mietversäumnissen.
Wenn ihr beide im Vertrag auftauchen wollt, müsst ihr auch beide unterschreiben. Steht nur einer im Vertrag, muss natürlich auch nur der Unterschreiben, allerdings hat der Andere was die Wohnung angeht dann keinerlei Rechte. Der Mieter kann den Anderen einfach raus schmeißen, wenn ihm danach lustig ist.
Jepp, das entscheidet der Vermieter.
Wenn einer alleine der Hauptmieter ist/ der Mieter ist... dann hat derjenige das Bleiberecht. Wenn beide gleichermaßen als Mieter im Vertrag stehen, wirds nicht so leicht aus dem Vertrag auszusteigen falls man sich mal trennt oder merkt "wir wollen besser erst mal weiter getrennt wohnen".
Stimmt - eine Ehe ist leichter zu lösen als ein gemeinsamer Mietvertrag. :-)
Der oder diejenigen die den Vertrag unterschreiben sind auch für die Erfüllung dessen verantwortlich.
Die Antwort insgesamt ist gut, aber Tipp2 ist kein guter Tipp.
Wenn man diesen Tipp befolgen würde, sollte man sich bewußt sein, dass die Nachteile einer solchen Konstellation die Vorteile bei weitem überwiegen.
Wenn man gleiche Rechte haben will, sollte man das in einem internen Vertrag regeln, der zum Beispiel beinhaltet, das einen der Freund nicht von jetzt auf gleich vor die Tür setzen kann.
Umgekehrt, wenn man es nicht auch intern sinnvoll regelt, besteht die Gefahr, dass man aus dem Mietverhältnis nie mehr ohne große Probleme raus kommt. Angenommen der Freund macht sich irgendwann vom Acker, kann der Mietvertrag nicht einfach ohne ihn geändert oder gekündigt werden. U. Umständen hängt man dann ewig in dem Mietverhältnis, indem faktisch die finanziellen Verpflichtungen nur noch an der einen Person hängen, die weiter in der Wohnung bleibt, weil der andere verschwunden ist.
Wenn man selbst ausziehen will, kann man das zwar tun, aber die Verpflichtungen bleiben bestehen und wenn man nicht gerade komplett verschwindet, sondern durch Anwälte oder Ämter noch irgendwo aufgespürt werden kann, wird man womöglich irgendwann mit einer dicken Rechnung für die Sanierung einer Ruine konfrontiert, die in der Zwischenzeit durch den verbliebenen Freund samt seiner neuen Flamme hergestellt wurde.
Ohne Zustimmung des Freundes, der in der Wohnung weiter bleiben will, kann der Mietvertrag aber nicht gekündigt werden. Man müßte ihn ggf. auf Zustimmung verklagen, was weiteren Ärger verursacht.
Fazit: Schlechter Tipp!