Mietrecht? Zwangsräumung?
Ich studiere Jura - Mietrecht. Ich habe eine Aufgabe bei der ich nicht weiterkomme, vielleicht kann mir jemand helfen.
Eine Mutter wohnt mit ihren 2 Kindern (29 und 30 Jahre) in der Wohnung zusammen. Gegen die Mutter und den 29 Jährigen Sohn liegen 2 Räumungstitel vor. Gegen den 3. Sohn nicht.
Die Zwangsräumung soll bald erfolgen.
Frage: Da gegen den 3. Sohn kein Räumungstitel vorliegt, kann die Zwangsräumung nicht stattfinden. Ist das richtig oder falsch?
6 Antworten
Seit der Mietrechtsreform 2013[1][2] ist eine Zwangsräumung über die bereits in § 940a Abs. 1 ZPO genannten Fälle hinaus in bestimmten weiteren Fällen aufgrund einer Räumungsverfügung zulässig. Scheitert die Räumungsvollstreckung an einer dritten, dem Vermieter bis dahin unbekannten Person, die an der Wohnung ein Besitzrecht geltend macht, gegen die sich das Räumungsurteil aber nicht richtet, kann ein weiterer Titel gegen diese dritte Person schnell im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 940a Abs. 2 ZPO erlangt werden.[3] Außerdem darf das Gericht die Räumung durch einstweilige Verfügung anordnen, wenn der Mieter für die nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Mietforderungen keine bestimmte Geldsumme nach § 283a ZPO hinterlegt (§ 940a Abs. 3 ZPO).[4]
https://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsr%C3%A4umung
Der Vermieter wusste vom Sohn und das dieser einen Untermietvertrag mit der Mutter hat?
Der Vollstreckungstitel muss sich jedoch auf alle Personen beziehen, die Mitbesitz an der Wohnung haben.
Daher darf der Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung nicht betreiben, wenn ein Dritter, z. B. ein angeblicher Untermieter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.
Ich glaube, das kommt darauf an, ob er mit im Mietvertrag steht. Wenn er die Wohnung nicht gemietet hat offziell hat er auch kein Recht da zu bleiben, schätze ich.
Irrtum. Wenn gegen den Sohn keine Räumungsklage eingereicht wurde bzw. er namentlich nicht in dieser benannt ist kann nicht geräumt werden.
Wer steht dann als Mieter im Mietvertrag ?
ist der 3. Sohn kein Mieter, spielt er bei der Räumung keine - hindernde - Rolle
Die Zimmerbelegung ist kein Bestandteil eines Mietvertrages. Das darf jeder frei bestimmen.
Nur weil ich ein Zimmer belege, habe ich noch keinen Mietvertrag unterschrieben, bin ich noch kein Mieter. Lediglich ein Mitbewohner.
und zahlen Miete an die Mutter.
Auch aus der (Miet-)kostenbeteiligung an die Mutter, entsteht kein Mietverhältnis zum Vermieter.
Ich habe nämlich das im Internet gelesen: "Bewohnt ein erwachsener Sohn einen Teil des Räumungsobjekts alleine und wurde ihm dieser Mitbesitz erst nach Erreichen der Volljährigkeit vom Räumungsschuldner eingeräumt, so ist von Mitbesitz und nicht lediglich Besitzdienerschaft auszugehen. Damit ist ein eigener Räumungstitel gegen den mitbesitzenden Sohn erforderlich. Diese für den Gläubiger ernüchternde Entscheidung traf das LG Saarbrücken"
und wurde ihm dieser Mitbesitz erst nach Erreichen der Volljährigkeit vom Räumungsschuldner eingeräumt,
Hm. Wurde das durch den Vermieter denn eingeräumt ?
War der Vermieter denn bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beteiligt ?
Wurde das durch den Vermieter denn eingeräumt ?
Das ist doch irrelevant.
Der Sohn wohnt dort.
War der Vermieter denn bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beteiligt ?
Muß er nicht. Die Mutter ist in dem Fall Wohnungsgeber und mußte die für die Anmeldung nötige Bescheinigung ausstellen.
Die Mutter ist in dem Fall Wohnungsgeber
Das war doch Sinn der Frage, herauszufinden ob der Vermieter damit einverstanden war und zugestimmt hatte.
Aber gut, habe Deine Antwort gelesen.
Dem Zuzug naher Angehöriger, z. B. Kinder, muß der VM nicht zustimmen. Es reicht wenn der Mieter ihn darüber informiert.
Darum ging es mir nicht
Im Gerichtsverfahren mit dem Ziel Herausgabe und Räumung der Mietwohnung wurde auch die Ursache der Klage verhandelt. Es ist anzunehmen, dass die Mutter und der erste Sohn den Klagegrund geliefert haben, denn eine Klagererweiterung auf Zahlung rückständiger Miete kann sich nicht gegen den 1. Sohn gerichtet haben, weil der nicht als Mieter gelten könnte. Daher ist in der Person des 1. Sohnes ein besonderer Klagegrund vorhanden, den es gegen den 2. Sohn nicht gibt. Das wäre eine Möglichkeit.
Die andere Möglichkeit ist, es wurde schlicht vergessen.
Ergebnis: Die Wohnung kann nicht geräumt werden.
Die Mutter, die Söhne haben jedoch eine n eigenen Wohnraum und zahlen Miete an die Mutter.