Mietminderung bei Aufzugmodernisierung
Hallo,
ich weiß, es ist schon viel über Mietminderung im Falle eines defekten oder kaputten Aufzuges geschrieben worden. Mein Problem ist anders. Ich wohne im 7.Stock eines Hochhauses und der Vermieter hat eine Aufzugmodernisierung angekündigt, die 6 Wochen andauern soll. Die Sanierung hat jetzt bereits begonnen und wir müssen nun dauernd schwere Einkäufe in den 7.Stock schleppen und sind beide schon etwas älter, ganz zu schweigen von der Lärmbelästigung! Also der gesamte Aufzug wird auseinandergebaut und ein komplett neuer eingebaut, obwohl der alte Aufzug noch wunderbar funktioniert hat. Wir kennen uns mit Mietrecht gar nicht aus und haben leider auch kein Geld für einen Anwalt. Deswegen können wir eine Mietminderung sehr begrüßen. Wir wären sehr dankbar, wenn uns jemand wirklich weiterhelfen könnte.
a) Bezieht sich die Mietminderung auf die Kalt- oder Warmmiete? b) Haben wir ein Recht auf Mietminderung in unserem Fall und wenn ja wieviel %? c) Weiß jemand ein Musterschreiben oder kann uns einen Link schicken bzw. selbst verfassen? d) Reichen wir das Schreiben direkt beim Vermieter ein? Bekommen wir das Geld zurück oder sollen wir einfach entsprechend weniger überweisen? Was müssen wir beachten? e) Geht die Mietminderung auch rückwirkend? f) Gibt es bereits Urteile zu dem o.g. Fall? Welche? AZ? Wäre gut als Referenz? g) Spielt das Bundesland eine Rolle?
3 Antworten
Guten Abend, SonneuSterne, gerne will ich dir zu deinen Fragen Rat geben: Schon seit Langem hat der BGH geurteilt, dass Mietminderung ausgehend von der Bruttomiete erfolgt. Selbstverständlich darfst du die Miete mindern, da ein Mangel vorliegt. Der ist nicht die Modernisierung an sich sondern die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhles in dieser Zeit. Ab Zeitpunkt der Stilllegung ist die Miete Kraft Gesetz gemindert. Dem Vermieter ist der Umstand bekannt, du musst ihn also nicht mehr über den Mangel informieren. Lediglich musst du ihm schriftlich zur Kenntnis geben, dass du für die Zeit der Nichtbenutzbarkeit die Miete mindern wirst. Das kann formlos erfolgen. Zunächst kündigst du die Minderung und deren Grund an und später den genauen Prozentsatz und den errechneten Betrag. Mindere dann konkret nach Abschluss der Arbeiten. Das erfolgt durch Aufrechnung ab übernächstem Monat nach Abschluss der Arbeit. Dann hast du exakt den Zeitraum für welchen die Minderung realisiert werden darf. Allgemein gilt nach BGH-Urteil, dass rückwirkend gemindert werden darf, bis zu 6 Wochen, insofern zunächst die volle Miete weitergezahlt wurde. Hier nun einige Urteile als Orientierung: Fahstuhl - ein defekter Fahrstuhl berechtigt einen Mieter im vierten Stock zur Minderung: 10 % - LG Postdam (AZ: 2 C 484/89). 5 Stock: 7,5 % AG Bremen in WuM 87, S. 383. Mietrecht gilt generell einheitlich in der ganzen BRD.
Hallo Sonne und Sterne, beim heutigen nochmaligen Lesen meiner Antwort entdeckte ich einen Fehler, den ich hiermit korrigieren Möchte. Es betrifft dir Frist der rückwirkenden Mietminderung. Richtig ist 6 MONATE, nicht 6 Wochen. Entschuldige bitte das Versehen.
@ Albatros: PN ist eine personal note oder auch persönliche Nachricht. Mir wurde diese Frage über ein Freundschaftsangebot gepostet. Meine Antwort und auch die Urteile sind fast identisch. MfG
a) Kaltmiete
b) kommt auf die Stärke des Lärms und die Dauer an
c) Es gibt einen Mieterschutzverband, guck mal bei google
d) auf jeden Fall mit dem Vermieter absprechen
e) ja
f) kA
g) nein? glaub ich
Danke!
Eine Modernisierung rechtfertigt keine Mietminderung.
Bist du sicher? Ich habe gegoogelt, und da stand Modernisierung rechtfertigt schon eine Mietminderung!