Mietkaution wurde von jemand anderen als den Mieter gestellt ( Vater ) , darf der Vermieter bei Auszug die Mietkaution nun wegen Mietschulden einbehalten?
7 Antworten
Da die Mietkaution auch Rückstände bei der Miete abdeckt kann der Vermieter diese natürlich einbehalten.
Die Kaution hat mit den Mietzahlungen nichts zu tun.
Der Vermieter dürfte sie also nicht zurückhalten oder mit der ausstehenden Miete "verrechnen", sondern nur ganz oder teilweise einbehalten, wenn bei Auszug noch Reparaturen u.ä. vom Mieter vorzunehmen waren, zu denen er verpflichtet war und dem nicht nachkam...
Theoretisch muss der Vermieter die Kaution fristgerecht zurückzahlen und die ausstehende Miete beim Mieter extra einfordern....
Theoretisch muss der Vermieter die Kaution fristgerecht zurückzahlen und die ausstehende Miete beim Mieter extra einfordern....
Umgekehrt wird ein Schuh draus.
MietrückständeAnsprüche aus abgeschlossenen Betriebskostenabrechnungen bzw. Nebenkostenabrechnungen (AG Köln, WM 1988, 267)Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts gem. § 546a BGBAnsprüche auf Schadensersatz für vom Mieter verursachten Beschädigungen (detaillierte Aufnahme der Schäden und Kosten)Schönheitsreparaturen, soweit sich der Mieter hierfür verpflichtet hatAnsprüche gegen die Verletzung der Rückbaupflicht durch den MieterDer Vermieter kann auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung
vorlegt, die seine Ansprüche darstellt. Der Vermieter muss diese
Ansprüche nicht erst in einem Rechtsstreit klären (OLG Karlsruhe, Urteil
vom 18. August 2008- 8 W 34-08).Dazu zählen insbesondere:
Das heißt, der Vermieter kann bei Mietschulden nach Auszug des Mieters die Rückzahlung der Kaution verweigern.
Klar darf der Vermieter bei Mietschulden auf die Kaution zurückgreifen. Die ist ja auch für solche Fälle, und andere wie Renovierungsarbeiten gedacht. Du kannst doch nicht ernsthaft die Verzinste Kaution bei Mietschulden zurück verlangen wollen. Willkommen im Leben!
Zunächst müsste der Vermieter nach Mietende binnen 6 Monaten versuchen, die Mietschulden einzutreiben. Hat er keinen Erfolg, darf er selbstverständlich die Mietschulden mit der Kaution aufrechnen.
Wer die Kaution hinterlegt hat ist dem Vermieter vollkommen egal.
Er kann bei Mietschulden darauf zugreifen.
http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-wegen-mietrueckstand-bzw-mietschulden-einbehalten/
... nach Mietende und erfolgloser Zahlungsaufforderung.