Miethöhe bei Erstvermietung im Altbau?
- Guten Tag,
- ich habe zu folgendem Thema leider noch keinen Beitrag gefunden.
- Ich Wohne in einer Altbauwohnung und bezahle knapp 14,50 €/m² kalt (Berlin-Wedding). Die Wohnung war vorher vom Vermieter eigengenutzt.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 6,00 €/m².
- Auf Grund von Unwissenheit und der Wohnungsknappheit in Berlin bin ich den Vertrag eingegangen.
- Da ich jetzt weiß dass es sich um eine einfache Lage handelt und die genannte ortsübliche Vergleichsmiete auf das Gebäude in dem ich Wohne zutrifft, frage ich mich, ob man hier was an der Miete machen kann. Bzw. mein Vermieter an der Höhe der Miete etwas verändern muss.
- Vielen Dank im Voraus!
- LG
4 Antworten
Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf der Vermieter als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.
Ergibt eine Überprüfung eine überhöhte Miete, können Sie den überhöhten Teil der Miete zurückgefordern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine qualifizierte Rüge gegenüber dem Vermieter aussprechen (schriftlich, Einschreiben). Die Rüge sollte zeitnah nach Abschluss des Mietvertrages zugestellt werden, da eine Rückforderung nur ab dem Zeitpunkt der zugegangenen Rüge möglich ist.
Wegen des Kündigungsrisikos sollten Sie die geforderte Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzahlen.
Der Berliner Mieterverein unterstützt übrigens Mieter bei der Berechnung der korrekten Miethöhe. Er bietet Berliner Mietern kostenlos die Möglichkeit, bei neuen Mietverträgen (Wiedervermietung) auf der Grundlage des Mietspiegels 2019 die Miethöhe überprüfen zu lassen. Füllen Sie dazu den Fragebogen („Wiedervermietung“) aus und senden ihn ausgefüllt an den Berliner Mieterverein. Sie erhalten eine differenzierte Berechnung mit den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen.
Als Schutz vor Mietpreisüberhöhungen bei Vertragsabschlüssen kommt in Ihrem Fall womöglich auch das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) infrage. Danach kann eine Miete unzulässig sein, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Miete liegt. Problematisch ist dabei jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter für das „Ausnutzen“ die Beweislast trägt. Nur im Einzelfall wird es gelingen können, diesen Nachweis zu führen.
Mein Rat also: Zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt weiter und füllen Sie den Fragebogen des Berliner Mietervereins aus, um konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen zu erhalten. Erwägen Sie zudem, in einen Mieterverein einzutreten. In Berlin ist das leider fast eine Notwendigkeit.
Hier handelt es sich nicht um WEITERVERMIET'UNG !
Wenn deine Angaben mit den 6€ wirklich stimmen, dann kannst du dich vielleicht aus dem VErtrag lösen. Eine Änderung kannst du nicht erzwingen.
Mag sein, dennoch gilt der Berliner Mietspiegel für den FS, da die Ausschlusskriterien für ihn nicht zum Tragen kommen.
Stimmen die Zahlen? 6 Euro in Berlin? Das kann ich kaum glauben. Kündige den Vertrag, dann bist Du raus.