Mieterhöhung bei neuem Fußboden?

5 Antworten

hat der gesamte Wohnbereich alte Fliesen die nun richtige sichtbare Abplatzer aufweisen. bestimmt schon 18 jahre!

War euch bei Einzug der Zustand des Bodenbelags bekannt, habt ihr den auch so mietgemietet.

darf er das oder ist der Mangel nicht vom Vermieter zu beheben?

Ein Mangel setzt eine Abweichung des Ist-Zustands bei Einzug voraus :-O

Eine Erneuerung könnt ihr demnach nicht verlangen, wohl aber ein Abschleifen der Kanten neuerer Abplatzungen, wenn sie scharfklantig eine Verletzungsgefahr darstellen.

Würde der Vermieter neue Fliesen verlegen, kann er 11% der Investitionskosten als Modernsierungserhöhung beanspruchen :-O

G imager761

sanne2010 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 15:33

Bei Einzug waren auch schon einige wenige Abplatzer vorhanden. Aber es sind jetzt viel mehr geworden!

imager761  18.01.2014, 15:59
@sanne2010

Und? Ist dadurch die vetragliche gewährte Gebrauchsüberlassung erheblich beeinträchtigt?

Nein, aber genau das ist aber die Definition eines Mangels, zu dessen Beseitigung der Vermieter verpflichtbar wäre :-)

Seht es ein: Ihr wollt, ohne einen Cent zu bezahlen, etwas anderes, "schöneres", gar besseres. Nur da muß der Vermieter eben nicht mitspielen: "Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.", § 536 Abs. 2 Satz 3 BGB :-(

imager761  18.01.2014, 16:02
@imager761

Edit: § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB

Bei einem Austausch des Fußbodenbelages ist an sich keine Mieterhöhung berechtigt.

imager761  18.01.2014, 15:33

Bei einem Austausch des Fußbodenbelages ist an sich keine Mieterhöhung berechtigt.

Unfug. Hier handelt es sich nicht um Verschleiss begrenzt haltbarer Auslegware, sondern Modernisierung mit Wertsteigerung.

sanne2010 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 15:35
@imager761

Warum Modernisierung?

imager761  18.01.2014, 15:50
@sanne2010

Weil der VM keine 18 Jahre alten Fliesen stückweise austauscht, sondern neu verfliesst :-O

Genau das ist die Definition und Abgrenzung von Modernisierung und Instandsetzung gem. § 555b BGB: "... baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters (...) die (...) den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig (....) erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer (...) verbessern".

albatros  19.01.2014, 00:03
@imager761

Es ist eine Instandsetzung, keine Modernisierung. Definiere "Modernisierung" , dann kommst du drauf. Außerdem müsste eine Mod. auch mindestens drei Monate zuvor angekündigt werden.

sanne2010 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 15:26

auch nicht wenn öffentlich gefördert?

Glenn88  18.01.2014, 15:15

Das gilt nur, wenn die Wohnung incl. Bodenbelag vermietet wird.

sanne2010 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 15:25
@Glenn88

Die Fliesen waren bereits eingebaut, und gehören zur Mietsache ,steht aber nicht explizit im Mietvertrag !

Der Vermieter muss einen bewohnbaren Boden zur Verfügung stellen. Ein Ersatz des bestehenden ist keine umlagefähige Renovierung. Deswegen kann die Miete nicht erhöht werden.

albatros  19.01.2014, 00:04

so sehe ich das auch.

Wenn ihr den Boden verändert darf die MIete nicht erhöht werden, denn es ist euer Boden. Wenn die Wohnung incl. eine Fussbodens vermietet wird ( es geht auch ohne Boden) dann muss er auch in Ordnung sein, sonst ist es wirklich wie du schreibst ein "Mangel an der Mietsache". Ist der Boden nicht eingeschlossen und lässt der Vermieter neuen einbauen dann darf er auch die Miete erhöhen, denn die Wohnung erfährt eine Wertsteigerung.

Legt einen billigen Teppichboden drauf, und die Wohnung wird wärmer. Der wird Euch im Moment nachgeworfen. Kein Laminat das ist Laut und Kalt.