Lt. Satzung haben wir mind. 2 Beisitzer. Wir haben 4, 2 haben gekündigt. Dürfen wir die 2 und weitere Beisitzer wählen (vor Ablauf der 2 Jahres Frist)?
Unsere Satzung sagt „Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart (geschäftsführender Vorstand) sowie einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.“ Derzeit haben wir vier Beisitzer, von den zwei gekündigt haben. Können wir in einer Zwischenwahl (also innerhalb der zwei Jahre möglich) die 2 nachwählen lassen und weitere Beisitzer neu wählen? Vielen Dank.
3 Antworten
Wozu? Es sind dich immer noch 2 da und damit ist die Satzung erfüllt.
Nein es rechtfertigt keine Neuwahl.
Wichtig ist, daß der BGB-Vorstand (bei Euch "geschäftsführender Vorstand" genannt = 3 Personen im Vereinsregister eingetragen) immer in voller Zahl im Amt sein muß, ansonsten kann das Vereinsregister intervenieren und es droht eine Löschung, sofern nicht in angemessener Zeit die Posten wieder besetzt werden - für die Außenvertretung des Vereins sind nur 2 der 3 BGB-Vorstandsmitglieder erforderlich - d. h. einer der Drei könnte ebenfalls (vorübergehend) ausscheiden, ohne das der Verein handlungsunfähig wäre (lediglich Vereinregisterproblem, wie bereits geschildert).
Der Rest des Vorstandes ist kein BGB-Vorstand und daher rechtlich ohne Bedeutung.
Um intern auch die Satzung zu erfüllen, reichen die beiden übrig gebliebenen Beisitzer aus ("mindestens 2") - daher sind keine Zuwahlen vor der nächsten MV notwendig - selbstverständlich könnt Ihr dennoch 2 oder mehr als 2 Beisitzer auch in einer a. o. MV wählen (die Anzahl nach oben ist durch die Satzung nicht begrenzt).
Ein Lob an Dich, "katherina1000" - Du hast eine Satzungsfrage und postest auch den genauen Wortlaut aus der Satzung - das erspart Rückfragen und macht eine korrekte Beurteilung erst möglich!!!
Leider stellen oft Personen Satzungsfragen ohne die entsprechenden Passagen zu posten...
Ich verstehe eure Satzung so:
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind ausschließlich:
Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart.
Derzeit habt ihr 2 von 4 Beisitzern ohne Vertretungsbefugnis und erfüllt somit die Mindestanforderungen der Satzung.
Günter