Vereinsgründung / Welche Unterschriften müssen beglaubigt werden?
Generell heißt es ja, die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder müssen notariell beglaubigt werden. Nehmen wir mal an der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Vorsitzender Schriftführer Kassierer
...davon sind aber lt. Satzung NUR der erste und zweite Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt nach BGB, müssen dann für die Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht nur die beiden Unterschriften beglaubigt werden oder auch die des Schriftführers und Kassierers? Danke schon mal für die Antworten :-)
2 Antworten
Hallo Tacklebarry,
die Anmeldung des Vereins im Vereinsregister erfolgt bei einem Notar.
Dafür werden folgdende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Anmeldung der Eintragung ins Vereinsregister
- Satzung mit mindestens sieben Unterschriften (Original und Kopie)
- Notarielle Beglaubigung des Vorstandes
- Protokoll der Gründungsversammlung (Original und Kopie)
- Anwesenheitsliste
- Wahlprotokoll (Original und Kopie)
- Vorstandsanschriftenliste
Die Anmeldung erfolgt durch den sog. "BGB-Vorstand". Es sind also nicht grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder erforderlich!
Grüße
Beglaubigt werden müssen die Unterschriften derjenigen, die den Verein zur Eintragung anmelden. Berechtigt zu dieser Anmeldung sind die zur Vertretung des Vereines berechtigten Vorstandsmitglieder und zwar in vertretungsberechtigter Zahl.
Wenn also, wie es bei euch der Fall zu sein scheint, sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigt ist, dann kann jeder von ihnen die Anmeldung allein vornehmen und nur dessen Unterschrift muss öffentlich beglaubigt werden (in der Regel durch einen Notar).
Kann der Verein hingegen nur durch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, dann können diese die Anmeldung auch nur gemeinsam vornehmen. Dann müssen auch die Unterschriften all dieser Personen öffentlich beglaubigt werden.