L17 Taferl Montieren

1 Antwort

FSG-VBV:

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. INr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:

Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit derAufschrift ,,L 17`` in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift ,,Ausbildungsfahrt`` angebracht ist. DieTafel mit der Aufschrift "L 17" hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen derAnlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.

(2) Tafeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 bereits in Verwendung oder hergestellt waren, dürfen weiter verwendet werden.

causeDogs 
Beitragsersteller
 30.05.2015, 19:07

danke für diese ausführliche antwort :)