LKW Nutzung ohne Qualifikations-Module

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Erstmal vorweg: Eine nicht vorhandene Ziffer 95 stellt KEIN Straftatbestand dar. Es handelt sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit welche für den Fahrer mit bis zu 5000 Euro und für den Halter (oder die Person die die Halterpflichten ausübt, z Bsp Fuhrparkleiter) mit bis zu 20000 Euro geahndet werden kann. Zuständig für die Kontrolle ist die BAG (subsidiär auch die Polizei). Wichtig ist, dass die Fahrerlaubnis gültig ist (die regelmäßige Verlängerung (alle 5 Jahre) muß erfolgen. Hier kommt es u. a. auf das Lebensalter und den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis an. Eine Fahrerkarte muß ebenfalls vorhanden sein, will man ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät führen. Aber das war ja nicht die Frage...

Wer nun die Ziffer 95 benötigt steht im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

Somit benötigt grundsätzlich jede Person die Ziffer 95, welche gewerblich ein Kfz der entsprechenden Klassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) führt. Das die genannten Fahrten von der Straße auf den Betriebshof gewerblich und nicht privater Natur sind ist sicher klar.

Es gibt aber einige Ausnahmen.

Ausgenommen sind:

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, 4. Kraftfahrzeugen, die

a)
    zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)
    in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c)
    neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Eine Ausnahmeregelung für die genannten Fahrten ist für mich hier nicht erkennbar. Somit muß grungsätzlich auch die Ziffer 95 vorhanden sein.

Ob man jetzt mit einer technischen Überprüfungs- bzw. Wartungsfahrt argumentieren kann bezweifele ich.

Somit ist rein rechtlich die Verpflichtung zu Ziffer 95 gegeben.

Die Kontrollbehörden haben jedoch einen Ermessensspielraum wenn es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

Zusammengafasst: Ja, es wird auch hier die Ziffer 95 benötigt (Werkstattfahrt oder "Überführung" sind strang genommen nicht gegeben). Nein, strafbar ist es nicht, denn es ist keine Straftat (wie etwa Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis), aber es ist eine Ordnungswidrigkeit, die dem Fahrer bis zu 5000 Euro kosten kann. In wie weit durch Kontrollbehörden jedoch eine Duldung bzw. ein Ermessensgebrauch stattfindet kann ich nicht sagen. Das ist einzelfallabhängig.

Beachte: Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) sowie die Arbeitszeitregelungen gelten ebenfalls!