Kunde zahlt nicht, mündlicher Vertrag

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Wie Du richtig sagst ist eine "mündliche Vereinbarung" ebenso ein gültiger Kaufvertrag wie eine schriftliche Vereinbarung. Das Problem bei "mündlich" ist die Beweislast, denn sie liegt allein bei Dir, denn DU willst etwas.

Im Mahnwesen ist das zunächst einmal egal. Die Mahnung wird nicht zur Schuldanerkenntnis wenn der theoretische Schuldner nicht reagiert. Du kannst also problemlos Mahnen, er problemlos ignorieren. Selbst bei der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides musst Du, zunächsteinmal, keinerlei Belege vorlegen. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist, 14 tage ab Zustellung, bist Du in der Beweispflicht vor dem Amtsgericht, wenn Du das Geld einklagst. Versäumt er den Widerspruch oder reagiert aus anderen Gründen nicht, wird dieser rechtskräftig und er schuldet Dir das Geld zzgl. Deiner Auslagen. Sprich Du hast einen "Titel" und Du kannst Ihn Pfänden lassen.

Ich hoffe dies ist so verständlich.

CharlieBrownXV  24.03.2013, 16:46

P.S.:

Da die gesamte Sachlage zivilrechtlich ist, da Du Ihm die Sachen freiwillig überlassen hast, liegt weder Diebstahl noch Unterschlagung vor.

Die Polizei wird Dir also nicht helfen.

Hat er die Ware schon erhalten? Wie ist das wenn man die Ware noch nicht abgegeben hat und der andere noch nicht gezahlt hat?

Hallo Vertrag ist Vertrag, zahlen muss er in jedem Fall. Es gibt verschiedene rangehensweisen ich habe mir in meinem Fall die öffentlichkeit zur Hilfe geholt z.b. auf http://www.firmenbewerten.com/ veröffentlicht. und ruck zuck hatte ich mein Geld, weil er nicht möchte das ich Ihn öffentlich an den Pranger gestellt hatte. :)

Erstmal eine Mahnung schreiben

Zahlungsfrist setzen

gerichtliches Mahnverfahren androhen


Sehr geehrter XY,

am XXX habe ich ihnen YYYY verkauft und am XXX übergeben.

Die Zahlung des Kaufpreises steht nach wie vor aus, obwohl ich am XXX und XXX an die Zahlung erinnert habe.

Ich gebe ihnen hiermit letzmalig die Möglichkeit die Forderung zu begleichen.

Sollte der Betrag in Höhe von YYY, YY Euro nicht bis zum XXXX auf meinem Konto gutgeschrieben sein, werde ich das gerichtliche Mahnverfahren anstrengen.

Hochachtungsvoll


so oder so ähnlich XXXX (=Datum)

Lichtwandel 
Beitragsersteller
 24.03.2013, 17:10

Das klingt gut, danke

CharlieBrownXV  24.03.2013, 17:43
@Lichtwandel

Das ist OK so. Mahnungen sind auch hinsichtlich Ihrer Form nicht an eine Vorgabe gebunden.

Was man weiter veranlasst hängt an der Summe, denke ich. Geht es um 20 oder 30 € spare Dir den Ärger. Ehrlich. Geht es um mehr, Mahne und beantrage dann den gerichtlichen Zahlungsbefehl.

Ich meine, dass auch ein mündlicher-per-Handschlag-abgeschlossener Vertrag in dem Fall seine Gültigkeit hat und du vor Gericht den Betrag einklagen kannst, also per Anzeige vorgehen kannst. Ich bin mir aber nicht sicher, deswegen hat dies auch nicht den Qualitätsanspruch eines rechtlichen Beistandes.

CharlieBrownXV  24.03.2013, 16:57

Anzeige geht nicht. Es ist rein Zivilrechtlich. Um mit einem Strafantrag Erfolg zu haben, müßte man Beweisen können, dass die Absicht zur Unterschlagung (Diebstahl eh nicht) VOR dem Antrag, also der Erklärung seiner Kaufwilligkeit, vorgelegen hat. Vollkommen unmöglich. Leider...