Aufwandsentschädigung bei Rücktritt vom mündlichen Auto-Kaufvertrag?
Hallo an Alle,
ich mache mir Gedanken um folgende Geschichte und hoffe, dass ich viele Anregungen bekomme: Ich habe mein Auto via Internet zum Verkauf für 6300€ angeboten. Es meldete sich ein Händler, dessen Firma ich im Netz Nirgends finden kann. Er schlug mir 5500€ vor. Ich verneinte. Am nächsten Tag rief ich zurück+hatte eine Frau am Telefon, der ich sagte, daß ich den Wagen für 5700€ abgebe.Der "Händler" meldete sich am selben Tag zurück und sagte, dass er den Wagen für 5700€ nehme. Dann verlangte er nach meiner email-Adresse und schickte mir einen vorbereiteten Vertrag zu.Diesen schickte ich nicht direkt zurück.Am nächsten Vormittag meldete sich eine Privatperson und bot mir für das KFZ 6100€. Ich rief den Händler an, um ihn zu fragen, wie wir verbleiben könnten, wenn nun der 2. Kunde das KFZ für 6100€ nehme.Der Herr wurde sehr böse und wollte überhaupt nicht vom "mündlichen" Kaufvertrag" zurücktreten.Er erwarte 10% Entschädigung des ausgehandelten Verkaufpreises. Letztendlich rang er mir eine "Aufwandsentschädigung" von 200€ ab, wenn der 2. Kunde den Wagen kaufen würde. Er habe bereits Geld geholt und für den nächsten Tag Leute bestellt, die das KFZ bei mir abholen sollten. (was nicht vereinbart war) Ich fühlte mich sehr unter Druck gesetzt und habe mündlich zugesagt. Das Auto habe ich nun für 6100€ verkauft. Hat der Händler wirklich Anspruch auf die 200€? Vielen Dank
4 Antworten
Der Vertrag ist gültig, ein mündlich geschlossener Vertrag ist in diesem Fall genauso gültig wie schriftlich geschlossener, nur wird es dem Händler schwerfallen zu beweisen, dass zwischen euch ein Vertrag zustande gekommen ist, solange du ihm seinen Vertragsentwurf nicht unterschrieben zurückgeschickt hast oder er Emails von dir erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass ihr euch einig geworden seid.
die vertragsübersendung per mail ist ein angebotzum abschluß eines kaufvertrages. dieses wurde nicht angenommen, da nicht zurückgeschickt; deshalb gibt es keinen vertrag, aus dessen nichterfüllzung heraus der händler (pauschalen oder konkreten) schadenserstz verlangen könnte!
Wenn er bereits Auslagen hatte (bspw. die Anfahrt zu dir) kann er Entschädigung dafür verlangen. Da ihr aber noch keinen Abholtermin ausgemacht habt, fällt das sowieso weg. Mehr Auslagen als ein Telefonat hatte er nicht und dafür kann er nichts von dir verlangen.
Auch dafür kann er nur Entschädigung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass ein Vertrag zustandegekommen ist, das kann er wahrscheinlich nicht.
(Grundsätzlich hast du natürlich recht, der Fragesteller hat einen Vertrag geschlossen.)
nein hat er nicht ..... der vertrag ist erst gültig wenn er unterschrieben ist
denke ich auch