Kündigungsschutzklage gewonnen, kann ich im Nachhinein davon zurücktreten?


02.03.2020, 19:25

Hab zwischen der Kündigungsschutzklage und den Gerichtstermin einen geringfügigen Job angenommen, jetzt habe ich erfahren das ich Chancen auf mehr Stunden da habe.

2 Antworten

https://www.klugo.de/blog/gewonnene-kuendigungsschutzklage-was-nun

Anrecht nur auf Abfindung wenn es im Urteil so genannt wurde.

Die Kündigung vom Chef ist damit unwirksam - du wirst nun tätig werden müssen, Eigenkündigung aufgrund von Beschädigtes Vertrauensverhältnis.

Der Sachverhalt ist hier natürlich erst einmal schwer zu verstehen. Hast du den Prozess mit einem Rechtsanwalt gewonnen? Wenn ja, dann solltest du dich unbedingt mit diesem in Verbindung setzen.

In der Regel ist ein Urteil 1. Instanz, mit dem der Arbeitnehmer gewonnen hat ein gutes Druckmittel für Verhandlungen. Regelmäßig hat der Arbeitgeber kein Interesse das Arbeitsverhältnis fortzuführen, nicht umsonst ist die Kündigung ausgesprochen worden. Taktisch aus Arbeitnehmersicht ist es natürlich wichtig, gerade nicht zu betonen, dass eigentlich keine Lust mehr besteht zu arbeiten. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber sich einfach zurück lehnt und wartet bis der Arbeitnehmer selbst kündigt.

In der Tat kann auch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan bestehen. Auch hier kenne ich natürlich den Sozialplan nicht und auch dies sollte unbedingt mit deinem Anwalt besprochen werden. In der Regel ist in Sozialplänen auch erwähnt in welcher Relation diese zu Kündigungsschutzklage stehen.

Von daher meine pauschale Feststellung, dass es eigentlich eine gute Situation ist um ein gutes Paket zu verhandeln.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Kim26189 
Beitragsersteller
 03.03.2020, 09:57

Vielen Dank erstmal für ihre Antwort.Ja ich habe einen Anwalt, der mir leider langsam etwas faul erscheint. Gekündigt worden sind wir wegen Filialschliessung, aber wir merken das sie uns als AN nicht mehr haben wollen. Die Schliessung wurde als super Grund genutzt um uns loszuwerden.
Im Sozialplan steht folgendes :

Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Ausspruch der Kündigung und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich, jedoch nicht abtretbar. Der Anspruch auf Zahlung wird nach der durch die Kündigung begründeten rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. für den Fall einer Kündigungsschutzklage nach der rechtskräftigen Klageabweisung, rechtlichem Vergleich oder Rücknahme der Klage fällig, frühestens jedoch am letzen Tag des Arbeitsverhältnisses.