Kündigungsfrist bei zwischenzeitlicher Umfirmierung
Hallo Gemeinde,
ich habe leider meine Kündigung erhalten und stelle mir die Frage, ob die Kündigungsfrist korrekt ist.
Ich bin bei dem Unternehmen seit über 11 Jahren beschäftigt. Vor ca. 9 Jahren (2005) wurde aus der GbR eine GmbH. Mein Arbeitsvertrag wurde dementsprechend geändert, bzw. habe ich einen neuen GmbH-Arbeitsvertrag bekommen. Bei der Kündigung wird mir nun eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt, berechnet auf die GmbH. Ist das korrekt? Ohne Umfirmierung wäre ich 11 Jahre im Unternehmen und hätte einen Monat länger Kündigungsfrist. Das macht natürlich ein paar Tausend EUR aus, bzw. 4 Wochen länger Zeit zum kümmern.
Wer hat Ahnung?? ;-) Vielen Dank für Hinweise.
5 Antworten
Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Betriebsübergang nach BGB § 613a handelt durch den Wechsel des Inhabers oder um eine bloße Änderung der Rechtsform, die auf den Arbeitnehmer überhaupt keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat.
Auch die Tatsache, dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist dür die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ohne Belang!!
Die Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit ändert sich also überhaupt nicht - d.h. hier sind für die Kündigungsfrist 11 Jahre zu berücksichtigen, also 4 Monate einzuhalten!!!
Die bisherigen Antworten dazu sind falsch!!!
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat der Wechsel der Rechtsform nicht; der Betriebsübergang (z.B. Eigentümerwechsel) allerdings hat (oder kann haben) früher oder später Einfluss auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Aber selbst der auch für den Arbeitnehmer bedeutsame Betriebsübergang bleibt ohne Folgen für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit!
Auf dieser Seite: http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsuebergang/betriebsuebergang/rechtsfolgen-des-betriebsuebergangs.php findest Du unter Ziffer I.4.) "Betriebszugehörigkeit" beispielsweise diese Ausführungen:
Das Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Damit muss der Erwerber die bisherige Betriebszugehörigkeit weiterhin gegen sich gelten lassen. Das kann insbesondere bei betrieblichen Anwartschaften oder bei einer etwaigen Sozialauswahl im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen von Bedeutung sein.
Dazu gibt es neben einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 14.09.2000, Az.: C 343/98) auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 05.02.2004, Az.: 8 AZR 639/02). Darin heißt es im redaktionellen Leitsatz zu Kündigungsfristen (Nr.2):
Bei einem Betriebsübergang sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen.
(Quelle: jurion.de/Urteile/BAG/2004-02-05/8-AZR-639_02 )
Was beim für den Arbeitnehmer bedeutsamen Betriebsübergang gilt, gilt es recht beim für ihn unbedeutenden Wechsel der Rechtsform!
Zu Deiner leichten Skepsis: Ich war mir in der Tat bei der Beantwortung Deiner Frage absolut sicher (auch wenn ich die Belegstellen erst jetzt heraus gesucht habe); schließlich beschäftige ich mich nicht erst seit Deiner Frage mit dem Thema Arbeitsrecht.
Ich hoffe jedenfalls, ich konnte Dir helfen und ein wenig Sicherheit geben!
Hört sich wirklich sehr "wissend" an ;-). Ich denke, dafür hast Du den Stern für die beste Antwort verdient. Vielen Dank für die ausführlichen Infos.
Danke für das Lob - und Dir alles Gute!
Neuer Vertrag neue Fristen. Ist wie ein Firmenwechsel.
Neuer Vertrag neue Fristen.
Das ist völliger Unsinn!
Du sagst es doch schon selbst.....dein Arbeitsvertrag wurde geändert, sprich neuer (abgeänderter) Arbeitsvertrag.
Folglicherweise wirst du nach dem neuen Arbeitsvertrag auch gekündigt und dann sind es halt - in deinem Fall - 3 Monate.
Völlig falsch!
Auch bei einem neuen Arbeitsvertrag bleibt es doch derselbe Betrieb - ohne Auswirkung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit!!!
Das kommt darauf an, ob die GmbH eine neue Firma oder der Rechtsnachfolger der GbR ist.
Es spielt für die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Rolle, ob es sich durch neue Eigentümer um einen Betriebsübergang handelt oder lediglich um eine - arbeitsrechtliche irrelevante - Änderung der Rechtsform bei den selben Eigentümern!
normal hast du einen neuen vertrag, mit der gmbh eben
Das ist falsch, denn dadurch ändert sich nichts an der Dauer der Betriebszugehörigkeit!!!
Vielen Dank für die Antwort. Kann ich das irgendwo nachlesen, oder woher beziehst Du diese Kenntnisse? Denn Du scheinst Dir da ja recht sicher zu sein.
Im Übrigen hat sich lediglich die Rechtsform geändert, nicht die Inhaber...
Gruß Spark