Kündigung wegen Eigenbedarf trotz Mietvertrag auf Dauer?
Hallo zusammen,
wir haben zum 1.8.2015 ein Haus zur Miete bezogen. Im Vertrag wurde festgehalten (siehe Bild), dass das Mietverhältnis zum 1.8.2015 beginnt und für die Dauer 5 Jahre geschlossen wird. Und das Mietverhältnis endet zum 1.8.2015.
JA, leider und dummerweise hat sich hier ein Schreibfehler eingeschlichen. Und statt 2020 wurde das Jahr 2015 eingetragen.
Seit dem 1.1.2017 haben wir einen neuen Vemieter, der uns heute gekündigt hat und Eigenbedarf angemeldet hat. Er beruft sich dabei auf die ungültige bzw. nicht festgelegte Frist und kündigt aus diesem Grund mit einer Frist von 3 Monaten.
Kann er den Schreibfehler zu seinen Gunsten ausnutzen? Ich seh mich hier immer noch im Recht - und weitere 3,5 Jahre in diesem Haus.
Ich freue mich auf eure Expertenmeinungen.
Gruß, Tim
7 Antworten
Der Vermieter hat irgendwie die Mietrechtreform von 2001 verpennt. Vor dieser Zeit waren 5 Jahre in Ordnung, danach nicht mehr.
Das Gesamtkonstrukt ist also hinfällig und damit wird es sicherlich rein rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt.
Wenn dieser zu Grunde gelegt wird, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf zu den geltenden Bedingungen leider möglich.
Lies mal hier nach:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/z1/zeitmietvertrag.htm
JA, leider und dummerweise hat sich hier ein Schreibfehler eingeschlichen. Und statt 2020 wurde das Jahr 2015 eingetragen.
Dummerweise war das nicht der einzige Fehler, der entscheidende Fehler zu Deinen Ungunsten ist, dass Zeitmietverträge maximal nur bis 4 Jahre abgeschlossen werden können, schau hier rein:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/zeitmietvertrag.html
Also hast Du einen ganz normalen Mietvertrag, den der Vermieter mit berechtigtem Eigenbedarf kündigen kann.
Muss meine Antwort korrigieren:
Befristete Verträge können ohne zeitliche Grenzen abgeschlossen werden.
Nein, der entscheidende Fehler ist die Nichtbennung qualifizierter Befristungsgründe i. S. d. § 575 I BGB, die der Vertragstext zwar hergab, die aber nicht angekreuzt wurden.
Im Ergebnis dringt die EB-Kündigung des Neueigentumers n. § 575 I 2 BGB durch: "Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen."
Ist ein ziemlich komplizierter Fall. Die Klausel an sich ist erst einmal ungültig, weil kein Grund für die Befristung im Vertrag steht.
Dann darfst du wiederum nicht benachteiligt werden durch Fehler der anderen Seite bei der Vertragserstellung.
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht steht nicht im Vertrag, allerdings schließen Mietverträge auf Zeit eine Kündigung vorzeitig aus. Wobei natürlich hier wiederum die Klausel ja insgesamt keine Gültigkeit hat.
Der Schreibfehler mit dem 2015 wiederum ist unerheblich, da geht man von dem Willen der Vertragspartner aus und der ist eindeutig 2020.
Insgesamt fürchte ich, wirst du da einen Anwalt brauchen, wenn du eine ganz zuverlässige Aussage haben willst.
Ist ein ziemlich komplizierter Fall. Insgesamt fürchte ich, wirst du da einen Anwalt brauchen, wenn du eine ganz zuverlässige Aussage haben willst.
Nein, nicht wenn man sich im Mietrecht auskennt:
Nach der Mietrechtsreform abgeschlossene Zeitmietverträge bedürfen zwingend eines qualifizierten Grundes n. § 575 I BGB.
Auf deren Benennung wurde im Vertragstext verzichtet, womit § 575 I 2 BGB greift: "Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen."
Demnach steht dem Neueigentümer als VM ein ordentliches Kündigungsrecht n. § 573 II Nr. 2 BGB mit Frist n. § 573c I BGB zu.
Die zugegangenen ausgesprochene schrifltiche Kündigung wegen eigenem Bedarf wirkt zum 30.04. ds. J.
Fall erledigt, Anwaltsgebühren gespart :-)
G imager761
Es gibt aber noch: Fehler bei der Erstellung des Vertrages dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf die Partei, die den Vertrag nicht erstellt hat. Damit könnte man sich unter Umständen auf den Kündigungsschutz aus der nichtigen Klausel berufen.
Diesen Fehler hat der Fragesteller auch zu verantworten. Das BGB gilt nicht nur für Vermieter. Ein fehlender Grund der Befristung ist kein Gestaltungsfehler des MV sondern ein Versäumnis der Vertragsparteien.
Anwalt kann man sich sparen, da noch die Dauer der Befristung auch unwirksam ist, weil es länger als 4 Jahre sind.
Das Urteil, das du zitierst ist 16 Jahre alt, so eindeutig ist die Regelung mit den 4 Jahren nicht.
Hast Recht.
Ich seh mich hier immer noch im Recht - und weitere 3,5 Jahre in diesem Haus.
Ich sehe das nicht, denn hier ist der Wunsch Vater des Gedanken: Leider ist euer Zeitmietvertrag unwirksam geschlossen, da es dem n. § 575 BGB zwingend notwendigen Grund der Befristung mangelt :-(
(...) neuen Vemieter, der uns heute gekündigt hat und Eigenbedarf angemeldet hat. Er beruft sich dabei auf die ungültige bzw. nicht festgelegte Frist und kündigt aus diesem Grund mit einer Frist von 3 Monaten.
Korrekt. Im Ergebnis handet es sich damit um ein gewöhnliches, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenents Mietverhältnis, dass mit dreimonatiger Kündigungsfrist n. § 573c I BGB aus Rechtsgrund § 573 II Nr. 2 BGB vom Neueigentümer wirksam wg. Eigenbdedarfs gekündigt werden kann.
Läge die Kündigung schriftlich und insoweit begründet vor, ist am 30. April euer Mietende :-(
G imager761
Kann er den Schreibfehler zu seinen Gunsten ausnutzen?
Könntest Du wenn der Vermieter, wie gesetzlich vorgeschrieben, einen von 3 zulässigen Gründe genannt bzw. im Vertrag angekreuzt hätte.
Hat er aber nicht. Somit ist der Vertrag unbefristet und kann jeder Zeit ordentlich gekündigt werden.
Hast aber in dem Link schon gelesen, dass da auch steht dass es für befristete Verträge keine zeitliche Grenzen mehr gibt. :-)