Angenommen, es besteht ein Gewerbe in Form einer GbR mit zwei Gesellschaftern. In der EÜR sind neben den eigentlichen Betriebseinnahmen auch Kapitaleinküfte verbucht, die somit Teil der Einkünfte (umsatzsteuerfreie bzw. nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen) sind. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung gibt es nun die Anage FE-1, in der die Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen ausgewiesen wird. Da Die Gesellschafter eine Aufteilung von 50/50 haben, werden die laufenden Einkünfte (welche die Kapitalerträge beinhalten) auf beide Gesellschafter aufgeteilt.
Nun gibt es die Anlage FE-KAP. Hier sind noch einmal zusätzlich die Kapitalerträge eingetragen. Ebenso die gezahlte Kapitalertragssetuer und der Solidaritätszuschlag.
Angenommen:
20.000 Eur Gewinn (Einnahmen inkl. Kapitalerträge von 5.000 Eur minus Ausgaben)
10.000 Eur fällt in Anlage FE-1 auf Gesellschafter A, 10.000 Eur fällt auf Gesellschafter B
5.000 Eur Kaitalerträge werden aufgeteilt auf Gesellschafter A und B (je 2.500 Eur) und in der Anlage FE-KAP vermerkt.
Der hieraus folgende Feststellungsbescheid ist die Grundlage für die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter. Ziel der Gesellschafter ist nun, über die Einkommensteuererklärung die Kapitalertragssteuer + Solidaritätszuschlag zurück zu bekommen.
Wie werden in dem Feststellungsbescheid die Kapitalerträge und gezahlten Steuern/Abgaben ausgewiesen?
War das Vorgehen richtig, die Anlage FE-KAP auszufüllen, um die Kapitalertragssteuer in der späteren Einkommensteuererklärung ertstattet zu bekommen?
Ist dem Finanzamt klar, dass die Kapitalerträge bereits in der "Aufteilung von Betseuerungsgrundlagen" eingerechnet sind (in dem Zahlenbeispiel also 10.000 Eur Einkünfte pro Gesellschafter, und nicht 12.500 Eur)?