Krankmelden vergessen.... Kündigung?

10 Antworten

eine Abmahnung ist das auf jeden Fall wert. Wäre auch das mindeste, was ich als AG machen würde.Da allerdings eine Freistellung von der Arbeit erfolgte, wird eine Kündigung erfolgen. Der AG muß bloß die Anhörungsfrist des Betriebsrates verstreichen lassen ehe er seine Kündigung aussprechen kann.

Wird eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, muß eine Abmahnung aus dem gleichen Grund schon erfolgt sein um vor Gericht Bestand zu haben.

Es ist allerdings von einer Vorgeschichte die Rede die ich nicht einschätzen kann.

Und ich hoffe, er hat keinem Kollegen der Nachtschicht den Schein mitgegeben

Also, ich weiß jetzt nicht, wie das bei euch ist. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und da kann ich nur sagen - so schnell schießen die Preußen nicht. Wenn es wirklich genau so gewesen ist, wie du es beschrieben hast und es keine weiteren Gründe gibt, würde das unser Personalchef niemals gegen den Personalrat (bin selbst Mitglied) durchkriegen. Bei einmaligem Vergessen gibt es erst einmal eine Abmahnung, und dass auch nur, wenn der AG nichts wusste (aber er hat den Schein ja mitgegeben). Kommts dann noch mal vor, gibts die Zweite und dann erst Ende Gelände. Eine AU-Bescheinigung muss spätestens am dritten Tag der Erkrankung vorliegen. Wenn es also vorher noch keine Abmahnungen gab, sehe ich hier noch keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Er hat die Krankmeldung seinem Kollegen mitgegeben und der hat sie auch abgegeben? Dann wäre die Sache eigentlich erledigt.Der Arbeitgeber wusste nun von der Krankheit. Er kann nicht mehr darauf bestehen, dass der Mitarbeiter auch nochmal telefonisch Bescheid gibt.

Ein guter Betriebsrat wird der Kündigung nicht zustimmen.

Ein Kündigungsgrund ist das wohl nicht, da der Arbeitgeber ja durch den 'gelben Schein' von der Krankheit wusst.

Maximilian112  19.09.2011, 20:32

Ein Betriebsrat stimmt ganz selten einer Kündigung zu. Das hat wenig Einfluss darauf das sie ausgesprochen wird

Gemäß §5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

Dieser Pflicht ist Ihr Bekannter nicht nachgekommen, da er es unterlassen hat zu Dienstbeginn anzurufen um dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist.

Diese Pflichtverletzung, ist ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Eine solche minderschwere Pflichtverletzung rechtfertigt eine Abmahung, nur im Wiederholungsfall wäre eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich wegen dieser Pflichtverletzung kündigen und greift der Kündigungsschutz, sollte Ihr Kollege binnen 21 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

P. K.

Wenn er sich zur Nachtschicht nicht krank gemeldet hat, war Mist, da darf er sich nicht wundern, wenn das Konsequenzen hat.