Bürotür nicht abgeschlossen, wer haftet bei einem Einbruch?

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Türe nicht abgeschlossen - es kommt nun darauf an, welcher Verschuldensgrad hier greift.

Für eine Kündigung bedarf es schon gewichtiger Gründe - eine Türe nicht abzuschließen, wenn man ein Gebäude verläßt könnte schon grob fahrlässig gewesen sein.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grober Fahrlässigkeit in besonders schwerem Maße verletzt und Verhaltensregeln missachtet, die im konkreten Fall jedem einleuchten müssen (nämlich die Büroräume abzuschließen wenn man sie verläßt).


Nun ist aber nicht ganz klar was nun vorgefallen ist - ist die Türe einfach durch Betätigung einer Klinke zu öffnen gewesen oder ist die Türe ins Schloß gefallen und man konnte diese nur mit Hilfe von Gerätschaften öffnen oder musste sie gar aufbrechen? - Das ist bei der Einordnung des Verschuldensgrades von Bedeutung; denn das Abschließen einer Türe, die ins Schloß fällt und nicht ohne Aufwand wieder geöffnet werden kann, kann ggf. eine mittlere/einfache Fahrlässigkeit darstellen.

Nach dem Verschuldensgrad richtet sich auch die Haftung des Arbeitnehmers.

Wenn der Arbeitgeber kündigt, abmahnt und/oder Schadenersatz fordert, ist auf jeden Fall ein Anwalt hinzuziehen und es muß die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des ArbG überprüft werden (ggf. arbeitsgerichtlich); gegen eine Kündigung sollte auf jeden Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden (Frist: spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung) - auch eine Schadenersatzforderung sollte man gerichtlich festlegen lassen.

Auf keinen Fall darf ein Schuldanerkenntnis oder ähnliches unterschrieben werden.

Die Arbeitenehmerhaftung ist i. d. R. begrenzt; hier spielen auch noch andere Faktoren eine Rolle (bisheriges Verhalten, Betriebszugehörigkeit, Versichung des ArbG etc.) - das sind viele individuelle Faktoren, die hier genau gewertet werden müssen.

DerSchopenhauer  11.12.2015, 16:23

Ich habe gerade gelesen, daß Du unter einem anderen Beitrag geschrieben hast, daß die Türe ins Schloß gefallen war und nicht so einfach aufgdrückt oder durch Klinkenbetätigung geöffnet werden konnte.

Damit dürfte eine grobe Fahrlässigkeit wohl ausscheiden - es geht nun also nur noch darum, ob es eine leichte oder mittlere Fahrlässigkeit darstellt - die Grenzen sind fließend und das sollte dann ggf. ein Gericht entscheiden....

Eine Kündigung dürfte dann auch unwirksam sein - eine Abmahnung könnte ggf. erteilt werden...

DerSchopenhauer  11.12.2015, 15:56

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muß der Arbeitnehmer i. d. R. in voller Höhe haften; eine Kündigung wäre ggf. nur bei diesem Grad der Fahrlässigkeit wirksam.

Bei geringerer Fahrlässigkeit als die Grobe und erstmaliger Schädigung wäre eine Kündigung nur in seltenen Ausnahmefällen wirksam.

DerSchopenhauer  11.12.2015, 16:06
@DerSchopenhauer

Im Arbeitsrecht gibt es mehrere Abstufungen:

Fahrlässigkeit --> "das kann passieren" - keine Haftung

mittlere Fahrlässigkeit --> "das soll nicht passieren" - ggf. anteilige Haftung möglich

grobe Fahrlässigkeit --> "das darf nicht passieren" - grundsätzlich volle Haftung aber mit Obergrenze

Vorsatz --> "das darf doch nicht wahr sein" - immer volle Haftung

Haftung bei grober Fahrlässigkeit:

Grundätzlich volle Haftung - Eine Haftungseinschränkung ist aber möglich, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht. Ein solches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht nicht, wenn der zu ersetzende Schaden noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen liegt.

DerSchopenhauer  11.12.2015, 16:10

"denn das Abschließen einer Türe" im meinem ersten Beitrag soll natürlich heißen "...Nichtabschließen...

Aus deinem Text ist für mich nicht erkennbar, ob jeder Fremde in dieses Büro kommen kann, oder ob es sich hier nur um andere Mitarbeiter dieser Firma handeln kann.

Gibt es in diesem Gebäude keinen Pförtner oder eine Anmeldung ?

Hat diese Firma in diesem Gebäude nur ein Büro das deiner Freundin gehört ?

Alles in allem fehlen hier zu viele Details um eine Antwort geben zu können.

Und dann hat sie wohl gestern vergessen hinter sich abzuschließen.

Hat sie tatsächlich vergessen abzuschließen, oder war evt. noch ein anderer Mitarbeiter in dem Büro. Ich denke hier auch mal an Reinigungspersonal.

Außerdem wäre es auch interessant zu erfahren, ob bei der Durchsuchung der Räume durch die Polizei etwas gefunden wurde.

Gruß Apolon

Maryslittlelamb 
Beitragsersteller
 12.12.2015, 00:39

Es gibt mehrere Büros bzw. noch weitere Abteilungen, aber keine Anmeldung oder sowas. 

Sie sagt selbst, sie geht davon aus sie habe vergessen Ihre Bürotür abzuschließen. Weitere direkte Mitarbeiter hat sie nicht. Zumindest keine die in Ihrem Büro arbeiten.

Gereinigt werden die Räume nur alle zwei Tage, an diesen Donnerstag nicht. Die Polizei hat nur rausgefunden, dass die Einbrecher über den Keller in das Gebäude kamen.

Der Arbeitgeber kann ihr grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, möglicherweise auch eine Mittäterschaft, dass sie jemandem den Weg zum Einbruch frei gemacht hat. Wenn aber nirgendwo Einbruchsspuren zu sehen sind, dann hat sie ein echtes Problem. Das sind aber Einzelfallentscheidungen, die vor Gericht getroffen werden. Dafür sind Menschen schon fristlos rausgeworfen worden. 

Apolon  11.12.2015, 17:07

Der Arbeitgeber kann ihr grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, möglicherweise auch eine Mittäterschaft, dass sie jemandem den Weg zum Einbruch frei gemacht hat.

Sorry - aber dies ist völliger Blödsinn.

Dies würde dann aber eine Klage wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen den AG nach sich ziehen.

annaaugustus  11.12.2015, 17:09
@Apolon

Das hat es alles schon gegeben. Es haben schon Frauen dir Türen mit Absicht offen gelassen, damit der Freund es einfach hat bei einem "Bruch". Die Ermittlungen bringen sowas meistens ans Tageslicht. Wie schon gesagt: Einzelfallentscheidung, die das Gericht und die Ermittlungen klären werden. 

Apolon  11.12.2015, 17:14
@annaaugustus

@annaaugustus,

deine Antwort, dass der AG seiner Mitarbeiterin dies vorwerfen kann ohne jegliche Beweise, ist Blödsinn.

Achte mal genau darauf auf welchen Text ich von dir geantwortet habe und versuche dich jetzt nicht rauszureden.

Normalerweise ist die Haftung von Angestellten für Fehler, die sie machen, nur sehr schwer und meist gar nicht durchsetzbar. 

Hier aber haben wir es mit einer groben Pflichtverletzung zu tun. Nicht abzuschliessen, ist in jedem Fall als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Auf dieser Grundlage ist eine Haftung durchaus möglich. 

So wie ich das sehe, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht besonders gut. Eine Kündigung halte ich für nicht durchsetzbar. Mit einer Abmahnung hingegen muss sie rechnen. Diese wäre sicherlich auch angebracht. 

Evtl. könnte auch noch der Vorwurf im Raum stehen, sie hätte die Laptops und die Briefmarken selbst geklaut. Inwieweit da was dran sein könnte, ist natürlich von aussen nicht zu erkennen. 

Maryslittlelamb 
Beitragsersteller
 11.12.2015, 15:47

Das sie sie selbst mitgenommen hat halte ich für nicht möglich. Dafür kenne ich sie ja :) Ausserdem sind das uralte Laptops, Wert sind die kaum was.

Abmahnung wäre ja nicht so schlimm, wenn sie für den Schaden aufkommen müsste natürlich schon. Ich hoffe jetzt einfach mal das alles gut geht. Danke für deine Antwort.

Interesierter  11.12.2015, 15:52
@Maryslittlelamb

Möglich ist prinzipiell alles. 

Der AG kann den Ersatz des Zeitwertes fordern. Wenn es alte Geräte waren, die nicht mehr viel wert waren, sollte der Verlust bzw. der Ersatz desselben verkraftbar sein. 

Apolon  11.12.2015, 16:56
@Maryslittlelamb

Ausserdem sind das uralte Laptops, Wert sind die kaum was.

Nicht nur der Wert des Laptops zählt hier, sondern auch die Datenbestände.

Man stelle sich vor, wenn diese Datenbestände in falsche Hände kommen, was da alles passieren kann.

Interesierter  11.12.2015, 16:58
@Apolon

Deswegen legen Profis ihre Daten nicht auf Laptops sondern auf gesicherten Servern ab. Diesen Fehler kann man aber der Angestellten, die mit der IT nichts zu tun hat, nicht zur Last legen. 

Apolon  11.12.2015, 17:11
@Interesierter

Habe ich ja auch nicht.

Nur wehre ich mich gegen die einfache Definition, dass es sich ja nur um uralte Laptops handelt.

Allerdings müsste man auch noch wissen, welche Tätigkeit diese Freundin in dieser Firma hat und wie weit ihre Verantwortung geht.

eilemuc  13.12.2015, 14:13
@Apolon

Der AG müsste der Verursacherin Voratz nachweisen können. Sonst ist das ein Versicherungsfall...völlig unabhängig ob alt oder nicht, Daten oder nicht.

Zuerst mal Ruhe bewahren. Nicht abgeschlossen im Sinne von Tür zugezogen und Aussen ist ein Knopf, oder Aussendung ist eine Türklinke? Das erste ist Einbruch, dass zweite Diebstahl. Evtl. Sollte ein Gutachter im ersteren Fall entscheiden können, ob das Verriegeln bei dem entsprechendem Einbruch was geändert hätte. Zum arbeitsrechtlichen kann ihn wenig sagen, jedoch wäre meiner Meinung hier Vorsatz nötig.

Maryslittlelamb 
Beitragsersteller
 11.12.2015, 15:49

Keine Klinke von aussen, also nicht einfach zu öffnen.

Danke für deine Antowort.

eilemuc  13.12.2015, 14:11
@Maryslittlelamb

Somit ist es versicherungstechnisch auf jeden Fall Einbruch. Der Arbeitgeber ist dann in der Haftung der Versicherung. Diese wird evtl. versuchen, die Regulierungssumme zu drücken.