Kostenloses Inkasso gesucht

10 Antworten

Lieber Fragesteller,

zur Beantwortung der Frage, bzgl. Prozesskosten, dieser Auszug aus dem Gesetz:

§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

xylofon 
Beitragsersteller
 23.09.2010, 15:11

Rechtsanwalt und Inkasso ist nicht das selbe.

Begasus  16.12.2010, 14:21
@xylofon

Da gebe ich Dir RECHT. Inkasso kann sich heute jeder schimpfen. Mit einem Inkasso kannst Du niemals vor Gericht gehen. Dazu musst Du immer einen externen RA beauftragen. Vor einem herkömmlichen Inkasso hat heutzutage keiner mehr Respekt oder gar Achtung. Warum auch, die können Dir in " nichts tun. Ein Rechtsanwalts-Direkt-Inkasso lässt die Sache schon anders aussehen. Der RA fackelt nicht, da gehts sofort zur Sache. In meinem Beispiel innerhalb 48 Stunden. LG Begasus

ReFaWi2007  25.12.2010, 15:39
@Begasus

Liebe Alle,

nicht jeder kann sich Inkassounternehmer - Rechtsdienstleister - nennen. Dies ist u. a. in § 12 ff. RDG geregelt.

Grüße

"Kostenlos" kann kein Inkassounternehmen arbeiten, aber es gibt tatsächlich sehr viele Inkassounternehmen, die dem Gläubiger nichts berechnen, sondern sich ausschließlich durch die vom Schuldner zu erstattenden Kosten finanzieren.

Allerdings muss man das Kleingedruckte und die AGB studieren. Viele Inkassounternehmen bieten nämlich zwar "kostenloses" Inkasso an, erheben aber Mitgliedsbeiträge, Jahresgebühren oder Auftragspauschalen u.ä., andere Inkassounternehmen berechnen nach Abschluss des Auftrags eine Erfolgsprovision (die aausschließlich zu Lasten des Gläubigers abgezogen wird) und dann gibt es noch weiter Varianten mit versteckten (zukünftigen) Bearbeitungskosten.

Gerade kleine, besonders erfolgsorientierte Inkassounternehmen arbeiten aber wirklich "kostenlos", stunden also die Bearbeitungskosten, bis diese vom Schulder erstattet werden und zahlen dem Gläubiger seine volle Hauptforderung (mit mehr oder weniger Zinsen oben drauf) aus.

Formaljuristisch muss aber beachtet werden, dass Kostenschuldner gegenüber einem Inkassounternehmer immer der Auftraggeber ist und das Inkassounternehmen die Kosten nur als Verzugsschaden (ähnlich den der eigenen Bank zu zahlenden Zinsen) gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Wenn der Schuldner also gar nichts oder nur einen Teilbetrag zahlt, muss sich das Inkassounternehmen wegen der eigenen Kosten an den Auftraggeber halten.

Manche Inkassounternehmen belasten den Auftraggeber aber auch nur dann mit Kosten, wenn dieser es selbst zu verantworten hat, dass der Schuldner die Inkassokosten nicht zahlt bzw. nicht zahlen muss, also z.B. wenn sich die Forderung als gar nicht bestehend erweist, wenn der Gläubiger eine gerichtliche Geltendmachung scheut oder wenn er sich mit einer reduzierten Direktzahlung des Schuldners zufrieden gibt.

Ein Beispiel für "kostenloses" (und trotzdem effektives Inkasso @Bernstorffi) ist www.inkasso-winters.de (ein bisschen Eigenwerbung muss gelegentlich auch mal erlaubt sein).

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Fast jedes Inkassounternehmen holt sich die Kosten beim Schuldner. Wenn der ganz am Ende (nach Gericht und Gerichtsvollzieher) nicht zahlt, kann es sein, dass man die barverauslagten Kosten ( Gerichtskosten etc.) zahlen muss. Aber das müsstest du auch wenn du das Verfahren alleine durchführst. Also lieber die Profis dranlassen.

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