Kosten zur Wahrnehmung des Umgansrecht (Anlage BEBE Alg 2)

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den Antrag muss immer der/die Person stellen, die auch den Aufwand hat -also geldmäßig in Vorschuss tritt.

wie werden denn die Kinder abgeholt? mit dem eigenen Fahrzeug, dann je gef. km 20 Cent, ansonsten erfolgt Erstattung anhand der Fahrkarten. Das Kind, welches 1 x im Monat abegeholt wird, fallen im Antrag auch die entsprechenden Kosten von 12x p.a. an (verhält sich logischerweise anderes, wenn alle 4 Wochen das Kind abgeholt wird - dann sind es 13x p.a. )und bei einem Kind alle 14 tage sind das 26x im Jahr. Hinzu kommt dann noch auf der Anlage BEBE die Kosten für Essen/Trinken. Läßt sich am Regelsatz der Kinder ermitteln. Beispiel Regelsatz 208 : 30 Tage = 6,93 je Aufenthaltstag

helmutgerke  19.04.2012, 11:45

mrsviper, danke dir für den "Stern"

helmutgerke hat dir die Frag schon sehr gut beantwortet, sollten die dir den Antrag ablehnen, lege einen wiederspruch ein, vieleicht hilft dir da ja auch das Jugendamt dabei, denn die haben ja auch ein interesse, daß es den Kindern gut geht.

Wünsche dir oder deinen Bekannten viel erfolg.

Die Eltern sollen explizit einen Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stellen (Anlage BEBE); damit IST das Jobcenter zuständig, da es sich um eine SGB II-Leistung handelt.

Über die Höhe des Bedarfs ist nach Einzelfallprüfung zu entscheiden.

Weigern sich die Jobcenter-Trullas, den Antrag anzunehmen, gilt auch hier: FACHAUFSICHTSBESCHWERDE!!!!

Schlumpfine66  18.04.2012, 20:28

Also ich kenne nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde, von einer Fachaufsichtsbeschwerde habe ich noch nichts gehört.

Aber im falle, daß der Antrag abgelehnt wird, hilft auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern nur ein Wiederspruch gegen diesen Bescheid ein zu legen.

VirtualSelf  18.04.2012, 20:43
@Schlumpfine66

Fachaufsichtsbeschwerde ist dann angesagt, wenn die Amts-Trullas fachlich falsch agieren; Dienstaufsichtsbeschwerde ist dann richtig, wenn sie dich zusätzlich bepöbeln, das Ganze also auf einer persönlichen Ebene abläuft.

Letztlich ist es aber egal, wie du es überschreibst, da der Dienstherr oder der Adressat der Beschwerde zur Auslegung verpflichtet ist. Wenn du also Dienstaufsichtsbeschwerde draufschreibst, darf die nicht einfach niedergeschlagen werden, weil es objektiv eine Fachaufsichtsbeschwerde ist.

VirtualSelf  18.04.2012, 20:48
@Schlumpfine66

Aber im falle, daß der Antrag abgelehnt wird, hilft auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde,

Das ist zunächst korrekt, wobei man parallel dann eine Fachaufsichtsbeschwerde hinterhertreten kann und sollte, wenn der Ablehnungsbescheid formal nicht korrekt ist. Aber im obigen Fall geht es ja um die Verweigerung der Antragsannahme ...

mrsviper 
Beitragsersteller
 18.04.2012, 16:55

Danke für deine Antwort. Ich dazu aber noch einfrage.

"Über die Höhe des Bedarfs ist nach Einzelfallprüfung zu entscheiden."

Heißt man gibt nur an wann die Kinder zu besuch sind? Und der Sachbarbeiter entscheidet dann in welcher höhe man beihilfe bekommt?