Kosten zur Wahrnehmung des Umgansrecht (Anlage BEBE Alg 2)
Folgener Sachverhalt stellt sich da.
Mutter und Vater leben zusammen, haben 2 Kinder.
Die Kinder leben aus persönlichen Gründen in einer Pflegefamilie. Den leiblichen Eltern wird mit der Älteren Tochter ein umgansrecht von allen 14 Tagen am Samstag gewährt.Und beim Jüngeren Kind alle 3 Wochen Sonntags. Da Fahrtkosten anfallen um das Umgangsrecht wahrzunhemen, und auch Verpflegungskosten für die Kinder in dieser Zeit anfallen. Wollten die leiblichen Eltern die Kosten beim Jugendamt erstattet haben. Diese verwies sie aber an das Jobcenter. Das Jobcenter sagt das Jugendamt sei zuständig. Und so ging das hin und her. So nun haben die Eltern beim Alg2-Antrag die Anlage BEBE gefunden. Dort steht:" Zur Beantragung eines laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarfs (z.B Kosten zur Wahrnehmung des Umgansrecht bei getrennt lebnde Eltern)"
Können diese auch die Eltern stellen?......... Und wenn ja, wie sollen die Kostenbrechnen wenn das eine Kind 1 mal pro Monat kommt und das andere 2 mal por Monat?
3 Antworten
den Antrag muss immer der/die Person stellen, die auch den Aufwand hat -also geldmäßig in Vorschuss tritt.
wie werden denn die Kinder abgeholt? mit dem eigenen Fahrzeug, dann je gef. km 20 Cent, ansonsten erfolgt Erstattung anhand der Fahrkarten. Das Kind, welches 1 x im Monat abegeholt wird, fallen im Antrag auch die entsprechenden Kosten von 12x p.a. an (verhält sich logischerweise anderes, wenn alle 4 Wochen das Kind abgeholt wird - dann sind es 13x p.a. )und bei einem Kind alle 14 tage sind das 26x im Jahr. Hinzu kommt dann noch auf der Anlage BEBE die Kosten für Essen/Trinken. Läßt sich am Regelsatz der Kinder ermitteln. Beispiel Regelsatz 208 : 30 Tage = 6,93 je Aufenthaltstag
mrsviper, danke dir für den "Stern"
helmutgerke hat dir die Frag schon sehr gut beantwortet, sollten die dir den Antrag ablehnen, lege einen wiederspruch ein, vieleicht hilft dir da ja auch das Jugendamt dabei, denn die haben ja auch ein interesse, daß es den Kindern gut geht.
Wünsche dir oder deinen Bekannten viel erfolg.
Die Eltern sollen explizit einen Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stellen (Anlage BEBE); damit IST das Jobcenter zuständig, da es sich um eine SGB II-Leistung handelt.
Über die Höhe des Bedarfs ist nach Einzelfallprüfung zu entscheiden.
Weigern sich die Jobcenter-Trullas, den Antrag anzunehmen, gilt auch hier: FACHAUFSICHTSBESCHWERDE!!!!
Fachaufsichtsbeschwerde ist dann angesagt, wenn die Amts-Trullas fachlich falsch agieren; Dienstaufsichtsbeschwerde ist dann richtig, wenn sie dich zusätzlich bepöbeln, das Ganze also auf einer persönlichen Ebene abläuft.
Letztlich ist es aber egal, wie du es überschreibst, da der Dienstherr oder der Adressat der Beschwerde zur Auslegung verpflichtet ist. Wenn du also Dienstaufsichtsbeschwerde draufschreibst, darf die nicht einfach niedergeschlagen werden, weil es objektiv eine Fachaufsichtsbeschwerde ist.
Aber im falle, daß der Antrag abgelehnt wird, hilft auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde,
Das ist zunächst korrekt, wobei man parallel dann eine Fachaufsichtsbeschwerde hinterhertreten kann und sollte, wenn der Ablehnungsbescheid formal nicht korrekt ist. Aber im obigen Fall geht es ja um die Verweigerung der Antragsannahme ...
Danke für deine Antwort. Ich dazu aber noch einfrage.
"Über die Höhe des Bedarfs ist nach Einzelfallprüfung zu entscheiden."
Heißt man gibt nur an wann die Kinder zu besuch sind? Und der Sachbarbeiter entscheidet dann in welcher höhe man beihilfe bekommt?
Jein.
Es muss detailliert geschaut werden, welche Kosten unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände angemessen und notwendig sind. So sind z.B. Pauschalen o.ä. unzulässig.
Also ich kenne nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde, von einer Fachaufsichtsbeschwerde habe ich noch nichts gehört.
Aber im falle, daß der Antrag abgelehnt wird, hilft auch keine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern nur ein Wiederspruch gegen diesen Bescheid ein zu legen.