Kontopfändung erwirken

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du benötigst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Bekommst Du bei Gericht. Danach muß noch ein Titel erwirkt werden, dann kommt die Kontopfändung.

jockl  19.05.2011, 08:26

Langsam, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist das Folgepapier nach einem Vollstreckungsbescheid.

kamikatze3  19.05.2011, 08:31
@jockl

Nein ist es nicht. Es ist ein spezieller Antrag, mit dem ein GVZ beauftragt wird. Den bekommt man nicht als Folge von irgendwas.

Was bitte schön ist ein Folgepapier?

kamikatze3  19.05.2011, 08:10

Die Antwort ist so nicht richt. Zuallererst braucht man einen vollstreckbaren Titel.

Hat man eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegen, holt man sich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (gibt es im Schreibwarenhandel). Diesen füllt man aus und schickt ihn an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes (Wohnort Schuldner)

iris66  19.05.2011, 08:12
@kamikatze3

Die Aktion habe ich, bzw. mein anwalt gerade durchgeführt. Lohnpfändung und Kontopfändung

kamikatze3  19.05.2011, 08:17
@iris66

Kann er ja auch. Aber um einen PfüB durchzuführen braucht man zuerst einen vollstreckbaren Titel ohne diesen kann gar nicht gepfändet werden. Schickst Du einen PfüB an einen GVZ ohne einen vollstreckbaren Titel zu haben, wirst Du ihn umgehend zurückbekommen.

Ablauf ist so: Mahnverfahren mit VB oder Klage mit Urteil (vollstreckbare Ausfertigung), Mit diesem Titel kann dann der Gerichtsvollzieher beauftragt (PfüB) werden.

kamikatze3  19.05.2011, 08:17
@iris66

Kann er ja auch. Aber um einen PfüB durchzuführen braucht man zuerst einen vollstreckbaren Titel ohne diesen kann gar nicht gepfändet werden. Schickst Du einen PfüB an einen GVZ ohne einen vollstreckbaren Titel zu haben, wirst Du ihn umgehend zurückbekommen.

Ablauf ist so: Mahnverfahren mit VB oder Klage mit Urteil (vollstreckbare Ausfertigung), Mit diesem Titel kann dann der Gerichtsvollzieher beauftragt (PfüB) werden.

jockl  19.05.2011, 08:22
@kamikatze3

Ohoh, einen Pfändungs-Überweisungsbeschluss, dafür bekommt man bekommt man kein Formular in einem Schreibwarenladen. Was man bekommt, ist das Formular eines Mahnbescheides.

kamikatze3  19.05.2011, 08:26
@jockl

Komisch, wenn ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ausstelle, hole ich mir diesen bei unserem Schreibwarenhändler, also unserer hat dort immer einige Exemplare vorrätig. Und nun?

Du kannst über www.online-mahnantrag.de einen Mahnbescheid beantragen. Du füllst den Vordruck aus, schickst ihn per Post ab und erhälst eine Rechnung vom Gericht - sobald die bezahlt ist, wird der Mahnbescheid zugestellt. Geht kein Widerspruch ein, kannst Du den Vollstreckungsbescheid beantragen. Sobald der rechtskräftig ist, hast Du die Möglichkeit über einen Gerichtsvollzieher das Konto zu pfänden. Die Kosten für den Mahnbescheid, die Du verauslagst, werden zur Forderung hinzugerechnet und mit vollstreckbar. Der Titel ist 30 Jahre lang gültig.

kamikatze3  19.05.2011, 08:25

Ich präzisiere hier mal:

Man kann zwar innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegenen einen VB einlegen. Pfänden kann der Gläubiger aber schon vor Rechtskraft des Titels. Der Einsrpuch hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ein gesonderter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt wird. Da wird man dann aber in der Regel nicht um eine Stellung einer Sicherheitsleistung herumkommen.

Indem du dir beim Amtsgericht ein Schuldtitel erwirkst,sonst geht es niemals nich garnich

das geht nur über das gerichtliche Mahnwesen

Das kannst Du nicht. Es muss über ein Mahnverfahren und den Gerichtsvollzieher laufen.