Kontoeinsicht Polizeiermittlung bei vermeintlichem Diebstahl?
Hallo,
ich wurde heute auf der Arbeit als Kassenwart von meinem Chef mehr oder weniger verdächtigt einen Geldbetrag (ca. 275 euro) aus der Kasse entnommen zu haben.
Ich bin Lehrling und wurde dann auch recht zügig anschließend "vorerst beurlaubt" bis der Sachverhalt geklärt ist.
Inwieweit bin ich dazu verpflichtet bzw. ist die Polizei befugt meine Kontobewegungen einzusehen?
Und ist die Beurlaubung überhaupt zulässig?
Generell was für Möglichkeiten habe ich nun?
3 Antworten
ist die Polizei befugt meine Kontobewegungen einzusehen?
Das was du als "deine" Kontobewegungen bezeichnest ist das geschäftliche Handeln deines Arbeitgebers, in dessen Auftrag du tätig bist und dem gegenüber du Rechenschaft über dein Tun ablegen musst.
Selbstverständlich darf ein Betrieb der Polizei alle erforderlichen Rechnungsbelege und Kontobewegungen zur Verfügung stellen, wenn der Verdacht besteht, durch Mitarbeiter betrogen zu werden.
Du darfst allerdings deinen persönlichen Beitrag dazu leisten, die Ursache der entstandenen Differenz aufzuklären
Wenn ich Beschuldigter bin und mir selbst nichts vorzuwerfen habe, lege ich alles offen was mich entlastet.
Die Beurlaubung bzw. Freistellung ist, wenn ein solcher Vorwurf im Raume steht, zulässig.
Die Einsicht in die Kontobewegungen ist erst einmal so ohne weiteres nicht statthaft. Meines Erachtens ist dafür ein Gerichtsbeschluss notwendig.
Da kannst du schwer einen drauf lassen, dass sie deine konten überprüfen werden. Zahle am besten in nächster zeit nicht genau 275€ auf dein konto ein
@Fragesteller:
a. Verdächtigung einen Geldbetrag entnommen zu haben: Schon verwunderlich daß er Chef KEINEN KONKRETEN Fehlbetrag nannte, sondern nur grob schätzt.
Und ebenfalls ist die Frage: Wie kommt der Chef gerade auf Dich? Bist du einzige Kassenverwalter, oder haben noch Andere berechtigten Zugriff auf dein Arbeitsfeld?
Allein das würde mich als Betroffener hellhörig machen. Bei Beschuldigungen (z.B. wegen Diebstahl, Unterschlagung etc..) zählen normalerweise reine Fakten und keine Vermutungen.
b. Einsicht auf Kontobewegungen: Spätestens die ermittelnde Staatsanwaltschaft an welche von der Polizei (falls Strafanzeige durch den Chef gestellt wurde) die entspr. Anzeige weitergeleitet wurde, prüft auch alle Privatkonten des Beschuldigten und alle entspr. Bewegungen.
c. Ist die Beurlaubung zulässig? Solange ein derart schwerer Verdacht schwebt, JA. Immerhin handelt es sich um ein gegenwärtig stark gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten aufgrund des Verdachts einer Straftat im Betrieb.
Ist jedoch der Sachverhalt nachhaltig zu deinen Gunsten als Verdächtigter geklärt (der Straftatverdacht hat sich definitiv NICHT bestätigt) muss die Beurlaubung sofort aufgehoben werden. Hoffentlich hat der Chef in diesem Fall die Courage und entschuldigt sich in Gegenwart der anderen Mitarbeiter in aller Form bei dir.
d. Was bleibt jetzt zu tun?
Hast du den Diebstahl/Unterschlagung NICHT begangen:
. Ggü. der Polizei/Staatsanwaltschaft NUR deine Personalien angeben und KEINERLEI Äußerungen OHNE anwaltschaftlichen Beistand zum Sachverhalt. Das ist selbst dann ratsam, wenn man unschuldig ist. Alle Äußerungen welche man selbst evtl. für unwichtig, banal etc..hält, können gegen einen gerichtet bzw. genutzt werden.
Entgegen evtl. anderslautender Behauptungen hat JEDER Beschuldigte das Recht, daß ein Anwalt bei ALLEN Anhörungen, Vernehmungen etc..durch Polizei bzw. Staatsanwalt anwesend ist.
. Pers. Rat zur SOFORTIGEN Konsultierung und Einschaltung eines Rechtsanwalts. Immerhin bist du Beschuldigter einer Straftat.
Hier geht es um Kontoauszüge. Und die darf zunächst niemand einfach so einsehen.