Kindergeldanspruch im Fernstudium?

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Laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld" gilt folgendes:

A 15.7 Hochschulausbildung

(1) 1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berücksichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4 Das Fernstudium an einer Hochschule ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in A 15.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

A 15.3 Ernsthaftigkeit

(1) 1Die Ausbildung ist berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels vorbereitet. 2Anders als z. B. bei einem Sprachunterricht im Ausland (vgl. A 15.9), ist bei einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Prüfung der Ernsthaftigkeit, beispielsweise anhand zeitlicher Kriterien, regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BFH vom 8.9.2016, III R 27/15, BStBl II 2017 S. 278).
(2) 1Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis grundsätzlich ausreichend. 2Bestehen trotz aussagekräftiger Semesterbescheinigungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums, sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 15.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 3 Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei als Fernstudium angebotenen Fernlehrgängen), sollte die Ernsthaftigkeit nach Satz 2 geprüft werden.

Einfach mal googeln nach da-kg 2019 😁

Habe ich Anspruch auf Kindergeld und Halbwaisenrente?

Also der Kindergeldanspruch und die Halbwaisenrente sind nicht das Problem, sondern evtl. die kostenlose Familienversicherung: denn hier gelten Einkommensgrenzen von aktuell 455€ mtl. Einkommen. Oder bist du schon über die KVdR krankenversichert!?

Kindergeldanspruch geht längstens bis zum 25. Lebensjahr, die Waisenrenten werden bis max. zum 27. Lebensjahr gezahlt bei Vorliegen der Voraussetzungen; die Einkommensgrenzen wurden bei beiden Leistungen ganz abgeschafft - also der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich sowohl für den Kindergeldbezug sowie für deine Halbwaisenrente😀

Gruß siola55

siola55  14.02.2020, 21:26

Oh - danke für deinen Stern, freut mich sehr😂

Strawberry8640 
Beitragsersteller
 07.02.2020, 22:55

Danke dir :) ich interessiere mich Grad dafür mich selber zu versichern, da ich bislang wegen Vollzeitbeschäftigung immer über den Arbeitgeber versichert war, aber da ich auf 450 Basis mich selber versichern muss, muss ich mich diesbezüglich noch schlau machen 😁

siola55  07.02.2020, 22:59
@Strawberry8640

Neue Kranken­versicherungs­pflicht bei der Waisen­rente

Ab 2017 gibt es Neuregelungen für die Krankenversicherungspflicht Waisenrentnern. Empfänger von Waisenrenten werden finanziell entlastet. Seit 2017 gibt es eine neue Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. So steht es im SGB V. Wir klären auf, was sich hinter den finanziellen Entlastungen und Neuerungen verbirgt und wer tatsächlich davon profitiert.
Die neue Krankenversicherungspflicht bei der Waisenrente wurde zum 01.01.2017 gesetzlich in das Sozialgesetzbuch Nr.5 verankert.

https://rentenbescheid24.de/neue-krankenversicherungspflicht-bei-der-waisenrente/

siola55  07.02.2020, 23:03
@siola55

KVdR = Krankenversicherung der Rentner

Strawberry8640 
Beitragsersteller
 07.02.2020, 23:54
@siola55

Uih danke dir💕