Kindergeld für behinderte Kinder unbefristet

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht ein unbefristeter Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Voraussetzung ist, dass die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.

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Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist sehr Fallbezogen und kann hier nicht abschließend beurteilt werden. In der Regel wird davon ausgegangen, dass Kinder mit einem Grad der Behinderung unter 50 nicht aufgrund der Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "H" sind in der Regel außerstande, sich selbst zu unterhalten. Für alle Fälle dazwischen erfolgt die Beurteilung am Konkreten Fall. Welche Kriterien zu berücksichtigen sind, hat der Bundesfinanzhof unlängst in einem (Grundsatz)Urteil aufgezeigt:

BFH Urteil vom 22.10.2009, III R 50/07

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=a80542edfbefb6a7fbfddbeddd1727d6&nr=20891&pos=0&anz=25

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Die Prüfung, ob das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, gestaltet sich wie folgt:

Zunächst wird der Bedarf festgestellt. Dieser Beträgt 8.004 EUR Grundbedarf zzgl. behinderungsbedingtem Mehrbedarf. Dieser entspricht der Pauschale nach § 33 b Abs. 3 EStG. Diese Pauschale wird durch spezielle Pauschalen (z.B. Blindengeld) ersetzt. Ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf höher, so kann er auch in tatsächlicher Höhe durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Dem Bedarf werden die Einnahmen des Kindes gegenüber gestellt. Nur wenn diese unter dem Bedarf bleiben, ist das Kind außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung dann noch mitursächlich hierfür, besteht ein Kindergeldanspruch.

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Am besten bei der Familienkasse nachfragen, warum das Kindergeld eingestellt wurde.

JoWaKu  04.05.2010, 20:49

Müsste er nicht gleich mal schriftlich Widerspruch einlegen, um die Frist zu wahren?

Und ohne schriftliche Anfrage kommt wohl auch keine verbindliche schriftliche Aussage.

Homunkulus  05.05.2010, 17:54
@JoWaKu

Ein Einspruch ist erst gegen einen Verwaltungsakt, d.h. gegen einen Bescheid möglich. Die bloße Nichtzahlung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Im Gegenteil - man könnte die Familienkasse schriftlich auffordern, das Kindergeld unverzüglich nachzuzahlen, da bislang kein Aufhebungsbescheid vorliegt. Sollte nach einer angemessenen Frist - wohl in der Regel 4 Wochen - keine Antwort oder Zahlung vorliegen, wäre eine Leistungsklage beim Finanzgericht möglich. Man beachte aber, dass erstmal die Gerichtskosten vorgeschossen werden müssen (mind. 220 EUR). Beim Obsiegen erhält man diese zurück erstattet.

Homunkulus  05.05.2010, 18:00
@Homunkulus

Zwecks Nachfrage entweder bei der Familienkasse persönlich vorsprechen oder schriftlich nachfragen. Ein Anruf unter der Servicenummer bringt hier nicht viel. Man kommt da bei einem Call-Center raus, die nicht in die Akte gucken können, sondern nur im Programm sehen ob oder ob nicht gezahlt wird. Sie würden dann auch nur eine E-Mail an die Familienkasse schicken.

Einstellung ohne Bescheid kann eigentlich nicht sein. Ich vermutete mal: Dein Kind hatte zunächste eine Befristung, die nicht an die Behinderung gekoppelt ist oder einen Prüfungstermin. Einfach mal bei der Familienkasse nachfragen. Ggf. Folgeantrag stellen. Voraussetzung ist, dass dein Kind nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Behinderung selber für sich zu sorgen bwz. ausreichend Einkünfte zu generieren.

Na irgendwann muß ja Schluß sein.Du kannst aber versuchen Rente zu beantragen

Homunkulus  02.05.2010, 21:48

Irgendwann ja, aber wenn der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht, dann endet er erst mit dem Ableben beider Elternteile.