Genehmigung von Kindergeld bei Arbeitsunfähigkeit , bescheinigt durch Amtsarzt?
- Hallo, ich habe vor ca. einem Jahr mein berufsvorbereitendes Jahr (BVB) beenden müssen, da sich bei mir ein verschlechternder Gesundheitszustand bemerkbar machte.
- Ich bin damals durch die Betreuer an einen Termin beim Amtsarzt gekommen. Durch meine psychischen Vorerkrankungen hatte ich meine Befunde aus damaligen Behandlungen mit. Diese übergab ich ihm auch.
- Nach dem Termin wurde mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, indem mir eine "schwere seelische Erkrankung" bescheinigt wurde. Ich musste das BVB beenden
- Diese Bescheinigung habe ich an die Familienkasse übersendet, damit diese informiert wurden, und mein Kindergeld trotz alledem weiterhin gezahlt würde (Bei "Behinderung"[Laut ihren Angaben zahlen sie bei "Behinderungen"])
- Meiner Mutter wurde weiterhin das Kindergeld gezahlt, und es folgten weder Schreiben noch Ablehnungsmitteilungen oder ähnliches, deswegen ging ich davon aus das dies nun genehmigt wurde.
- Nun musste ich ein anderes Kidergeldantragschreiben ausfüllen, und von meinem Therapeuten wurde eine "Bestätigung der Behinderung verlangt" diese wurde abgelehnt, da angeblich Seiten nicht ausgefüllt wurden wären. Und im gleichen Schreiben folgte eine Aufforderung zur Rückerstattung des Kindergeldes aus dem letzten Jahr, da dies angeblich unbegründet gezahlt wurde, obwohl ich das Attest des Amtsarztes abgeschickt hatte.
- Meine Frage ist nun, obwohl ich ein Einspruch verfasst habe und diesen ich mit den genannten Ablehnungspunkten wiederlegte, oder notwendige Punkte erneut erläuterte, folgte eine Zahlungsaufforderung
- Ist das wirklich nicht möglich eine Genehmigung für das Kindergeld zu erhalten.
- Ich habe eine Seelische Belastung und auch eine behandelnde Therapeutin, ich habe die Möglichkeit meine Krankheit zu beweisen. Warum wird dies nicht als "Behinderung" anerkannt. Ich bin auch unter 25 (derzeitiges Alter: 19, damals 18) und kann keinen eigenen Lebensunterhalt verdienen.
5 Antworten
Das Problem wird bei Dir wohl eher eine fehlende Krankschreibung und regelmäßige Betreuung durch einen Neurologen/Psychater, also Facharzt, sein. Selbst wenn der Amtsarzt etwas bescheinigt, so muss man fortlaufend auch arbeitsunfähig geschrieben werden. Ein Therapeut kann das aber nicht.
Eine Erkrankung ist auch noch nicht sofort eine Behinderung. Mit einer Behandlung und einer medizinischen- bzw. dann einer beruflichen Reha, kann man durchaus wieder die Einstufung auf dem 1. Arbeitsmarkt erreichen und dann auch eine Ausbildung beginnen.
Wichtig für eine fortlaufende KG-Zahlung nach dem 18. Geburtstag und einer Erkrankung ist, dass man auch fortlaufend fachärztlich betreut wird.
Dein Weg sollte jetzt sein, dass Du Dich um einen Termin beim Facharzt bemühst. Parallel dazu, wendest Du Dich nochmals an die Agentur für Arbeit und erkundigst Dich, wo Du eine ambulante medizinische- und im Anschluss eine berufliche Reha machen kannst. Die Kostenträger hierfür können entweder die Agentur selber, oder auch die Krankenkasse bzw. die Rentenversicherung sein.
Wichtig bei allem ist und bleibt ein Facharzt im Hintergrund.
Ob die KG-Stelle da rückwirkend noch was anerkennt? Wende Dich dazu an die Agentur und den damaligen Amtsarzt, der Dich ausbildungsunfähig befundet hat. Die Kindergeldstelle ist ja in der Regel in der Arbeitsagentur mit untergebracht. Vielleicht kann da einer vermitteln.
Viel Glück wünsche ich Dir und gute Besserung ;-)
Eine behinderung muss beim versorgungsamt beantragt werden. Ebenso wenn du betreut werden musst wegen deiner krankheit kannst du versuchen eine pflegestufe zu beantragen
Kindergeld ist in erster Linie unabhängig von jeglicher Behinderung. Es steht ja eh dem Kind zu, aber das steht wieder auf einer anderen Seite. Blicke eh nicht durch was passiert ist wovon du geschrieben hast, oder was das Amt wegen dem Kindergeld von Dir will.
Die einzige schwierigkeit die ich sehe ist, wenn das kind von einer anderen Person und nicht von Dir betreut wird.;-)
Was ist an in erster Linie nicht zu verstehen?
Klar ändert sich einiges wenn das Kind volljährig ist. Ich habe auch nicht alles in allen Einzelheiten gelesen. Vielleicht wäre es besser gewesen wenn gleich im ersten Satz gestanden hätte das das Kind volljahrig ist, denn das ist wichtig. Alles andere weniger.
Kindergeld ist in erster Linie unabhängig von jeglicher Behinderung...
Hallo ch62718ris, mir geht's um deinen Zusatz "unabhängig von jeglicher Behinderung"! Dieser Zusatz wäre nur zutreffend für den Kindergeldanspruch bei Minderjährigen - Karolina98 ist jedoch Jahrgang '98 :-((
... und deshalb nicht so einfach mit einem Satz erklärbar ;-))
Blicke eh nicht durch was passiert ist wovon du geschrieben hast, oder was das Amt wegen dem Kindergeld von Dir will.
Frage:
Wieso gibt's du dann überhaupt eine Antwort, wo du es doch gar nicht blickst???
Oder hattest du einen ähnlichen Fall als Erfahrungsaustausch???
Karolina98 ! ! !
Dann soll sie doch das sagen oder muß ich erst losgehen und in Erfahrung bringen, wer schreibt und ist der Schreiber männlich oder weiblich und wann ist er gebohren und ???
Ein entfernter Freund hatte mich mal gefragt ihm mit dem Kindergeld zu helfen und da habe ich mich etwas schlau gemacht.
Ich habe ihm aber nicht geholfen denn es war klar, was er wollte das Kindergeld bekommen oder wissen, um nur den Differenzbetrag dann an seine geschiedene Frau zu zahlen für sein Kind. Ich fühlte nicht das ich was gepetzt habe, weil ich den Richter zufällig kannte der sie geschieden hat, als ich den Richter per Mail bat ihm zu schreiben das er keinen Anspruch auf Kindergeld hat.
Hey liebe Karolina98,
falls '98 dein Geburtsjahr ist, gilt für volljährige behinderte Kinder folgendes laut DA-KG 2017 (Dienstanweisung Kindergeld 2017) unter dem Punkt:
A 19 Volljährige behinderte Kinder
usw.
(6) Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung und das verfügbare Nettoeinkommen anzufordern!!!
Einfach mal googeln nach da-kg 2017 für weitere Infos...
Meine Frage ist nun, obwohl ich ein Einspruch verfasst habe und diesen ich mit den genannten Ablehnungspunkten wiederlegte, oder notwendige Punkte erneut erläuterte, folgte eine Zahlungsaufforderung...
(5) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, stehen die folgenden Vordrucke zur Verfügung:
− „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle“,
− „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufs-psychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit“,
− „Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes“,
− „Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind“,
− „Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen behinderten Kindes“,
− „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des volljährigen behinderten Kindes“,
− „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des Lebenspartners/der Lebenspartnerin eines volljährigen behinderten Kindes“,
− „Berechnungsbogen zur Prüfung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin bei verheirateten behinderten Kindern“,
− „Nachweis über das Vorliegen der Behinderung“ und
− „Ärztliche Bescheinigung über die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern“
− „Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit“.
Hoffe, du findest was Passendes für dich und deinen Fall... ;-)
Gruß und viel Erfolg damit wünscht dir siola55 ;-))
Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist.
Siehe hierzu auch das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:
4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz
4.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz
bzw. auf Seite 20ff:
4.6 Kinder mit Behinderung
Du bist über 18 also volljährig.
Kindergeld erhalten ELTERN aber nur, wenn du in einer Ausbildung bist.
Deine Krankheit ist also nicht ausreichend, um einen Kindergeldanspruch zu begründen.
Irrtum - für volljährige Kinder spielt die Behinderung sehr wohl eine Rolle, vor allem wenn eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes nicht möglich ist:
(6) Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. A 15.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung und das verfügbare Nettoeinkommen anzufordern!!!