Kindergeld bis zum Abschluss der Fw-Ausbildung bei der Bundeswehr
Unsere Tochter begann, mit einem Alter von 22 Jahren, ab Okt. 2010 als Feldwebelanwärter (SU FwAnwärter) eine zweite Ausbildung zum Personalfeldwebel bei der Bundeswehr. Diese Ausbildung endet gem Bescheinigung der Bundeswehr voraussichtlich 06/2015 Ab Okt. 2011 wurde sie innerhalb ihrer Ausbildung nach Vollzug eines Lehrganges zum Feldwebel befördert. Im Aug./2014 stellten wir einen Antrag auf Kindergeldzahlung gem. der neuen Gesetzgebung 2012 für über 18 Jahre alte Auszubildende.
Dieser Antrag wurde auf Grund (§32 Abs. 4 EStG) das Sie ab Okt. 2011 zum Feldwebel ernannt wurde abgelehnt.
Da aus seiner Kompanie für andere Kameraden mit gleicher Ausbildung und gleichem Werdegang Kindergeld bewilligt wurde, stellen sich für mich einige Fragen:
Wo bekomme ich genaue Informationen betr. meiner Problematik? Ist ein Einspruch für uns sinnvoll, betr. wie können wir den Einspruch begründen?
Keine Zentrale (Verbraucherzentrale, Bundesbehörde, Amt) konnte mir zu diesem Thema bisher weiterhelfen!!!
Habe noch drei Wochen Frist zum Einspruch.
Ich bin wirklich über jede Art von Hilfe sehr Dankbar!!!
Mit freundlichen Güßen
3 Antworten
Leider habe ich jetzt nicht mehr genug Zeit für eine umfangreiche Hilfe, sehe mir das Problem aber gerne am Freitag noch einmal an.
Einen Einspruch solltest Du unbedingt einlegen. Lies nach in der Veröffentlichung des Bundeszentralamtes: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2014, als pdf im Internet.
Hier kannst Du schonmal nachlesen, was Ausbildung ist.
"A 14 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
A 14.1 Begriff
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein;"
Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung zwingend für die Ausübung des Berufes erforderlich ist. Darüber hinaus müsste im Befehl der Tochter stehen, dass sie Schüler ist.
− die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter (BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 523) bzw. Unteroffiziersanwärter (BFH vom 15.7.2003 – BStBl 2007 II S. 247); sie endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier, die Ernennung zum Leutnant erfolgt i. d. R. nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,
− die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung im Mannschafts-dienstgrad, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. BFH vom 10.5.2012 – BStBl II S. 895),
Ich weiß, dass die Leutnante der Bundeswehruniversitäten weiter berücksichtigt werden, weil sie sich auch nach der Ernennung noch im Studium befinden.
Ich habe noch ein paar Urteile ausgegraben. Das passenste ist aber das vom 15.7.2003, Az. VIII R 19/02, welches schon in der Dienstanweisung steht. In der Datenbank habe ich kein Urteil für Feldwebel nach der Ernennung gefunden, weil das früher schon an der Verdienstgrenze scheiterte, ist evtl. noch nichts veröffentlicht oder nicht geklagt worden.
Hilfreich wären evtl. noch:
BFH 2.4.2009 III R 85/08
BFH 24.2.2010 III R 80/08
In den Urteilsbegründungen steht eindeutig, dass der Anspruch besteht, wenn die Ausbildung noch im Vordergrund steht. Dies müsste die Bundeswehr bestätigen.
Meiner Erfahrung nach solltest Du auf jeden Fall einen Einspruch einlegen und abwarten, was die Rechtsbehelfsstelle dazu schreibt. Im Normalfall dürfte Dein Sachbearbeiter den Einspruch nicht bearbeiten.
Habt Ihr das Kind in der Steuererklärung angegeben? Eigentlich müsste das Finanzamt die höhere Instanz sein. Wenn dort für das Kind eine Kindergeldberechtigung unterstellt und eine Günstigerprüfung durchgeführt wird, dürfte sich die Familienkasse eigentlich nicht streuben. Das ist nur so eine Idee von mir, weil das Kindergeld nach dem EStG gezahlt wird.
Bei einem Bekannten haben sie das Kindergeld gestrichen, weil er schon zum Unteroffizier ernannt war, im Einspruchsverfahren die Ausbildung zum Feldwebel aber dann doch anerkannt.
Antwort von Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen 04.12.2013 | 14:02
"Ein Zeitsoldat, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der auf seine Verwendung bei der Bundeswehr vorbereitet wird, absolviert eine Berufsausbildung. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht. "
"Ich verweise weiterführend auf das Urteil des BFH vom 16.4.2002, Az. VIII R 58/01. Dort war Gegenstand zwar die Offiziersausbildung. Jedoch kann für die Feldwebelausbildung aufgrund dessen, dass diese eine ZAW beinhaltet, nichts anderes gelten. "
Danke für das Sternchen. Habt Ihr einen positiven Bescheid bekommen?
Deine Tochter hat nur in der Zeit als FA Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag wurde zu recht abgelehnt, da sie nur die ersten 3 Jahre wirklichen Anspruch hat. Außerdem ist sie wahrscheinlich schon über 25, nicht? Damit fällt sie auch nichtmal mehr unter die Regelung der über 18 Jährigen. Diese gilt nämlich nur für 18-25 Jährige.
Außerdem darf man während der zweiten Ausbildung keiner "schädlichen Erwerbstätigkeit" nachgehen, wie es im Gesetz heißt. Das bedeutet: Du darfst zwar arbeiten, aber nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden. Geringfügige Beschäftigungverhältnisse, also 450-Euro-Jobs zählen auch nicht.
Deine Antwort ist leider nur bedingt richtig. Aber DANKE für dein Engagement.
Stimmt, den letzten Abschnitt kannst du streichen. Der Rest ist dennoch korrekt.
Die Stundenzahl spielt im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses keine Rolle. Es handelt sich hier nicht um eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit.
Vielleicht hilft das: http://www.kindergeld.org/
Leider nicht. Ich kenne inzwischen 10 Familienkassen/Bundesfamilienkassen, die bei gleicher Sachlage den Kindergeldantrag genehmigt haben. Nur Stuttgart, die die anderen Entscheidungen kennen, behaupten als Einzige richtig zu handeln.
Danke für diese fundierte Auskunft. Die Bundesfamilienkasse Stuttgart sieht das Problem nur in der Ernennung zum Feldwebel (11/2011), die mit der Ernennung zum Unteroffizier bzw. Leutnant gleichgesetzt wird, und ihrer Meinung nach, zwingend zum Beenden des Kindergeldanspruches führt. Dem widerspricht deine Auskunft, dass die Leutnante der Bundeswehruniversitäten weiter berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, weiß Stgt, dass andere Familienkassen den Anspruch gewähren. Sie behaupten, als Einzige richtig zu handeln. Solltest du noch weitere Kenntnisse erlangen, bin ich für die Informationen dankbar. Danke