Kernbohrung nach neuen WEG Recht möglich?

1 Antwort

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Machen Sie das auf keinen Fall ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bei einer nächsten Eigentümerversammlung, zu dem von Ihnen zu beantragenden TOP - Bechlußfassung - der Versammlung!

Bei einem solchen Eingriff in den Außenwandbereich des Gemeinschaftseigentums handeln Sie sich teuren Ärger ein.

Die "Taubheit" des Verwalters ist verständlich - reden Sie persönlich mit ihm.

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 13:03

im Internet steht das bis 6cm ohne Zustimmung erlaubt sind

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 13:05
@Edgar0815

Braucht man da , wenn ich den top setzten sollte , allstimmigkeit ?

also wenn sich einer enthält , was dann ?

schelm1  03.02.2021, 13:10
@Edgar0815

Sie suchen sich im Internet Fragmente zusammen, die vorne und hinten nicht passen!

Bei einer Bohrung für eine Küchendunstabzugshaube mit 10cm bis 12.5 cm ist es nicht getan und läßt ohnehin keinen Vergelich mit ca. 6 cm für eine Klimaanlage zu.

Wenn eine gemeinschaftliche Außenwand durchbohrt wird, ist hierin grundsätzlich wegen des Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum eine bauliche Veränderung zu sehen, welche gemäß § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung der durch die Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer verlangt. Ausnahmsweise kann die Zustimmung aber entbehrlich sein, wenn kein erheblicher Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliegt: Das Oberlandesgericht Düsseldorf für den Einbau einer Klimaanlage hat mit Beschluss vom 28.11.2006, Az. I-3 Wx 197/06 entschieden, dass Kernbohrungen von höchstens 5cm im Außenmauerwerk nicht zustimmungsbedürftig sind. Hier geht es jedoch um 12,5 cm, weshalb mit dem Bestehen eines erheblichen Nachteils argumentiert werden kann – ohne Kenntnis aller Details (hier sollte ein Ortstermin stattfinden), kann im Rahmen dieser Plattform aber keine abschließende Einschätzung erfolgen, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen beauftragen sollten.

Wenn aber ein erheblicher Nachteil droht, ist es natürlich Aufgabe des Verwalters, Sie vor dessen Eintritt zu bewahren, da sonst keine ordnungsgemäße Verwaltung vorgenommen wird, auf die Sie einen Anspruch haben, §§ 21 Abs. 5, 27 WEG . Dies auch deshalb, da ansonsten ein Präzedenzfall geschaffen werden kann.

Machen Sie folglich nichts ohne Beschluß der WEG, was Ihnen zum Nachteil gereichen könnte!

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 13:30
@schelm1

Danke , ich habe auch nur erst mal grob geschaut, deswegen erst mal Rat holen .

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 13:39
@schelm1

Bei baulicher Veränderung braucht man nur noch die Mehrheit

schelm1  03.02.2021, 13:43
@Edgar0815

Na, dann schauen Sie mal, dass Sie die erzielen und niemand den Beschluß erfolgreich anficht.

Manche Miteigentümer möchte vielleicht keine perforierte Gemeinschftsfassade und die Mehrheit stimmt dagegen.

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 14:12
@schelm1

Was wäre bei Abstimmung, 5 Ja und einer enthält sich ?
wir sind mit mir 7 Parteien

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 18:01
@schelm1

Gibt es nur den Durchmesser von 10-12,5 cm ????

schelm1  03.02.2021, 18:12
@Edgar0815

Die Abluftstutzen der gängigen Dunstabzugshauben sind rund und haben einen Durchmesser von 100, 125, 150, 180, 200 mm (Durchmesser von 100 mm sind aber inzwischen selten zu finden).

Edgar0815 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 18:29
@schelm1

Ah, Danke.