Keine Gewährleistung auf "mechanische Beschädigung" bei Lumia 820?
Hallo zusammen,
ich pflege gerade regen E-Mail-Verkehr mit einem Händler, der mir ein Nokia Lumia 820 verkauft hat. Das Smartphone hat nach ca. 3 Monaten den Geist aufgegeben, nachdem ich bei sachgemäßer (!) Benutzung feine Risse im Display bemerkt habe. Das Teil ist weder gefallen noch habe ich mich darauf gesetzt. Ähnliche Berichte über plötzliche Displaybeschädigungen beim Lumia 820 ohne besondere Außeneinwirkungen habe ich bereits im Netz gefunden, daher gehe ich davon aus, dass dieser Defekt kein Einzelfall ist.
Mein Händler will mir das Smartphone allerdings nicht reparieren lassen. "Mechanische Beschädigungen" liegen angeblich außerhalb der Gewährleistung. 130 € (über die Hälfte des Smartphone-Preises) soll ich jetzt bezahlen. Ist das rechtens? Meiner Meinung nach ist das ein Garantiefall und auf schlechte Verarbeitung des Telefons oder des Einbaus von Schwachstellen im Telefon zurückzuführen.
Kann ich mich sonst irgendwo beraten lassen? Die Verbraucherzentrale ist mit 20€ / Mail ziemlich teuer, finde ich. An wen kann ich mich sonst wenden?
4 Antworten
Mechanische Beschädigung durch äußere Einwirkung, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, unterliegt nicht der Gewährleistung.
Mechanische Beschädigung durch hohe Spannungen im Gehäuse oder durch normalen Gebrauch unterliegen natürlich der Gewährleistung. (Außer für Verschleißteile, aber Bremsen, Glühlampen u. ä. sind in Handys eher selten verbaut.)
diroda hat schon auf die Beweislast in den ersten 6 Monaten hingewiesen. Zusätzlich sind die zahlreichen Berichte im Internet ein weiteres Indiz.
(Solche Fälle sind übrigens der Hauptgrund dafür, dass ich eine Rechtsschutzversicherung habe. Weniger, um tatsächlich vor Gericht zu gehen, als weil so was seltener vorkommt, wenn der Andere weiß, dass ich mir im Zweifelsfall eine Klage leisten kann.)
Übrigens gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen "Garantie" und "Gewährleistung": Gewährleistung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht, Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Bitte nicht durcheinander bringen.
Was genau für Paragraphen suchst du? Ab 433 solltest du eigentlich fündig werden, steht recht sauber drin^^ Die Sechs-Monats-Sache steht in § 476 BGB.
Falsch ist übrigens die Aussage, für Verschleißteile gelte keine Gewährleistung - aber das ist für dich vorliegend ohnehin uninteressant. Wofür sollst du nun eigentlich 130 Euro zahlen?
Danke, ich werde dann noch mal genauer suchen. Ich hatte gehofft einen Paragraphen zu finden in dem der Teil ...äußere Einwirkung, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht vorkommt. Wenn ich 130 € bezahle, wird die Reparatur übernommen bzw. das Display ausgetauscht. Das ist ein Kostenvoranschlag des Reparaturpartners meines Händlers und das habe ich in der oberen Frage wohl missverständlich formuliert.
Eine so konkrete Angabe wirst du da nicht finden, weil sie auch nicht notwendig ist. Was ein Sachmangel ist, steht in 434. Wenn eine Beschädigung nur aufgrund falschen Umgangs auftritt, ist das einfach kein Sachmangel im Sinne der Gewährleistung / sind schlicht die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt^^
Wenn die Nacherfüllung zu unrecht verweigert wird, kannst du vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Falsch ist übrigens die Aussage, für Verschleißteile gelte keine Gewährleistung
Stimmt; hab ungenau formuliert. Aber Gewährleistung für Verschleißteile bezieht sich nicht auf den vorgesehenen Verschleiß.
Stimmt, vorgesehener Verschleiß ist ja mehr oder weniger Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit^^
Natürlich ist das ein Garantiefall, weil ein werkseitiger Gerätefehler vorliegt.
Die Verbraucherzentrale ist mit 20€ / Mail ziemlich teuer
....aber jeden Cent wert. Günstiger bekommst du nirgendwo kompetenten Rat.
In den ersten 6 Monaten muß der Verkäufer beweisen das der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag. Die Beweise solltes du von ihm fordern.
Das ist eindeutig ein Garantiefall, da du dich innerhalb des ersten Jahres befindest. Demnach ist der Verkäufer in der Beweispflicht und NICHT du! Zudem kannst du sogar mit ähnlichen Erfahrungsberichten aus dem Internet argumentieren, also kein Einzelfall.
Falls du bei dem Händler nicht weiterkommst versuche parallel Den Hersteller zu kontaktieren. Vielleicht zeigen die Kulanz. Allerdings solltest du dem Händler mit einer Beschwerde bei der Verbraucherzentrale (oder Gewerbeaufsicht??) drohen.
Falls du rechtsversichert bist, könntest du auch mit dem Anwalt drohen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, falls er nicht einlenkt.
Vielen Dank. Ich durchforste gerade das BGB (richtiges Buch?) nach dem entsprechenden Gesetzestext, kann aber nichts finden. Woher hast du diese Aussagen? Ab §433 geht es ja glaube ich los, oder?