Welchen Anspruch habe ich bei Rückerstattung, Zeitwert oder Kaufpreis
Hallo,
die Situation: habe vor einem Jahr bei Mediamarkt ein Lumia 920 gekauf jetzt wies es viermal den selben Fehler auf und dreimal wurde nachgebessert jetzt hab ich ja ein recht auf auszahlung des Kaufpreises oder doch nur auf den Zeitwert? Den will M.M. nämlich nur zahlen.
Mfg Dennis
6 Antworten
Grundsätzlich hast Du zunächst einmal das Recht, dieses Gerät zurück zu geben. Der Händler darf Dir allerdings für die Zeit, in der Du dieses Gerät ohne Einschränkung (!) nutzen konntest, einen entsprechenden Betrag abziehen. Wenn dieses Gerät also insgesamt zwei Monate zur Reparatur war, darf dieser Zeitraum natürlich nicht berücksichtigt werden!
Dem Händler natürlich auch die Nutzungen des Kaufpreises entgegenhalten ;)
das gerät war ja mehr bei media markt als in deinem besitz, die rückerstattung des kaufpreises finde ich da mehr als gerechtfertigt. ich würde an deiner stelle darauf drängen.
Ist zwar jetzt schon fast 2 Jahre her der Artikel, aber vllt. stoßen ja noch ein paar Leute auf diesen.
Ich habe momentan ein ähnliche Problem mit einem Tablet und habe auch schon ein schreiben gesehen welches auf Nutzungsrestwert abziehlt.
Als aller Erstes möchte ich sagen, diese Frage ist eindeutig klärbar und keineswegs ein Grenzfall.
Vorab ist zu erwähnen, dass der Mangel ein Hardwarproblem sein muss und auch als solcher Angegeben und bearbeitet werden muss. Eine Reparatur duchr Softwarupdate zählt laut BGB nicht als Reparaturversuch.
Weiter reicht es bei 2 Reparaturversuchen schon, dann kann man sein Recht auf Ersatz oder Geld zurück fordern. Dieses liegt dann beim Käufer laut BGB, heißt du kannst dir nach 2 mal aussuchen, ob du ein Ersatzgerät haben möchtes oder dein Geld zurück. Hier treten allerdings 2 Schwierigkeiten auf, wo vorsicht geboten ist!
Erstens du willst dein Geld zurück, wie schon halbrichtig geschrieben wurde kann der Verkäufer den Wert bzw. was man wiederbekommt reduzieren. Zwar nicht auf Restwert, was ein anderes Gerät momentan kostet (könnte er sich ja ein billiges Angebot raussuchen), sondern auf einen angemessen berechneten Wert. Dieser kann sich zusammensetzen aus einer pauschale laut AGB, welche mit Vorsicht zu genießen ist und oft keinen Rechtsbestand hat, somit ungültig ist. Oder der "normale Weg", wie lange hält so ein Gerät normalerweise z.B. bei Notebooks 36 Monate heißt Kaufpreis durch 36 Monate mal Zeit die es normal genutzt werden konnte ergibt des Abzug, Reparaturzeiten gelten hier als nicht benutzbar und liegen somit zu gunsten des Käufers. Hier ist aber auch vorsicht geboten da 36 Monate für eine Lebenszeit eines Notebooks mir eher kurz vorkommen, ich habe eins welches schon 5 Jahre alt ist und ich kenne andere Leute die auch Notebooks benutzen die älter als 3 Jahre sind. Tabellen die rechtskräftige Leitlinien geben kenne ich leider keine. Hier gibt es also Streitpotential.
Zweitens du willst ein Ersatzgerät haben, dein gutes recht. Du darfst aber dem Verkäufer keine "Unbequemlichkeiten" zumuten, laut BGB. Heißt wenn du ein Gerät für 100€ kaufst, der Verkäufer, aber an dieses nicht mehr herankommt, ist es Ihm nicht zumutabr dir ein Gerät für 300€ als Ersatz zu geben. Allerdings muss, wen ein Austausch stattfindet, das Gerät die gleichen oder besser Spezifikationen aufweisen, da es ja ein Ersatz ist, somit heißt es an dieser Stelle Benchmarkets durchforsten und gucken ob die Teile die drinne sind besser oder schlechter sind bzw. gleich. Der letzte Hasenfuß bei der Geschichte ist, das Gerät muss unbedingt als Gewährleistungsfall übergeben werden. Die Vorteile sind, laut BGB fängt dann die Gewährlesitung erneut von vorne an, heißt man hat auf das Ersatzgerät wieder 2 Jahre Gewährleistung (bei Hardwarereparaturen gilt übringens das gleiche, wenn dieses als Gewährleistungsfall nachgewiesen werden kann. Also unbedingt drauf achten das auf dem Reparaturschein steht, den man bekommt, Gewährleistungsfall. Dann hat man auf das Ausgetauschte Gerät z.B. Grafikkarte erneut 2 Jahre Gewährleistung, der Rest der Gewährleistung ändert sich nicht, heißt Laptop Display der nicht getauscht wurde bleibt bei der "verminderten" Gewährleistung(Kaufdatum)). Hier nun ein kleiner Kniff den ich leider noch nicht testen konnte und ich auch keine Ahnung habe, ob dieser rechtsmäßig ist. Einfach auf Ersatz fordern und wenn dieser nicht oder nur mit einem schlechteren Gerät angeboten werden kann, auf vollständige Auszahlung des Kaufpreises beharren. Mal sehen was der Verkäufer dann macht, am besten vorher noch informieren was ein gleichwertiges Gerät als Ersatz kostet. Wenn es zumutbar ist 1 bis 2 hundert Euro für den Verküfer zu investieren und man drauf beharrt dieses Gerät als Ersatz zu bekommen, dann wird er es sich zweimal überlegen nicht den gesamten Kaufpreis zu erstatten, als Gegenangebot.
Bei Autokäufen liegt der Sachverhalt ein wenig anders, beim geldzurückfordern!
Hier noch ein Link der Verbraucherzentrale:
Enthält ein Muster und die beiden Urteile werden kurz genannt (BGH und EuGH, also die höchsten Instanzen)
MfG
Shelli
P.s. Ich hoffe ich konnte weiter helfen =) und rechtschreibfehler dürfen behalten werden. Wenn mir noch was einfällt bearbeite ich den Beitrag.
Schwierige, grenzwertige Frage.
Da der Fehler im Gerät selbst liegt, und nicht bei Dir, würde ich vom Kaufpreis ausgehen und nicht vom Zeitwert.
Kannst Du nicht statt Nachbesserung auf Umtausch setzen, der steht Dir ja auch auf jeden Fall zu?!
oder evtl. einen Gutschein
Meiner Meinung nach hast du Anspruch auf ein neues, vollkommen funktionsfähiges Ersatzgerät.