Gewähleistung Ölpumpe
Hallo, im August hat ein Bekannter einen IV Golf Baujahr 1998 mit ca. 130.000 km bei einem Händler gekauft. Lt. Kaufvertrag hat er 1 Jahr Gewärleistung. Nun ging Anfang Oktober die Ölpumpe kaputt. Es wurde eine neue eingebaut und nun verlangt der Händler, dass er sich zur Hälfte an den Kosten beteiligt. Wie sieht da die Rechtslage aus? Kennt sich jemand genauer aus. Bei einem anderen Händler habe ich schon erfahren, dass die Ölpumpe auf jeden Fall unter Gewährleistung fällt. Andere sagen wieder, das wäre bei dem Alter des Autos und der Laufleistung ein Verschleiß????? Anderes Auto, ähnliches Problem: Ebenso ein IV Golf Baujahr 1997 ebenso ca. 130.000 km beim selben Händler gekauft (Anfang August). Bei der Probefahrt erschien uns der Auspuff etwas laut. Der Händler meinte, der Vorbesitzer wollte das so, er wäre nicht kaputt. Nachträglich wurde dann im Kaufvertrag eingetragen Auspuff defekt. Das haben wir auch sofort reklamiert. Er meinte, wir sollen erstmal fahren und dann sehen wir weiter.... inzwischen wurde 3-4 mal geschweißt und jetzt endlich ein neuer Katalysator eingebaut. Auch hier sollen wir uns an den Kosten hälftig beteiligen. Wie sieht es hier mit der Gewährleistung aus? Das Problem bestand schon von Anfang an und war dem Händler bekannt. Wäre über einen kompetenten Rat erfreut.
2 Antworten
Hi! Ein Auspuff ist komischerweise schon ein Verschleißteil, aber wenn im Kaufvertrag steht, defekt und schon mehr als 2x nachgebessert wurde, kannst du Neuteile etc verlangen. Die Ölpumpe ist kein Verschleißteil. Dann wäre auch der Motor ein Verschleißteil, und so gesehen ist dann auch ein ganzes Auto ein Verschleißteil ;) Also fällt es komplett unter Gewährleistung. Nun zur Hälfte der Kosten: Das geht nicht klar. Hättest du eine Gebrauchtwagenversicherung/Garantie, könnte es sein, dass die Lohnkosten von dir getragen werden müssen, also oft ca. die Hälfte. Da es aber um die Gewährleistung geht - Lasse dir keinen Bären aufbinden! Wende dich an einen Rechtsanwalt und mit dem an den Händler.
Danke!!! Werde mal einen Brief an diesen Autohändler schreiben. Hatte auch zwischenzeitlich schon mal mit meiner Anwältin gesprochen und die meinte auch, dass der Autohändler auf jeden Fall in der Beweispflicht steht, dass der Mangel vorher noch nicht da war. Und das ist ja bei dem Auspuff ganz eindeutig, da er es selbst noch dazugeschrieben hat. Bei der Ölpumpe ist das eigentlich ja das gleiche. Ich werde mal mein Glück versuchen.
Hallo
Ob ein Ölpumpe als Verschleissteil anzusehen ist kann ich mirn icht vorstellen aber leider nicht sicher auschliessen. Sollte dies aber ein Verschleissteil sein, würde der Händler sicher keine 50% "Kulanz" anbieten.(Verschleissteile sind für mich Keilriemen,Reifen, Bremsen und ähnliches) Wobei anders Betrachtet das ganze Auto mehr oder weniger ein "Verschleissteil" ist. Die Gewährleistung besagt ganz klar" Tritt der Fehler innerhalb der ersten 6 monate nach Gefahrenübergang(Kauf) auf, ist davon auszugehen das der Fehler/defekt bereits beim Kauf vorhanden oder im "Keim" angelegt war ! Es seih den der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen !(Beweislastumkehr) Was Ihm sicherlich schwer fallen dürfte. Kann nur ein Gutachter beurteilen, wobei dieses Gutachten sicher mehr kostet als die Reparatur. Da in diesem Fall der Fehler klar innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, muss der Händler die Kosten der Reparatur übernehmen. Wegen der definition derr Verschleissteile beim KFZ würde ich mich mal mit der örtlichen Verbraucherzentrale in verbindung setzen.