(Kein Tarifvertrag / Minijob) Steht mir ein Nachtzuschlag zu?

1 Antwort

Es ist richtig, dass Dir nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 für Nachtarbeit ein Ausgleich in Form von Freizeit oder Zuschlägen zu gewähren ist - auch wenn kein Tarifvertrag anwendbar ist, der einen solchen Ausgleich vorsieht.

Aber:

Entscheidend für die Anwendung dieses Paragraphen ist die Frage, ob Deine Arbeit als Nachtarbeit und Du selbst als Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zu definieren sind.

Denn Nachtzeit ist nach § 2 "Begriffsbestimmungen" die Zeit von 23 bis 6 Uhr (Abs. 3), Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als 2 Stunden in dieser Zeit (Abs. 4), und Nachtarbeitnehmer sind "Arbeitnehmer, die 1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten" (Abs. 5).

Das heißt also, dass auch diese 3 Kriterien zutreffen müssen, damit Du einen Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit geltend machen kannst - wobei dann immer noch ein Streitpunkt und damit zu klären ist, was die Formulierung "angemessen" in § 6 Abs. 5 für einen Zeitausgleich oder einen Zuschlag konkret bedeutet.

Gojjang 
Beitragsersteller
 13.06.2015, 15:19

Ich denke nicht das ich ein Nachtarbeitnehmer bin. Die Arbeit schaut folgendermaßen aus: Es gibt eine feste Arbeitszeit zu der ich anwesend sein muss. Alle 2 Wochen im Fußballstadion von 13.30 bis 18 Uhr. Alle anderen Arbeitseinsätze werden über ein Forum gestellt, für welche man sich freiwillig melden kann. Also kann ich selbstständig entscheiden, ob ich diese Nachtarbeit leisten will.

Familiengerd  13.06.2015, 17:20
@Gojjang

Unter diesen Voraussetzungen (normalerweise keine Nachtarbeit in Wechselschicht, keine Nachtarbeit für mehr als 2 Stunden an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr) bist Du dann tatsächlich nicht als Nachtarbeitnehmer anzusehen und hast demnach für gelegentliche Arbeit zur Nachtzeit unterhalb der genannten Grenzen keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag nach diesem Gesetz.

Für mich würde ohnehin gelten: Lieber keine Nacharbeit und kein Zuschlag als Nachtarbeit mit Zuschlag!

Gojjang 
Beitragsersteller
 13.06.2015, 18:21
@Familiengerd

Schade das zu hören, dennoch danke für deine Hilfe.