(Kein Tarifvertrag / Minijob) Steht mir ein Nachtzuschlag zu?
Da ich noch relativ jung bin und mich mit der Arbeitswelt noch nicht so auskenne, frage ich sicherheitshalber nach und zudem habe ich keine auf mich passende Antwort im Forum gefunden.
Ich arbeite für eine Sicherheitsfirma auf 450€ Basis. Die Firma ist in der ganzen Region tätig und bietet Dienstleistungen, wie z.b. Nachtbewachung an. Diese musste ich vor kurzem antreten und zwar von 18 bis 11 Uhr. Nachtzuschlag gab es keinen dafür.
So wie ich das jetzt verstanden habe ist, Zitat: "Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen."
Quelle: http://www.lohn-info.de/zuschlaege_nachtarbeit.html
Da ich aber keinen Tarifvertrag habe und demnach keine "tarifvertraglichen Ausgleichregelungen" müsste mir doch ein Nachtzuschlag zustehen oder ist es genau andersrum, weil ich keinen Tarifvertrag habe steht mir auch kein Nachtzuschlag zu?
In meinem Arbeitsvertrag habe ich nichts zu diesem Thema gefunden.
Ich freue mich über alle Antworten und bedanke mich im voraus.
1 Antwort
Es ist richtig, dass Dir nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 für Nachtarbeit ein Ausgleich in Form von Freizeit oder Zuschlägen zu gewähren ist - auch wenn kein Tarifvertrag anwendbar ist, der einen solchen Ausgleich vorsieht.
Aber:
Entscheidend für die Anwendung dieses Paragraphen ist die Frage, ob Deine Arbeit als Nachtarbeit und Du selbst als Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zu definieren sind.
Denn Nachtzeit ist nach § 2 "Begriffsbestimmungen" die Zeit von 23 bis 6 Uhr (Abs. 3), Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als 2 Stunden in dieser Zeit (Abs. 4), und Nachtarbeitnehmer sind "Arbeitnehmer, die 1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten" (Abs. 5).
Das heißt also, dass auch diese 3 Kriterien zutreffen müssen, damit Du einen Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit geltend machen kannst - wobei dann immer noch ein Streitpunkt und damit zu klären ist, was die Formulierung "angemessen" in § 6 Abs. 5 für einen Zeitausgleich oder einen Zuschlag konkret bedeutet.
Unter diesen Voraussetzungen (normalerweise keine Nachtarbeit in Wechselschicht, keine Nachtarbeit für mehr als 2 Stunden an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr) bist Du dann tatsächlich nicht als Nachtarbeitnehmer anzusehen und hast demnach für gelegentliche Arbeit zur Nachtzeit unterhalb der genannten Grenzen keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag nach diesem Gesetz.
Für mich würde ohnehin gelten: Lieber keine Nacharbeit und kein Zuschlag als Nachtarbeit mit Zuschlag!
Schade das zu hören, dennoch danke für deine Hilfe.
Ich denke nicht das ich ein Nachtarbeitnehmer bin. Die Arbeit schaut folgendermaßen aus: Es gibt eine feste Arbeitszeit zu der ich anwesend sein muss. Alle 2 Wochen im Fußballstadion von 13.30 bis 18 Uhr. Alle anderen Arbeitseinsätze werden über ein Forum gestellt, für welche man sich freiwillig melden kann. Also kann ich selbstständig entscheiden, ob ich diese Nachtarbeit leisten will.