Karikatur = Urheberrechtsverletzung?

1 Antwort

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Jedem Urheber ist es erlaubt, eine Person zu fotografieren. Verbreiten darf er Kopien dieser Fotografie aber nur dann,

wenn diese Person ihm die Erlaubnis gegeben hat laut KunstUrhG § 22

oder wenn eine der Ausnahmen greift in KunstUrhG § 23 Absatz 1,

was aber nicht mehr gilt, wenn Absatz 2 KunstUrhG § 23 greift.

Bei "berühmten Youtube-Persönlichkeiten" ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch von Gerichten als "Persönlichkeiten der Zeitgeschichte" betrachtet werden im Sinne von Absatz 1.

Aber es ist auch nicht unwahrscheinlich, das Absatz 2 gegen eine Verbreitung ihres Gesichts auf Aufklebern spricht:

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das kann man vorher von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen - ohne Garantie auf Perfektion -, oder einfach eine Klage oder eine Abmahnung abwarten. Oder es sein lassen, was ich raten würde.

Gruß aus Berlin, Gerd

Testmama 
Beitragsersteller
 07.03.2019, 21:52

Vielen Dank!