Urheberrecht bei Zitat-Merchandising?
Hallo.
Angenommen jemand möchte Aufkleber, Aufnäher, T-Shirts, o.ä. designen und diese bspw. mit Buddha- oder Einstein-Zitaten oder auch mit Zitaten anderer großer Persönlichkeiten versehen und dann zum Verkauf anbieten...
...was müsste dieser auf rechtlicher Seite alles beachten und berücksichtigen?
Wie weit reichen hier Marken- bzw. Urheberrechte bei Zitaten?
Wer wäre hier überhaupt in der Lage, ggf. Lizenzen dafür freizugeben, wenn der Zitat-Urheber bspw. nicht mehr lebt, sofern es sowas für Zitate überhaupt gibt?
Vom Zitatrecht her weiß ich lediglich, dass Zitate Dritter in eigenen Werken lediglich dann wiedergegeben werden dürfen, wenn das Zitat als solches deutlich gekenntzeichnet ist, das Zitat unverändert in seiner Originalfassung vorgetragen wird und der Zitatgeber mit vollem Namen genannt wird. Gleichzeitig sollte für die Zitat-Wiedergabe auch ein entsprechender Kontext oder ein Bezug vorliegen.
Letzteres wäre ja wahrscheinlich nicht der Fall, wenn das Zitat einfach nur so für sich selbst irgendwo stehen würde, ohne das dieses Zitat in einem Zusammenhang, wie bspw. das untermauern einer Aussage, wiedergegeben würde.
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Wer wüsste einen solchen hypothetischen Fall juristisch richtig einzuschätzen?
2 Antworten
Das kann sein, muss aber nicht sein. Es kommt auf "den besonderen Zweck" der Benutzung an, die "die Nutzung in ihrem Umfang" rechtfertigt, schreibt § 51 Zitate. Der Zweck muss also auf jeden Fall ein anderer sein als die bloße übliche Nutzung, wie sie in UrhG Verwertungsrechte genannt wird, also etwa die Vervielfältigung oder die Verbreitung zum Zwecke des Genusses des Werkes - diese Arten der Nutzung bleiben dem Urheber vorbehalten bzw. dessen Erben!
Für Wissenschaftler und Journalisten eignet sich daher § 51 - etwas zum Zwecke des Belegs ihrer eigenen Ausführungen über das fremde Werk -, während für eine künstlerische Nutzung eher UrhG § 24 Freie Benutzung in Frage kommt. Siehe dazu beispielsweise http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz.
Gruß aus Berlin, Gerd
§ 64 Allgemeines "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."
§ 69 Berechnung der Fristen "Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist."
Bis dahin bestimmen die Erben des Urherbers über eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten für das geschützte Werk. Gibt es keine natürlichen Erben (mehr), erbt das Bundesland des letzten Wohnorts, vertreten durch dessen Finanzministerium.
Ob so ein kurzes Werk wie ein Aphorismus überhaupt geschützt ist, das hängt von seiner Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) ab. Im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht.
Ausnahmeregeln für geschützte Werke wie UrhG § 51 Zitate greifen kaum beim gewerblichen Vertrieb isolierter Zitate ohne Zusammenhang zu einem eigenen Werk.
Gruß aus Berlin, Gerd
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Also wenn ich den §51 richtig verstanden habe, wären auch isolierte Zitate für den Einsatz in künstlerischen Werken frei.