Kann mir mein Haus gepfändet werde,wegen Kindesunterh. an meine 17jährige Tochter?Lebe z.Z.von Hartz

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Grundsätzlich ja, falls ein Titel vorhanden ist. Um genau es zu beantworten brauche ich mehr Information. Ich war in ähnlicher Situation. Ohne Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht kommst du nicht raus.) Ein Trost. Die Tochter wird in paar Monaten 18 J, rette die Situation bis dahin. Ab 18 J sind beide Elternteile verantwortlich. Und ganz wichtig. Ab 18 J muß die Tochter gegen dich vorgehen. Die Mutter und das Jugendamt sind nicht mehr zuständig. Frage: Hast du ein Titel? Wie viel hast du vorher bezahlt? Hast du abrupt aufgehört zu zahlen oder nur gemindert? Was macht die Tochter? Schulbesuch? Was verdient die Ex? (Wichtig wenn die Tochter 18 J wird.) Läuft bereits ein Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung

Frage doch wirklich besser mal Deinen Anwalt. Der müsste Deine komplette Situation besser kennen, wird ja schließlich bezahlt dafür. Ich weiß allerdings, dass, wenn deine Tochter noch Schule, Studium oder Ausbildung macht, hat sie bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Unterhalt, welcher allerdings ab dem 18. Lebensjahr von beiden Elternteilen gezahlt werden muss, da der Betreuungsunterhalt ab diesem Zeitpunkt wegfällt. Falls das Verfahren noch laufen sollte, sollte Dein Anwalt dieses Kriterium mit einfließen lassen, damit du nicht in 3 Monaten wieder prozessieren musst. Viel Glück

grundsätzlich kann man sich garnicht vorstellen wie weit die mit ihren pfändungsaktionen gehen können inmobilien eingeschlossen. hinzu kann kontopfändung kommen. unterhalt musst du doch aber bis zum 21 lebensjahr zahlen oder (bin mir grad selbst nich ganz sicher). zumindest solange deine tochter etwas macht. also ausbildung etc.

So nun habe ich die Begründung vom Amtsgericht Mainz erhalten, warum ich weiterhin € 334,- zahlen muß und insgesamt seit 11/2009 - 08/2010 rückwirkend € 3265,- aufbringen muß! Begründung wie folgt: Da ich im eigenen Haus Mietfrei wohne, rechnet man mir einen Wohn/Mietwert in höhe von 500,-€ an. außerdem hätte ich bei meinem letzten Shop als Friseur € 940,- verdient und das könnte ich bei anständigen Bemühen um eine neue Arbeitsstelle in etwa verdienen, zuzügl. dem Hartzergeld in Höhe von € 202,- hätte ich dann einfiktives Einkommen von ca. € 1600,- und dies nahm die Richterin als Berechnungsgrundlage zur Hilfe. Meinen Einwand, das ich ja tatsächlich nur € 202,- im Monat erhielte, ließ die nicht gelten. Schlißlich hätte ich ja keine Einnahmen in dieser Höhe? Das wäre ja nur fiktiv, wenn ich denn Arbeit finden würde? Interessierte die nicht, verurteilt ist verurteilt. Außerdem schrieb sie in ihrem Urteil, ich hätte mich nicht genügend beworben in den letzten 5 Wochen! Ich hatte ihr 45 Bewerbungen geschickt, vom Toilettenmann bis Immobilienhändler und Besteckreiniger war alles dabei, nur damit ich in den 5 Wochen meinen Willen bestärkte und soviele Shops überhaupt fand. 45 in 5 Wochen war ihr wohl zu wenig ? Tatsächlich denke ich,hätte ich ihr auch 100 Bewerbungen geschickt, es ihr nicht genug gewesen wären, die haben eben narrenfreiheit! Die gab mir nicht mal die Hand zur Begrüßung die ich ihr entgegenstreckte, das sagt wohl alles, die ist einfach nur Männerfeindlich gewesen. Nun bereite ich eben die neue Abänderungsklage vor dem Oberl.-Gericht vor, da Tochter am 28.09. 18.Jahre alt wird, da soll es ja dann endlich weniger werden?! Zu meinen Ungunsten, habe ich ab 01.09.2010 einen Shop gefunden. Besser wäre hartz4 zu beziehen, bis Urteil vorbei, da dann weniger Geld und vielleicht dann mal Gerechtigkeit siegen würde. Werde 1300,-€ brutto verdienen, bin gespannt, was dann herauskommt? Mit Wohnwert, dürften es dann 1800,-€ Einkommen sein, das wird wohl die Grundlage der Berechnung werden? mal gespannt!

Nur wer unterhaltsfähig ist muß Unterhalt bezahlen. ALGII reicht nicht zum Unterhalt zahlen und ein normales Haus in dem du selber wohnst wird auch nicht versteigert werden. Wende dich doch mal an das Jugendamt, da bekommst du evtl. kostenlose Auskünfte oder schau mal im Internet nach der Düsseldorfertabelle.