Kann man von einer gewonnenen eBay Akuktion zurücktreten?

17 Antworten

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Keine Gründe sind: Das Kind hat auf meinen Namen geboten, ich bin Rollstuhl (Rolli) Fahrer, ich habe schon woanders gekauft, oder ich habe kein Geld und ähnlicher Quatsch.

Sie sind in vollem Umfang geschäftsfähig und für Ihr Handeln selbst verantwortlich. Bietet jemand in Ihrem Namen ohne Ihr Wissen, tragen Sie die Verantwortung zur Sicherung Ihres Computers / Passworts.

Die einzige Möglichkeit die sie haben, ist dem Verkäufer offen und ehrlich Ihre Beweggründe für den Rücktritt darzulegen und auf die Kulanz zu hoffen. Sie haben definitiv KEINEN Rechtsanspruch.

Anders sieht es aus bei vollzogenem Kauf. D.h. Sie haben die Ware in vollem Umfang bezahlt und erhalten. Dann stellen Sie fest, dass erhebliche Mängel verschwiegen wurden. Erst dann, haben Sie einen Rechtsanspruch auf: 1. Ausbesserung / Nachbesserung oder 2. Rückerstattung, 3. Rücknahme und Garantieansprüche.

Alles was von den Schnääpchenjägern voreilig propagiert wird, ist nicht gleich richtig. Drohungen, Beleidigungen etc. können sehr schnell nach hinten los gehen. Und man sollte vorallem eines nie vergessen... Man weiß nicht mit wem man es zu tun hat. So anonym wie sich jeder hinter seinem Rechner fühlt, ist man leider nicht.

Karola44 
Beitragsersteller
 01.06.2011, 11:26

Danke ist alles gut gegangen!

Es stellt sich die Frage, welche "guten Gründe" jetzt nach Ihrer Gebotsabgabe vorliegen? Sollten Sie gleichzeitig auf ähnliche Artikel geboten haben, ist das Pech. Dem Verkäufer sind durch Ihren Kauf Kosten entstanden. Andere Kaufinteressenten haben sich womöglich auch umorientiert und ein neuer Verkauf kostet Zeit und möglicherweise kann der ursprüngliche Preis vom Verkäufer nicht mehr erzielt werden.

Das Rücktrittsrecht recht wird von ebay immer sehr vollmundig angepriesen, ist rechtlich aber nicht korrekt.

Der Account-Inhaber ist die rechtlich relevante Person für den Internetkauf, an den der Verkäufer heran treten kann. Viele Verkäufer wissen das nur nicht oder sie wollen sich den Ärger und Streiterei ersparen.

Ein Verkäufer hat das gleiche Recht wie der Käufer. Ein Käufer kann ein fiktives Angebot, bzw. einen Zuschlag zum Schnäppchenpreis (wenn der Verkäufer den Artikel nicht für den Preis mehr hergeben will) einklagen. Das gleiche steht auch dem Verkäufer zu, wenn King Kunde seine Meinung geändert hat.

Gute Gründe, die auch rechtlich vertretbar sind?

denn du hast mit dem Verkäufer einen Vertrag geschlossen indem du dein Gebot abgegeben hast und musst diesen auch einhalten. Das Wiederrufsrecht gilt bei Onlineauktionen nicht.

Du kannst aber den Verkäufer fragen, ob er vllt an den zweithöchsten Bieter Verkauft.

das wäre dann allerdings vom Verkäufer zu entscheiden.

Naja, also eigentlich nicht da du einen Vertrag eingegangen bist und der verbindet ist. Falls du bei einem Privatmann gekauft hast dann kannst du´s wirklich vergessen. Bei gewerblich besteht die Chance den Verkäufer anzuschreiben und ihm das Problem zu erläutern. Falls du Glück hast stimmt er einem Transaktionsabbruch zu und du kommst ungeschoren davon.

Nein, Ihr Gebot ist bindent und der Verkäufer kann auf den Verkauf bestehen.