Kann man eine Hausdurchsuchung einschränken, bzw. komplett verweigern?

15 Antworten

Hallo StefanBraun,

wie Du schon richtig bemerkt hast, wird in der Regel (außer bei Gefahr im Verzug) die Durchsuchung von einem Richter angeordnet.

Dabei finden die beiden folgenden Paragraphen Anwendung:


§ 102 StPO - Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.


§ 105 StPO - Anordnung der Durchsuchung; Ausführung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.


Zu beginn der Durchsuchung wird Dir die richterliche Anordnung zur Durchsuchung vorgelegt.

Dabei wirst Du auch über Deine Rechte und über Deine Pflichten belehrt.

Dir wird auch ganz klipp und klar gesagt:

  1. Dass Du die Polizeibeamten in Deine Wohnung lassen musst
  2. Dass Du den Polizisten den Zugang zu allen Räumen zu gewähren hast
  3. Dass Du die polizeiliche Maßnahme nicht behindern darfst

Behinderst Du die Polizisten bei der Durchführung der Durchsuchung, indem Du sie nicht in die Wohnung lässt oder einzelne Räume verschließt, wird sich zur Not gewaltsam Zugang zu der Wohnung oder zu den Räumen verschafft.

Der Schaden der dabei an den Türen und Ähnlichen entsteht, bekommst Du von der Polizei nicht ersetzt, weil Du verpflichtet gewesen wärst die rechtmäßige Durchsuchung Deiner Wohnung zu dulden.

Das Einzige was Du bei der Durchsuchung nicht machen musst, ist aktiv bei der Durchsuchung mithelfen. Wenn Du nur passiv dasitzt und nichts tust, ist das völlig in Ordnung. Allerdings würde ich dazu raten, wenn Du darum gebeten wirst, etwas zu öffnen, weil z.B. die Beamten etwas nicht aufbekommen, würde ich der Bitte entsprechen, denn machen die bei der Öffnung den Gegenstand kaputt, bleibst Du auch auf diesen Kosten unter Umständen sitzen.

Schöne Grüße
TheGrow

Blume8576  11.01.2019, 06:43

Du hast ein paar Pflichten aufgezählt, ein RECHT ist das Du Zeugen fűr die durchsuchung benennen darfst auf die gewartet werden muss bevor durchsucht wird.

Gilt NICHT bei gefahr in verzug

Ganz klipp und klar: NEIN !!

Solltest du auf die Idee kommen, einige Räume abzuschließen oder Abwehrmaßnahmen vorzunehmen (Pfefferspray oder oder....) dann möchte ich nicht an deiner Stelle sein, wenn die Polizei dagegen vorgeht. Dann hast du anschließend mindestens ein weiteres Verfahren am Hals: Behinderung der Staatsgewalt. Und die Schäden, die dabei evtl. entstehen darfst du selber tragen. Abgesehen davon wird nicht die Wohnung leergeräumt, sondern nur Gegenstände beschlagnahmt, die für das laufende Verfahren von Bedeutung sind.

Ja, kann man, es kommt darauf an,

ob das Kinderzimmer nicht im richterlichen Durchsuchungsbeschluss aufgenommen ist.

Steht im Beschluss DURCHSUCHUNG DER GESAMMTEN WOHNUNG im 1.Stock, darf auch das Kinderzimmer durchsucht werden.

Man kann eine Kopie des Durchsuchungsbeschluss verlagen. Da stehts drin, auch Nebengelasse.

Dommie1306  11.01.2019, 09:08
ob das Kinderzimmer nicht im richterlichen Durchsuchungsbeschluss aufgenommen ist.

Korrekte Antwort. Ich glaub du bist der Erste, der darauf eingegangen ist...

(Nur dass die Kopie des Beschlusses sowieso am Anfang ausgehändigt wird, das ist eine Formvorschrift.)

Anmerkung: Sollte sich während der Durchsuchung ein Hinweis darauf ergeben, dass z.B. das Kinderzimmer doch relevant ist... sagen wir mal, weil der Wohnunginhaber es versperrt, kann jederzeit per Telefon eine mündliche Anordnung zur Durchsuchung des Zimmers eingeholt werden.

Hallo,

es gibt ja zwei Arten von Durchsuchung, die richterliche Anordnung und Gefahr im Verzug.

Bei Gefahr im Verzug ist es einfach, da wird die ganze Wohnung durchsucht, Ende.

Bei der richterlichen Anordnung (was die Regel sein dürfte), steht im Durchsuchungsbeschluss genau drin, was zu durchsuchen ist - das ganze Haus, nur die Wohnräume von einer bestimmten Person und die Gemeinschaftsräume etc.

Eine Kopie des Beschlusses wird dir zu Beginn der Maßnahme ausgehändigt, du siehst also, was durchsucht werden darf.

Sperrst du einen Raum zu, ist das komplett unverdächtig (Achtung Sarkasmus). Sollte dieser Raum NICHT im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sein, dürfte so ein Verhalten dazu führend, dass die Beamten vor Ort den Richter anrufen werden und dieser mündlich die Durchsuchung des nun verschlossenen Raums anordnet...

Gerade Kinderzimmer werden - ich berichte aus Erfahrung - gerne als Versteck für inkriminierte Gegenstände benutzt...

Zu deinen Einwänden in den Kommentaren, das gewaltsame Öffnen einer Tür wäre ein Einbruch etc.:

Nein natürlich nicht. Die Polizei - oder ihre Verpflichteten, wie der Schlüsseldienst - hat ja die Aufgabe vom Richter erhalten, zu durchsuchen. Wenn du nicht kooperierst, muss sie das halt anderweitig durchsetzen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Haus Durchsuchung ist eine Hausdurchsuchung. Die dürfen sich erstmal ausweisen und den Beschluss zeigen und dann kommst du....
1. Anwalt anrufen -wenn erreichbar, soll er dazu kommen und dabei sein
2. Du kannst den eintritt untersagen bis dein Anwalt eintrifft.
3. Du darfst dich dann nicht mehr aus den Augen der beamten bewegen (Toilette, tür wieder zu machen etc).
4. wenn der Anwalt erscheint, in die Wohnung lassen, ich denke dass der dann schon wissen wird, was die dürfen und was nicht.
5. Du sitzt da Grundsätzlich am kürzeren hebel. Mann muss nicht alles mit sich machen lassen oder über sich ergehen lassen, aber die dürfen in jede Kommodenschublade gucken und beschlagnahmen was sie in deinen Räumen finden.

Woher ich das weiß:Recherche
superseegers  01.02.2021, 21:37

Die Angaben zu 2. sind definitv falsch. Selbstverständlich kann die Durchsuchung vor Eintreffen des Anwalts beginnen.

Mofarocker33  11.02.2021, 03:01
@superseegers

Oh krass, war meines Wissens nach bisher so, danke für die Korrektur...