Kann man ein Insolvenzverfahren abbrechen?
Ich habe einen Jungen Mann in meiner Beratung und komme in einer Angelegenheit nicht weiter.
Er befindet sich im laufenden Insolvenzverfahren. Sein Schuldnerberater meint, dass man ein Insolvenzverfahren abbrechen und dann mit einer Sperrfrist von3 Jahren neu beginnen kann ?
Wer weiß etwas darüber ? Mir ist nur die Sperrfrist von 10 Jahren bekannt, wenn das Verfahren abgeschlossen ist oder auf Grund einer Versagung der Restschuldbefreiung zusammenfällt.
Danke für Die Rückmeldung
3 Antworten
Insolvenzplan §258 InsO als Abbruchgrund ginge auch. Die Verfahrenskosten bleiben aber, der Schufa-Eintrag auch.
Fragen Sie doch bei der online-Beratung der BAG SB Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung https://www.bag-sb.de/berater/index_fe.php nach, die Leute dort sind Praktiker. Anmerkung: Eine genauere Schilderung des Falls wäre für die BAG-Berater sicherlich hilfreich.
nein, er bediehnt die gläubiger oder er macht bis zum ende das privatinsolvenzverfahren, so ist das einen anderen weg gibt es nicht, ausser das land verlassen und neu beginnen
Könnten Sie das noch begründen oder belegen ?
Abbrechen nicht (ein Insolvenzverfahren ist ja nun keine Spaßveranstaltung), aber z.B. eine Einstellung nach §212 Inso:
Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Oder §213: Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf. (2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
Das bedeutet, man kann es nur abbrechen, wenn man doch finanziell besser darsteht oder man die Zustimmung der Gläubiger erhält ?