Kann ich während der Probezeit einfach gehen, wenn ich keine Lust mehr hab?
Kann ich von einem auf den anderen Tag nicht mehr hingehen, wenn ich Probezeit habe oder muss ich schriftlich kündigen am selben Tag?
Der Job ist brutalst langweilig.
10 Antworten
In der Probezeit besteht eine Kuendigungsfrist von 2 Wochen. Du musst also kuendigen und 2 Wochen weiter arbeiten (abzueglich ggf. zustehenden Urlaubes). Vielleicht verzichtet der Chef aber auch gerne auf deine weitere Mithilfe und ihr vereinbart, dass du gleich gehen kannst.
Ausbildung oder richtiger Job?
Nichts destotrotz musst du bei beiden schriftlich kündigen. Bei der ausbildung mit einer frist von einem Tag.
Bei richtiger arbeit, sind das 2 wochen.
Wollen wir jetzt korintenhacken?
Ob 1 Tag oder sofort. Ist ja nun maginal und völlig egal.
Wollen wir jetzt korintenhacken?
Das hat mit "Korinthenkacken" (mit "th" übringens - das ist jetzt auch "Korinthenkackerei") überhaupt nichts zu tun, sondern mit "Genauigkeit" - und auf die kommt es bei rechtlichen Fragen unbedingt an!
Der korrigierende Hinweis von RobertLiebling ist darum völlig gerechtfertigt!
@ RobertLiebling:
Genau ... Es könnten sich einem schon die Nackenhaare hochstellen bei den meisten Anworten, die man hier lesen muss!
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt auch während der Probezeit natürlich die gesetzliche Kündigungsfrist. Hier sind das 14 Kalendertage. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem die schriftliche Kündigung vorliegt.
Einfach nicht mehr hingehen bewirkt einen Schadensersatzanspruch. Dann zahlst du für die 14 Tage eine Ersatzkraft.
Sorry, ist es auf dem Sofa schöner? Hast du schon nen neuen Job?
ya hab einen in aussicht und vorher mach ich 2 wochen urlaub auf kreta yeahhh
Einfach gehen geht und macht man nicht. Man sollte schon vorher Bescheid geben. Ich glaube sogar das sollten drei Monate vorher sein. Dein jetziger Arbeitgeber braucht wieder jemanden Neuen und da sollte er schon einen gewissen Rahmen haben um jemanden neu einzustellen. Sei fair.
Im BBiG steht zwar "ohne Einhalten einer Frist" (vgl. § 22 (1) BBiG), aber wenn Du es sagst...