Kann ich Mieterhöhung widersprechen wegen Missachtung der Frist in §558 b BGB?

3 Antworten

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Nein, Das Mieterhöhungsverlangen an sich bleibt wirksam, allerding erst zum rechtmäßgen Termin. Hier also  zum 29.Februar 16. Widerspruch musst du nicht einlegen, am Besten zunächst schweigen. Vor Ablauf deiner Einspruchsfrist nach Recht und Gesetz wäre das der 29.. Februar, solltest du die Wohnung kündigen (zum 31. Mai 16). Dann tritt die Mieterhöhung ab 1. April nicht in Kraft. Natürlich kannst du auch schon jetzt kündigen. Aus taktischen Gründen rate ich dazu, dass du erst  kurz vor Ablauf deiner Überlegungsfrist kündigst, wobei unbedingt zu sichern ist, dass die Kündigung bis zum 29.2.16 in der Hand des Vermieters ist. Also sagen wir mal, du bringst das Einwurfeinschreiben am 25 zur Post, dann ist garantiert, dass es fristgerecht beim Vermieter zugestellt wurde.

drkhnrchs 
Beitragsersteller
 11.01.2016, 00:31

1. Frage:

Wenn ich nun am 25. Februar schreibe das ich zum 31.Mai kündige, kann der Vermieter sich dann nicht auf die 2 Monate in BGB 561 berufen und verlangen das ich die Wohnung schon zum 30. April verlassen muss? 

2. Frage:

Das Mieterhöhungsverlangen kommt von einem Anwalt, der im Auftrag des Vermieters handelt.      Daher habe ich Angst das der Vermieter mit seinem Anwalt im Februar vor Gericht ziehen wird. Wäre es deshalb nicht besser den Anwalt darauf hinzuweisen, "Meine Einspruchsfrist nach Recht und Gesetz ist der 29. Februar"?       Was ist mit "taktischen Gründen" gemeint?

albatros  22.01.2016, 10:48
@drkhnrchs

Antwort zu 1: Nein.

Antwort zu 2. Niemals Anwälte oder Vermieter belehren  und/oder auf Fehler hinweisen! Es gilt immer das aktuell geltende Recht, auch wenn die Gegnerseite wider Wissen etwas anderes behauptet. Das ist taktisches Geplänkel oder mangelde Kompetenz.

Wenn du frühzeitig kündigst, lässt sich der V. ganz gewiss irgendeine Schikane einfallen.

1. Wenn die Mieterhöhung erst mit Schreiben vom 02.12.15 verlangt wurde, greift die Mieterhöhung ohnehin erst zum 01.03.2016 (Dezember zählt hier nicht mit).

2. Ich würde das Mieterhöhungsverlangen prüfen lassen. Mit Anwendung des Mietspiegels kenn ich mich nicht aus. Die genannte Abweichung der qm ist schon krass.

3. Gibt es nach Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht § 561 BGB.

Gerhart  10.01.2016, 11:01

Hier hat keine Mieterhöhung stattgefunden sondern der Vermieter hat ein Mieterhöhungsbegehren überstellt, dem widersprochen werden kann aber nicht muss. 

BS3BM  10.01.2016, 11:11
@Gerhart

Müssen tut man weder widersprechen noch zustimmen. Nur dann kann der Vermieter gerichtlich die Zustimmung innerhalb einer Frist von 3 Monaten erzwingen und formale Fehler im Verfahren noch berichtigen. Wer dann die Kosten für das Verfahren zu tragen hat, wird das Gericht feststellen. Beim korrekten Mieterhöhungsverlangen der Mieter!

Ja, es ist doch klar ersichtlich, dass die Mieterhöhung noch nicht stattgefunden hat! Ob die Voraussetzungen dafür eingehalten wurden und alles korrekt ist, sollte von Fachleuten geprüft werden. Evtl. ist das Mieterhöhungsverlangen ohnehin fehlerhaft.

Eigentlich will ich die Mieterhöhung nur hinauszögern, da ich am 01. Juni 2016 in mein neu gebautes Haus einziehen werde.

Dann mach doch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige jetzt schon zum 31. Mai 2016.

Dann ist die Erhöhte Miete nicht zu zahlen.