Kann ich als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in eine fristgemäße umwandeln?
Bis wannKann man als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung Umwandeln.(Arbeitsgericht zur Güte war im September)fristlose Kündigung war im August ?
3 Antworten
Wenn im Gütetermin vereinbart wurde, dass die fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt werden soll, gilt idR das Datum der fristlosen Kündigung so, als wäre zu diesem Zeitpunkt die fristgerechte ausgesprochen worden. Müßte aber eigentlich im Protokoll stehen.
Erstens hat nicht jeder Betrieb einen Betriebsrat und zweitens erklärt das Wort "umwandeln" sich von selbst. Die Willenerklärung der Kündigung als solches reicht aus. Es gilt auch deren Datum. Nur nicht mehr das ursprüngliche (fristlose) Ende. Wurde die fristlose Kündigung am 19.08. ausgesprochen und die vertragliche oder gesetzliche ordentliche Kündigung hätte von diesem Tag an zum 30.09. ausgesprochen werden können, ist die ursprüngliche fristlose Kündigung automatisch zum 30.09. wirksam geworden. Es bedarf keiner erneuten Kündigung!
Dann lies mal den allerersten Satz deines Zitats:
"Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist."
Der Arbeitgeber hätte also die Kündigung als fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aussprechen müssen. Dann könnte sie umgewandelt werden. Wenn er aber nur eine fristlose ausgesprochen hat, hat er Pech.
Und die Umwandlung kann nur vom Gericht kommen. Die Frage lautet aber "Kann ich als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umwandeln."
Und da sage ich Nein!
Der Arbeitgeber hätte also die Kündigung als fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aussprechen müssen
Genau dieser Satz ist durch die Güteverhandlung nun "ersetzt" worden. Selbstredend, dass ein AG eine Kündigung nicht selbstständig umwandeln kann.
Nimms nicht persönlich, aber solche Diskussionen sind mit ein Grund, warum ich ein BR-Gegener bin. Dabei bin ich schon aus genügend Gerichtsverhandlungen raus gegangen, wo der BR mit seinen Gesetzesverdrehungen letztlich unterlegen war.
Was Recht ist, soll natürlich auch Recht bleiben. Betriebsräte haben aber leider die Neigung, die Kuh erst mal zu schlachten, die sie melken wollen.
Dies geht so einfach, denn die Parteien können vor dem Arbeitsgericht selbst das Ende des Arbeitsverhältnis festzulegen und von daher auch die Beendigung mit der ordentlichen Frist vereinbaren. Der Betriebsrat braucht dann natürlich nicht angehört zu werden (wenn es einen gibt), denn durch den Vergleich wird die Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer kann ohnehin dann nicht mehr gegen diese Vereinbarung vorgehen (nur in absoluten Ausnahmefällen).
Zunächst mal ist, die Frage, ob der Gütetermin zu einem Ergebnis geführt hat und wie dieses aussieht. Wenn in diesem Ergebnis nicht vom Gericht die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung vorgeschlagen wurde, dann kann der Arbeitgeber meines Erachtens auch die Kündigungsart nicht eigenständig ändern.
Eine fristgemäße Kündigung könnte allenfalls neu ausgesprochen werden, mit allem drum und dran wie Beteiligung des Betriebsrats (falls es ihn gibt) und Beginn der Frist ab dem jetzigen Zeitpunkt und nicht vom Zeitpunkt der ersten Kündigung.
Das wäre ja noch schöner! Entweder eine Kündigung ist unwirksam oder sie ist es nicht. Hier ist die Vereinbarung aus der Güteverhandlung, dass sie umgewandelt werden soll. Demzufolge wird sie nicht neu ausgesprochen. s. u.
"Hier ist die Vereinbarung aus der Güteverhandlung"
Wo liest du das? Hier steht nirgends etwas vom Ergebnis der Verhandlung. Hier steht nur, dass der Arbeitgeber die Kündigung umwandeln will.
Die Frage lautete: BIS WANN kann der Arbeitgeber eine fristlose...... usw. Und da steht: Güteverhandlung WAR im September. Demzufolge ist im September in einer Güteverhandlung vereinbart worden, dass die fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt werden soll. Andernfalls hätte klar vereinbart werden müssen, dass die Kündigung fristgerecht neu ausgesprochen werden soll.
Und da kannst du die Gesetze interpretieren wie du willst, die Willenserklärung das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen ist mit der fristlosen Kündigung für beide Seiten megadeutlich.
Bei einer fristlosen Kündigung wird normalerweise immer gleichzeitig die ersatzweise ordentliche Kündigung mit ausgesprochen.
Das hat den Vorteil, dass der AG u.U. lediglich die reguläre Kündigungsfrist bezahlen muss.
Ich bin mir nicht sicher, ob das so einfach geht. Wenn z.B. der Betriebsrat zur fristlosen Kündigung angehört wurde, dann kann diese nicht einfach in eine fristgemäße umgewandelt werden, weil die Beteiligung des Betriebsrats zu einer fristgemäßen Kündigung noch nicht stattgefunden hat.