Fristlose kündigung wegen diebstahl , trotzdem kein lohn?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

so sieht es für die Arbeitgeberseite aus..

Verrechnung oder Vorbehalt in nächster Lohnabrechnung Kennt der Arbeitgeber alle 5 Voraussetzungen (Vertragsverletzung, Sorgfaltspflichtverletzung, Arbeitnehmerverschulden, Schaden [vor allem das Quantitativ] und den Adäquaten Kausalzusammenhang) bei der nächsten Lohnzahlung, so muss er bei der nächsten Lohnzahlung

die Verrechnung geltend machen

zumindest einen Vorbehalt in der Lohnabrechnung

Durch vorbehaltslose Lohnzahlung darf der Arbeitnehmer darauf schliessen, der Arbeitgeber verzichte auf einen Lohnabzug und betrachte den Schadenvorfall als erledigt.

Verrechnung und Beendigung Arbeitsverhältnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

vorangegangenem Verrechnungsverbot nach OR 323b Abs. 2 iVm SchKG 93 hat der Arbeitgeber spätestens bei Beendigung den Schadenersatz zu fordern, ansonsten auf Verzicht geschlossen würde (vgl. BGE 110 II 344 ff.);

Ausstellung des Arbeitszeugnis mit dem Schlussvermerk „Der Arbeitnehmer tritt auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, frei von jeglicher Verpflichtung“ wird angenommen, der Arbeitgeber habe auf seine Schadenersatzansprüche verzichtet (vgl. JAR 1994, S .249 ff.; JAR 1984, S. 112). Arbeitszeugnis und nachträgliche Schadenersatzansprüche

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber einen solchen Verzicht wegen Irrtums anfechten, wenn er erst nachträglich von (weiteren) schädigenden Handlungen des Arbeitnehmers erfährt.

alles und mehr unter...http://www.arbeitnehmerhaftung.ch/verrechnung-mit-lohn

es gibt keine schwarz-weiss Antwort, sondern es hängt von diversen Faktoren ab.

Ich übertreibe es bewusst mal: Wenn eine Verkäuferin eine 20'000 € teure Uhr mitgehen lässt und vertickt, kann der Juwelier durchaus für den entstandenen Schaden den ausstehenden Lohn bis zu einer bestimmten Höhe zurückbehalten. Die genauen Zahlen kenne ich nicht, aber z.B. müssen die Sozialabgaben etc. weiter entrichtet werden, bis der Fall abgeschlossen ist.

Das darf er nicht. Sie hat es schließlich erarbeitet. Sie muss es umgehend schriftlich geltend machen.

Passionfruit63 
Beitragsersteller
 17.12.2013, 15:02

Ok. Der Arbeitgeber hat sie auch noch angezeigt . Trotzdem muss er doch ihr den Lohn auszahlen . ! Sie lebt in der schweiz, sollte gesetzlich so sein oder ?

den lohn bekommt sie auch nicht jetzt, sondern am ende des monats.................

Passionfruit63 
Beitragsersteller
 17.12.2013, 15:01

Sie ist am 26.11 gekündigt worden. ;)

Kommunarde  18.12.2013, 08:03
@Passionfruit63

das musst du auch in die frage stellen. wenn du die mitte dezember stellst und kein dazu dazu schreibst, weiss keiner, woran er ist...............

Das kommt, wie so oft, drauf an.

Es ist durchaus üblich, in solchen Fällen Geld einzubehalten, um es mit dem Wert des Diebesgutes zu verrechnen. Diese Verrechnung muss der Arbeitgeber aber auch genau erklären.

Die Frage kann man also ohne weitere Informationen nicht beantworten.

ralosaviv  17.12.2013, 17:45

Was üblich sein mag ist noch lange nicht immer auch rechtens.

bronkhorst  17.12.2013, 18:14
@ralosaviv

Das ist ein schöner Spruch - was meinst Du damit genau?

Wenn der vorgeworfene Diebstahl stattgefunden hat und der Arbeitgeber genau darlegt, wofür er das Geld einbehält und den geschuldeten Lohn mit dem nachweisbaren Schaden verrechnet, ist das auch rechtens.

Es gibt Fälle, in denen Angestellte mit bemerkenswerter Dreistigkeit Vorräte, Firmenmobiliar und Computer klauen und gebraucht verscheuern und bei denen der entstehende Schaden das Monatsgehalt um ein Vielfaches überschreiten kann.

In solchen Fällen wäre die Auszahlung des letzten Monatsgehaltes noch die geringste Sorge, die der Rausgeschmissene haben sollte - da geht es erst mal um die Abwendung einer relativ sicheren Haftstrafe.

Wie ich sagte - ohne Informationen über die nachweisbare Schadenshöhe kann man den Einzelfall schlecht beurteilen.