Kann eine Kindesmutter Unterhalt nachfordern, obwohl sie Unterhaltsvorschuss bekommen hat vom Staat?

8 Antworten

Hallo, die Frage ist schwammig  formuliert und es fehlen wichtige Informationen.

Unterhaltsvorschuss gibt es nur für die Kinder. Man ist unterhaltspflichtig. PUNKT. 

Kommt man seiner Unterhaltspflicht nicht nach springt das Jugendamt ein bis zum 12. Lebensjahr ( zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos oder Geringverdiener ist) und holt sich das beim Unterhaltspflichtigen wieder.

Kann man Unterhalt nach Düsselldorfer Tabelle zahlen und macht das nicht einvernehmlich und freiwillig muss auf jeden Fall auch nachgezahlt werden. 

Also evtl. rückwirkend ans Jugenamt und die Differenz die den Kindern zusteht solange bis abbezahlt ist. Aus der Nummer kommt man nicht raus und das verjährt nicht, also besser keine Schulden anhäufen sondern zahlen.

Unterhalt kann  so lange rückwirkend in voller Höhe gefordert werden ab dem Zeitpunkt man ihn geltend gemacht hat. In dem Fall sobald man UV bekommt.

Die Einkommensnachweise werden geprüft und evtl ein fiktives Einkommen angenommen.

Vergessen sie das als Arbeitehmer mit dem Selbstbehalt. Wenn man nicht den Mindestunterhalt zahlen kann muss man mindestens noch einen Nebenjob ausüben.

Derjenige der die Kinder betreut hat evtl. auch Unterhaltsanspruch. Kann dies aber nicht als UV einfordern sondern nur über den Anwalt.

ichweisnix  16.01.2016, 19:44

Man ist unterhaltspflichtig. PUNKT.

Das läßt sich so pauschal nicht sagen.

Kommt man seiner Unterhaltspflicht nicht nach springt das Jugendamt ein bis zum 12. Lebensjahr ( zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos oder Geringverdiener ist) und holt sich das beim Unterhaltspflichtigen wieder.

Unterhaltspflicht setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. (§1603 BGB)  D.h. verdient der eigentlich Unterhaltspflichtige zu wenig besteht keine, oder nur eine anteilig Unterhaltspflicht, sogenannter Mangelfall.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht allerdings eine gesteigerte Erwerbsobligenheit, d.h. der Unterhaltsschuldner muß sich nach Möglichkeit eine Arbeit suchen und sein Einkommen steigern, oder nachweisen, das dies nicht möglich ist.

floydpepper72  16.01.2016, 20:25
@ichweisnix

Doch. Man ist dem Kind bis mindestens 18 unterhaltsPFLICHTig. Egal obs Kind die Schule schwänzt, eine Lehre macht oder ins Gymnasium geht.

Und ich schrieb auch dass man der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, nur vereinfacht ausgedrückt.

Das ist immer so.

Darum lässt man den Unterhalt beim Jugendamt titulieren und die kümmern sich darum. Man erhält den zustehenden Unterhalt vom JA überwiesen und das JA holt ihn sich vom Unterhaltspflichtigen. 

Warum TE nur UV bekam oder wie die Umstände sind können wir nur erraten.

Ich bin kein Advokat und kann nur aus eigener Erfahrung berichten was ich ganz sicher weiß.

Für eine verbindliche Rechtsberatung muss man sich an die entsprechende Stelle wenden. 

Dies kann nur ein Beruhigungspost übers Wochenende sein, wie gesagt kennen wir die Sachlage nicht.


Hallo, die Frage ist schwammig  formuliert und es fehlen wichtige Informationen.

Unterhaltsvorschuss gibt es nur für die Kinder. Man ist unterhaltspflichtig. PUNKT. 

Kommt man seiner Unterhaltspflicht nicht nach springt das Jugendamt ein bis zum 12. Lebensjahr ( zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos oder Geringverdiener ist) und holt sich das beim Unterhaltspflichtigen wieder.

Kann man Unterhalt nach Düsselldorfer Tabelle zahlen und macht das nicht einvernehmlich und freiwillig muss auf jeden Fall auch nachgezahlt werden. 

Also evtl. rückwirkend ans Jugenamt und die Differenz die den Kindern zusteht solange bis abbezahlt ist. Aus der Nummer kommt man nicht raus und das verjährt nicht, also besser keine Schulden anhäufen sondern zahlen.

Unterhalt kann  so lange rückwirkend in voller Höhe gefordert werden ab dem Zeitpunkt man ihn geltend gemacht hat. In dem Fall sobald man UV bekommt.

Die Einkommensnachweise werden geprüft und evtl ein fiktives Einkommen angenommen.

Vergessen sie das mit dem Selbstbehalt. Wenn man nicht den Mindestunterhalt zahlen kann muss man mindestens noch einen Nebenjob ausüben.

Derjenige der die Kinder betreut hat evtl. auch Unterhaltsanspruch. Kann dies aber nicht als UV einfordern sondern nur über den Anwalt.

Ja, das kann sie. Sie tritt zwar ihre Ansprüche in Höhe des Unterhaltsvorschusses an das Amt ab, das Geld kann daher nur das Jugendamt zurückfordern. Aber der Mindestunterhalt ist ja höher (um das halbe Kindergeld) und ggf. steht einem ja sogar mehr zu, falls der Vater ein höheres Einkommen hat.

Und diesen Anspruch kann man eben titulieren lassen und dann einfordern. Sollte das erfolgreich sein (was meistens nicht der Fall ist), wird der UV dann eingestellt und man erhält offiziell mehr Unterhalt. Auch für die Zeit nach dem UV ist dies sinnvoll, denn das dauert ja alles seine Zeit. Kann man auch für die Vergangenheit noch Unterhalt bekommen, bekommt das Jugendamt halt seinen Anteil und die Kindsmutter ihren Anteil (die Differenz zwischen UV und festgesetztem Unterhalt.

Ich habe bei meinen beiden Kindern immer zeitgleich den Unterhaltsvorschuss und eine Beistandschaft, die sich darum gekümmert hat, den Unterhalt zu titulieren und ihn einzufordern (in der Hauptsache leider erfolglos).

Unterhalt kann in der Regel nicht rückwirkend gefordert werden. Wenn Titel allerdings nicht bedient werden, laufen Schulden auf, die dann eingefordert werden können.

Der Anspruch geht aber teilweise auf das Amt über. Da die Frage sehr allgemein ist, mal ein Paar Beispiele:

1.Fall

Der Vater ist nicht leistungsfähig und muß desshalb keinen Unterhalt zahlen. Dann kann u.U. Unterhaltsvorschuss/ersatz bezogen werden. Der Vater muß diesen dann nicht zurückzahlen. Ist der Vater zu Teil leistungsfähig und zahlt Unterhalt, reduziert sich der Unterhaltsvorschuss/ersatz.

2.Fall

Der Vater ist leistungsfähig, zahlt aber einfach nicht. Wird nun Unterhaltsvorschuss gewährt, muß dieser zurückgezahlt werden. Zahlt der Vater den rückständigen Unterhalt an die Mutter, muß diese den Unterhalt an das Amt weiterleisten soweit dieses geleistet hat.

Im Prinzip ja, wenn einige Voraussetzungen dazu erfüllt wurden:

  • Wenn der Vater aufgrund seines Einkommens in der Lage gewesen wäre, einen höheren Unterhalt zu zahlen, als die Mutter als Vorschuss erhalten hat und
  • über diesen höheren Unterhalt ein "Titel" ausgestellt wurde und
  • die Mutter die Differenz zwischen tituliertem Unterhalt und gezahltem Vorschuss regelmäßig angemahnt hat...

könnte der ausstehende Unterhaltsbetrag auch noch nachträglich eingefordert werden (Verjährungsfrist 30 Jahre). Die Zahlung von "laufendem Unterhalt" hätte dann aber Vorrang vor der Rückzahlung der Vorschüsse und der durch die Differenzbeträge angehäuften Unterhaltsschulden.

Ohne Titel und nachweislich regelmäßige Einforderung der "Fehlbeträge" könnte nachträglich aber nichts mehr gefordert werden.