kann eine kindesmutter das umgangsrecht verhindern?
guten abend,ich habe da eine frage zum umgangsrecht. Mein Bruder hat eine Tochter von 3 Jahren und er hat nur Probleme mit der Kindesmutter.(sind nicht verheiratet).Am anfang waren sie zusammen und nach der trennung(sie hat einen anderen) gab es sofort Probleme.Es stellte sich heraus,das sie ihn als vater nicht eingetragen hatte,so das er gewungen war eine Vaterklage zu machen,wohlwissend das nur er als vater in frage kam. es gab den begleiteten Umgang,was auch eine zeit gut ging und seit 6 Monaten gibt es wieder Theater,das heisst er bekommt seine Tochter kaum zu sehen,auch Vermittlungsgespräche führen zu nichts,im gegenteil die kindesmutter stellt unfassbare Bedingungen,natürlich nur zu ihrem Vorteil.Mein Bruder hat jetzt das Umgangsrecht eingeklagt,aber die Kindesmutter meint er würde sein Kind nicht sehen,weil er kein sorgerecht hat,was natürlich falsch ist,Die sorge ist aber das das Kind negativ beeinflußt wird und es ihm immer fremder wird,so dass die KM quasi doch im recht ist.Kann also die Kindesmutter das Umgangsrecht verhindern?Hat sie die Möglichkeit?
8 Antworten
Hallo,
das klingt ja alles nicht so erfreulich für deinen Bruder und auch für das Kind.
Wie du schon erkannt hast, sind Umgangs- und Sorgerecht unabhängig voneinander zu betracht. Das heißt, dass das Umgangsrecht auch bei dem Elternteil besteht, der nicht sorgeberechtigt ist. Das Umgangsrecht meint das Recht eines Elternteils, sein Kind zu sehen und den Kontakt zu halten.
Wie kann man den Umgang absichern?
Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht in seinen Details ausgestaltet. Die Eltern haben grundsätzlich Gestaltungsfreiheit und können gemeinsam entscheiden, wie sie den Umgang regeln. Stellt sich der betreuende Elternteil dabei quer, kommt eine Vermittlung durch das Jugendamt. Scheitert dies, kann die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht beantragt werden. Hierfür kann zudem ein gerichtliches Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, um doch eine gütliche Einigung zu erwirken. Ist das Gericht nicht ausnahmsweise der Ansicht, der Umgang ist gänzlich auszuschließen, erwächst ein vollstreckbarer Titel über den festgelegten Umgang (§86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Das bedeutet, dass der Umgang gerichtlich vollstreckt werden kann.
Was ist, wenn das Kind nicht herausgegeben wird?
Wird der Umgangstitel dann vollstreckt, muss der betreuende Elternteil das Kind herausgeben. Weigert sich dieser, kann ein durch das Familiengericht ein Ordnungsgeld erlassen werden. Im äußersten Fall kann der Elternteil sogar in Ordnungshaft genommen werden (§ 89 FamFG).
Konsequenzen für das Sorgerecht?
Weigert sich der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind dem anderen Elternteil zum Umgang herauszugeben, kann dies sogar (trotz grundsätzlich getrennter Betrachtung des Umgangs- und Sorgerechts) im Einzellfall Konsequenzen bezüglich des Sorgerechts des sich weigernden Elternteils mit sich bringen.
Weitere und genauere Infos findest du hier: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/sorgerecht/inforeihe-sorgerecht-teil-3-das-umgangsrecht
das war eine tolle antwort,danke!
Ja das ist so eine Sache ich bin 14 und meine Mutter hat meinen Vater das Sorgerecht entzogen vor Gericht das gab ein Riesen hin und her sie darf das das ist ihr Recht es kann sich vor Gericht geeinigt werden wan er sein Kind sehen darf da sie behauptet das er ihr nicht gut tut und das Gerücht nur ein Grund hinterlegen kann kann und wird ihr das volle Sorgerecht ihr zu gewiesen das heißt es sieht nicht gut aus vür ihn
du bist ein kind, was hat dein vater und sein schlechtes verhalten mit dem fall zu tun?
Nein, ein Richter wird dem nicht zustimmen.
Sie hätte ihn übrigens gar nicht als Vater eintragen lassen können.
ER hätte die Vaterschaft anerkennen müssen.
Er kann die gemeisame Sorge beantragen, er wird sie bekommen.
Beim Umgangsrecht soll er darauf achten, dass dieser Beschluss mit einem Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung bewehrt wird.
Und warum hat er dann nicht gleich die gemeinsame Sorge und Umgang miteingeklagt?
Bischen lahm, Dein Bruder, dass ihm das nach drei Jahren einfällt.
wenn er als vater anerkannt ist, hat er umgangsrecht. dies sollte er sofort durchsetzen.
wenn vermittlung nichts mehr bringt, dann klagen:
- 2-3 nachmittage die woche mit einer übernachtung
- jedes zweite we von fr-mo
- hälftige ferien u. feiertage, drei wochen sommerurlaub.
betreuten umgang sollte er ablehnen und alleinigen umgang sofort umsetzen beantragen. weiterhin beschwerung des beschlusses mit ordnungsgeld ersatzweise haft, androhung entzug des sorgerechtes bei weiterem umgangsboykott.
weiterhin sollte er das gemeinsmae sorgerecht im nächsten schritt fordern. wenn sie es nicht erklärt mit ihm gemeinsam, dann wieder vor gericht und klagen.
gibt es dazu kein Gerichtsurteil ?
nee noch nicht die verhandlung war noch nicht,er geht daran zu grunde
ok,also er die vaterschaft einklagen müssen,weil er sonst ja gar keine rechte an dem kind hatte,und das hat er ja gemacht