Ausbildungsgehalt zurückzahlen nach Abbruch?
Hey,
ich möchte meine Ausbildung bei der Polizei oder bei dem Zoll machen (mittlerer Dienst). Falls ich aber nach einem Jahr (also in der Probezeit) meine Ausbildung abbrechen will, muss ich dann das erhaltene Ausbildungsgehalt zurückzahlen?
7 Antworten
Im Mittleren Dienst ist das nicht so üblich, weil diese Anwärter wesentlich eher ins Praktikum gehen als die des Gehobenen Dienstes. Sie arbeiten eher. Leisten was für ihr Geld.
Wenn Rückzahlungen fällig werden, passiert das aber nach Abzug des Selbstbehalt und mit Obergrenze.
Wenn man eingestellt wird, wird das alles erklärt und eine Unterschrift zur Kenntnisnahme gefordert.
Gruß S.
In vielen Behörden wirst du während der Ausbildung oder dem dualen Studium zum Beamten auf Widerruf und erhältst Bezüge... von denen musst du dann evtl. einen Teil zurückgeben, wenn du die Ausbildung vorzeitig aus von dir zu vertretenden Gründen abbrichst.
Bzw. du musst erstmal nicht, aber sie können einen gewissen Anteil von dir zurückverlangen.
'Community Experte' ist selbst Beamtenanwärterin, kennt sich also mit der Sache aus. Allerdings im gehobenen Dienst.
Der Fragesteller hat nach Ausbildung im mittleren Dienst gefragt. Da wird nicht studiert. Rückforderung geht nur, wenn mit Studium gekoppelt ist. Gruß von einem Beamten weit über deinem Status und Besoldungsgruppe.
Gruß von einem Beamten weit über deinem Status und Besoldungsgruppe.
Und anscheinend frustriert genug von alldem, dass ers an Fremden auslassen muss...
Du hast das Kompetenz-Gerangel begonnen. Danke trotzdem für deine inhaltlich ergiebige Rückmeldung und schönen Abend noch.
nein, dass können sie nicht zurück verlangen,
Seinerzeit (in den 80ern) gab es einen sog. Anwärtersonderzuschlag, den man hätte zurückzahlen müssen bei Kündigung.
Wenn Du rauswillst musst Du nur wichtige Prüfungen vergeigen dann setzten sie Dich vor die Tür, kostet keinen Pfennig.
Ich hab das hier für dich gefunden, kann dir aber nicht sagen wie aktuell das ist:
So in der Art kenne ich das aus den 1980ern.
Nein, du musst nichts zurück zahlen. Dieses Gerücht hält sich leider immer noch. Das wäre auch verboten.
Falsch.
Sicher?
ja, sicher.
Du irrst dich - ganz sicher!!!!
nein, ich unterrichte Beamtenrecht.
Wohl kaum in allen 16 Bundesländern!
du kennst es doch nicht von den 16 Bundesländern, oder?
Aber Niedersachsen!
Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).
"Community-Experte"? Für die Bezüge hat man gearbeitet und da ist gar nichts zurückzuzahlen.