Kann ein Auto, während einer Umschulung, bei ALG II, gestellt werden?
Guten Tag liebe Community (:,
heute stelle ich eine Frage für einen Schulkollegen von mir.
Wieso? Sein deutsch ist zwar gut, bis jedoch eine korrekte Formulierung enstanden ist ist einiges an Zeit draufgegangen, egal.
Also, wir beide befinden uns derzeit in einer Umschulung in der wir, bis Ende 2017, vier Praktikas besuchen und er (35 Jahre, bekommt ALG 2) fragt sich jetzt, ob er Anspruch auf ein Wagen hat, ja den hat er, das wissen wir, aber kann dieser auch vom Amt gestellt werden?
Ich kann ihm da nicht wirklich weiterhelfen, ich selber bekomme kein ALG 2 und habe ein Auto und seinem Berater kann ma nicht trauen, der hat ihm bisher eh alles abgesagt.
Was kann er nun machen, kann er sich auf irgendetwas beziehen, dass er ein Wagen gestellt bekommen kann? Ich meine es wären ja dann nicht nur die Kosten eines Fahrzeuges, sondern auch Sprit, Versicherung und Steuern (also Unterhalt).
Liebe Grüße (:
PS: Bitte keine Spekulationen, etwas konkretes würde ihm besser helfen, vllt. etwas was er vorlegen kann.
5 Antworten
Kein Gesetz spricht dagegen, dass das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit die Anschaffung eines Autos und sogar dessen Unterhalt finanziert, wenn dies "zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" dient. Dazu wurde ja SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geschaffen! http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html
Mit Hilfe von § 45 und auch von § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (die beide nicht nur für Empfänger von ALG I, sondern auch von ALG II gelten, da aber in Verbindung mit SGB II § 16 Absatz 1) können etwa Rollstuhlrampen an Firmen finanziert werden oder Führerscheine für Berufskraftfahrer.
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p>Allerdings sind dies alles nur "KANN"-Leistungen! Diese dürfen nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn etwa die konkreten Umstände des Einzelfalls eine solche Ausnahme zulassen. Dies muss der Sachbearbeiter in jedem Einzelfall ermessen und begründen - siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen.</p>
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p>Ermessen werden muss dabei auch, ob der Aufwand der öffentlichen Hand diese Maßnahme gerechtfertigen kann. Nur in seltenen Ausnahmen kann das Ermessen "auf Null reduziert" sein, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensreduzierung_auf_Null.</p>
In jedem Fall aber kann man gegen ein Ermessen eines Amtes, das einem nicht passt, die üblichen Rechtsmittel einlegen: Zunächst Widerspruch beim Amt selbst, danach Klage beim Sozialgericht - oder sofort eine Eilklage im Eilfall.
Danach kriegt das Amt entweder Recht, oder es muss im Erfolgsfalle neu ermessen - mit ungewissem Ausgang - oder zugunsten des Klägers entscheiden, je nach Urteil.
Im vorliegenden Fall ist aber auch SGB II § 10 Zumutbarkeit plus die Hinweise dazu in Verbindung mit dem SGB III zu berücksichtigen: Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel ist in der Regel zumutbar, wenn sie 2,5 Stunden pro Tag nicht überschreitet.
Gruß aus Berlin, Gerd
Ich glaube es wird an den 2,5 Stunden pro Tag scheitern. Vielen Dank für die Antwort (:
"fragt sich jetzt, ob er Anspruch auf ein Wagen hat, ja den hat er, das
wissen wir, aber kann dieser auch vom Amt gestellt werden?
warum sollte man als alg2-empfänger "anspruch" auf einen wagen haben?? dafür muss gespart werden. der staat stellt da kein auto.
wenn er ein auto für einen job braucht - kann - ihm ein darlehn gewährt werden, welches er natürlich auch zurückzahlen muss
ob er Anspruch auf ein Wagen hat, ja den hat er, das wissen wir, aber kann dieser auch vom Amt gestellt werden?
Interessant - woher stammt denn das Wissen? Und warum haben dann nicht alle ALG II-Empfänger ein Fahrzeug?
Ironie beiseite und zu deiner Frage ...
Definitiv - Nein!
Einen Wagen gestellt bekommt, wer das Fahrzeug zur Ausübung einer Tätigkeit braucht - also einen Dienstwagen. oder das Auto der Post oder eines Lieferservices.
Dann gibt es auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern (zum Beispiel Monteuren) ein Fahrzeug stellen, damit sie vom Heimatort zum Arbeitsort außerhalb kommen.
Das war es aber auch schon - zum Thema "Fahrzeug gestellt bekommen".
Und Nein - der Kollege hat keinen Anspruch auf einen Wagen - es ist nicht verboten, dass ein ALG II-Empfänger ein Fahrzeug hat, aber er hat keinen Anspruch darauf. Das ist etwas ganz anderes.
Und alle ALG II-Empfänger, welche ein Auto haben, die haben es sich selbst angeschafft, als sie noch mehr Einkommen hatten.
Einfach so gestellt bekommt niemand ein Fahrzeug für die private Nutzung.
Und dass ihr Praktika macht an Orten, die vielleicht nicht fußläufig oder mit dem Fahrrad zu erreichen sind - dafür gibt es eine Übernahme der Fahrkosten (während des Praktikums), aber kein Auto.
Mit Anspruch meine ich nicht, dass er Anspruch vom Amt auf das Auto hat sondern, dass er ein Anspruch auf den Besitz eines Autos hat (:
Natürlich NICHT !