Kann eigenbedarf wieder rückgängig gemacht werden?

8 Antworten

Jetzt will uns mein Stiefvater aber aus dem haus schmeissen. Geht das so einfach?

Nein.

Sofern er denn Vermieter ist geht das nur mit einem rechtlich zulässigem Grund.

Ausnahme, das Haus hat nur 2 Wohnungen und in einer davon wohnt der Vermieter selbst.

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 20:52

Nein es sind keine 2 wohnungen :) 

Und was wäre ein zulässiger grund?

anitari  29.05.2016, 21:06
@Bmwbiene

Mietrückstand, unregelmäßige oder mehrfach verspätete Mietzahlungen zum Beispiel.

Ach Ja, Eigenbedarf natürlich.

Ihr seid Mieter wie jeder andere auch und habt auch den gleichen Kündigungsschutz. Der Stiefvater kann euch also ebenfalls wegen Eigenbedarfs kündigen. Der muss aber ECHT und nachprüfbar sein.

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 20:55

Er kann nochmals eigenbedarf anmelden? Er will es aber wieder ganz normal an eine privat person vermieten nicht an Familien Angehörige 

DerHans  12.06.2016, 06:44
@Bmwbiene

Das wäre dann missbräuchlich und würde einen Schadensersatzanspruch für euch auslösen. Dann müsste er ALLE Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug bezahlen.

Du schreibst dein Stiefvater will euch rauswerfen - hat er den irgend welche Eigentumsrechte oder Weisungsbefugnisse von deinen Eltern bekommen?


Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 19:39

Es is der lebensgefähte von meiner mutter und die beiden haben das haus gekauft und uns einziehen lassen und haben den mietern vor uns wegen Eigenbedarf gekündigt

Teddy42  29.05.2016, 19:50
@Bmwbiene

Wie lange wohnt ihr schon dort?

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 19:51
@Teddy42

Seit über 2jahren und zahlen auch immer und pünktlich die miete

Teddy42  29.05.2016, 19:57
@Bmwbiene

Die 2 Jahre die er warten musste, damit er kein Schadenersatz an den Vormieter zahlen muss sind vorbei. Er will mit Sicherheit die Wohnung zu einem höheren "Kurs" vermieten - deswegen sollt ihr raus.

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 20:58
@Teddy42

Nein das ist weil wir meinungs verschiedenheiten haben. Das haus ist ja soweit auch schon auf mich überschrieben worden. Bzw sobald meine mutter und ihr lebensgefährte versterben. Aber eingetragen bin ich

DarthMario72  29.05.2016, 22:56
@Bmwbiene

Das haus ist ja soweit auch schon auf mich überschrieben worden. 

Das verstehe ich jetzt nicht. Ich denke, er ist der Eigentümer und nicht du. Wenn du Eigentümer bist (also jetzt, nicht irgendwann in der Zukunft), braucht ihr euch doch keine Gedanken zu machen.

Mit einer plausiblen Erklärung geht das natürlich. Er ist ja immer noch Eigentümer (?). Nur, wenn der Eigenbedarf ein vorgeschobener Kündigungs-grund gewesen wäre, würde es kritisch für den Stiefvater. Aber ihr habt ja bisher tatsächlich drin gewohnt.

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 19:42

Ja wir wohnen seit über 2 jahren jetzt in dem haus. Und eigenbedarf ist es ja schon das geht ja jetzt nicht nochmal

ThommyHilfiger  29.05.2016, 19:50
@Bmwbiene

Aber er könnte euch eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aussprechen. Alternativ alle 2 Jahre die Miete "angemessen" anheben.

anitari  29.05.2016, 20:20
@ThommyHilfiger

Aber er könnte euch eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aussprechen.

Sofern er einen zulässigen Grund hat.

DarthMario72  29.05.2016, 20:24
@ThommyHilfiger

Aber er könnte euch eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aussprechen.

Wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und der Vermieter die andere Wohnung bewohnt, dann ja. Ansonsten geht das nur aus einem gesetzlich zulässigen Grund. "Meinungsverschiedenheiten" sind kein solcher Grund.

Bmwbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2016, 21:00
@DarthMario72

Es is kein zweifamilien haus. Da wohnen nur wir drinn. Was wäre ein zulässiger grund?

DarthMario72  29.05.2016, 21:11
@Bmwbiene

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Berechtigtes Interesse wäre 1. eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters, 2. Eigenbedarf oder 3. wenn der Vermieter an der "angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks" gehindert wird. Bei Euch wären wohl nur 1 oder 2 denkbar.

Falls du bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bist und in der notariellen Übertragungsurkunde keine  Rückgängigkeitsmöglichkeit (Widerruf) der Schenkung vereinbart ist, hat dein Stiefvater keine Möglichkeit dich rauszubekommen.