Kann der Rechtsanwalt im nachhinein Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung verweigern?

8 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo "coachbella",

wie ich einem Ihrer Kommentare entnehmen konnte, haben Sie gegenüber Ihrem Rechtsanwalt erklärt, den Auftrag zur Vereinbarung eines Auflösungsvertrages nur unter der Bedingung der Deckung durch den Rechtschutzversicherer zu erteilen. Demgemäß hat Ihr Rechtsanwalt zunächst lediglich den Auftrag erhalten, eine Deckungszusage bei Ihrer RSV einzuholen. Folglich hätte er über diesen Auftrag hinaus nicht tätig werden dürfen, ohne eine Entscheidung Ihrer RSV abzuwarten. Würde Ihr Anwalt nun etwas anderes behaupten, so träfe ihn die Beweislast dafür, dass der Auftrag tatsächlich unbedingt erteilt wurde.

Die Rechtsprechung ist in der Frage, ob das Einholen der Deckungszusage eine gesonderte Gebühr auslöst, uneinheitlich. Teilweise wird die Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten als eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit für den damit beauftragten Rechtsanwalt angesehen, teilweise aber auch nicht. Die Literatur geht wohl überwiegend davon aus, dass eine gesonderte Angelegenheit vorliegt.

Lehnt Ihre RSV eine Deckung nun ab, so hätte Ihr Rechtsanwalt Sie über diesen Umstand informieren müssen. Nach ständiger Rechtsprechung muss Ihr Anwalt Sie nämlich über bestehende Prozessrisiken belehren. Auch müssen Sie eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Dies war Ihnen hier nicht möglich. Die Folge könnte daher sein, dass Sie sich auf Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB berufen können und Ihrem Rechtsanwalt wegen einer Pflichtverletzung somit kein Honorar zusteht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2008 - 24 U 211/07). Lehnt der Rechtschutzversicherer seine Eintrittsverpflichtung ab, so wäre Ihr Anwalt zudem dazu verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu überprüfen. Er hätte zunächst also prüfen müssen, ob ein Stichentscheid gem. § 17 Abs. 2 ARB abzugeben ist. Über diese Möglichkeit hätte er Sie umfassend informieren müssen.

Je nachdem aus welchen Gründen Ihre RSV die Leistungspflicht nun abgelehnt hat, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten wie der Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren oder die Deckungsklage offen.

Jedoch hat Ihr Anwalt insoweit recht, als dass zwischen ihm und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis besteht. Eine Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Versicherer ist also nicht begründet.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass wohl eine Pflichtverletzung Ihres Rechtsanwaltes vorliegt, der ihn zum Schadensersatz verpflichten könnte, sodass ihm kein Honoraranspruch gegenüber Ihnen zusteht. Zudem steht es Ihnen natürlich frei, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer RSV im Wege der vorgenannten Möglichkeiten geltend zu machen.

coachbella 
Beitragsersteller
 19.01.2014, 18:23

Recht herzlichen Dank Perfekt recherchiert, kommentiert und formaljuristisch als Advocatus perfectus sehr schlüssig mit dokumentierten Gerichtsentscheidungen kausaliert. Ein absolutes Meisterwerk!

WillLoman  19.01.2014, 19:38
@coachbella

Sehr gerne und vielen lieben Dank für die freundliche Rückmeldung und den leuchtenden Stern. Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich bitte gerne wieder.

Das Einholen einer Deckungszusage ist gebührenpflichtig. Kulanterweise verzichten Anwälte wohl darauf, so jedenfalls heute morgen im Marktplatz-Mittelstand und XING. Quelle: http://vdmf.de/?p=12580 Darüber herrscht somit Konsens. Ob diese Gebühr über die Rechtsschutzversicherung ebenfalls abgerechnet werden könnte? Vielleicht, ein Versicherungsfall ist es ja nicht und dass manche / viele (?) Anwälte auf diese Gebühr verzichten, spricht eher für nicht Abrechenbarkeit. 

Bzgl. Information an Sie teile ich die Meinung von @WillLoman. 

Hat eine Deckungsklage Erfolg? Wer soll das von uns wissen, auch noch ohne Kenntnis der Versicherungsbedingungen? Ich tendiere jedoch zu Nein, denn wenn der Versicherer Auflösungsvereinbarungen vereinbart hätte, würde er die Pauschale von 500 EUR oder 1000 EUR (ggf. auch mehr, keine Ahnung ob das auch unbegrenzt gibt) bezahlen und nicht den Fall großzügig mit einer Erstgebühr vergüten. Warum großzügig? Eine Erstgebühr wird nur bezahlt, wenn der Versicherungsfall mit der Erstberatung beendet wurde. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Und falls nicht großzügig, dann halt bedingungsgemäß.

Beschwerde bei Anwaltskammer wäre sowieso denkbar. Die Frage wäre vielleicht nur, wann der Zeitpunkt geschickt gewählt wird.

Ob Stichentscheid oder Deckungsklage sollte der Anwalt mit entscheiden. Vielleicht erkennt er aus den Bedingungen, was kostengünstiger ist.

Und im obigen link stehen auch Urteile, auch zum Thema Prozess verloren, Rechtsanwalt verklagt.







Du hast einen Vertrag mit deiner RV. So wende dich doch einfach an diese und leg die Rechnung deines Anwalts vor.

Ob in deren Statuten Auflösungsverträge vorkommen, und wieweit Kosten übernommen werden, erfährst du auch da.

coachbella 
Beitragsersteller
 17.01.2014, 19:41

Wie bereits erwähnt, lehnt die RSV eine Deckung ab. Anwalt besteht auf Zahlung ohne mich über Ablehnung informiert zu haben. Das ist ja mein Dilemma!

Ich bin ja auch davon ausgegangen, das die RSV übernimmt. Frage ist, ob sich eine Deckungsklage lohnt, die ja neben den 2000 €mit weiteren Kosten verbunden ist!

adavan  17.01.2014, 19:48
@coachbella

Ich weiß nur, das z.B. ein Versicherter einer gesetzl. KV Arztrechnungen ablehnen kann (IGEL-Leistungen), wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er diese selbst zahlen muss.

Das sollte normalerweise im Vorfeld geklärt werden.

Frag doch bei der zuständigen Anwaltskammer nach, welche Möglichkeiten dir offen stehen

adavan  17.01.2014, 21:55
@adavan

Deckungklage würd ich nicht machen, nicht aussichtsreich, wenn diese Leistung eh nie gedeckt war. Kostet dich nur unnötig Kohle.

Da in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, leisten die meisten RS-Versicherer dafür ebenfalls nicht. Wenn du dann trotzdem einen Anwalt einschaltest, musst du den in jedem Fall selbst bezahlen.

Dass der RA dich darauf nicht hingewiesen hat ist eigentlich ein Verstoß gegen seine Standesregeln. Du kannst ihn also bei der Anwaltskammer wegen Fehlberatung belangen. Bezahlen musst du ihn dann aber trotzdem.

coachbella 
Beitragsersteller
 17.01.2014, 19:43

Danke, aber lohnt sich eine Deckungsklage gegen die RSV?

adavan  17.01.2014, 19:49
@coachbella

@DerHans: Warum sollte sie zahlen, wenn der Anwalt hier eine Aufklärungspflicht hätte?

adavan  17.01.2014, 20:29
@adavan

In Unkenntnis anwaltlicher Standesregeln: Geböte es nicht die Fairness, einen potenziellen Klienten auf entstehende Kosten und (wie in dem Fall, kein Anwaltszwang) hinzuweisen. Damit nimmt man dem Nochnicht-Klienten die Möglichkeit "nein" zu sagen, sprich das Mandat im Vorfeld schon abzulehnen.

DerHans  17.01.2014, 21:19
@adavan

Wie gesagt, es ist ein Verstoß gegen die anwaltliche Aufklärungspflicht. Das ist aber nur standesrechtlich zu beanstanden. Die Rechnung ist trotzdem zu zahlen.

Keine Leistung ohne Gegenleistung.

Außerdem ist der Klient immer gut beraten, die Rechtsschutzversicherung als ERSTES um eine Stellungnahme zu bitten.

Jeder VN muss doch davon ausgehen, das ein RA bei Vorlage der RSV auch mit ihr abrechnet.

Wieso? Was hat eine vorgelegte Police einer RSV mit deren Kostenzusage im konkreten Rechtsfall zu tun? Oder weist ein bestehendes Vertragsverhältnis aus, dass durchaus gekündigt sein konnte, etwa durch Kündigung nach Leistung oder Beitragsrückstand?

Natürlich schuldest du dem Anwalt aus Vertragsverhältnis heraus für erbrachte Leistungen seine berechnete Vergütung. Und ohne Kostenzusage deiner RSV hättest du ihn garnicht erst für eine Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit mandatieren dürfen.

Inwiefern eine Klage gegen die RSV zielführend wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Denn ob der Entwurf eines Aufhebungsvertrages überhaupt versichert ist, scheint mir sehr fraglich. AFAIK enthalten deren Bedingungen mehr Ausschlüsse als versicherte Risiken :-O

G imager761

adavan  17.01.2014, 20:01

Hi imager,

ein Arzt muss Patienten v o r h e r über selbst zu erstattende Untersuchungen / Therapien aufklären. Gilt das für einen Anwalt nicht auch?

coachbella 
Beitragsersteller
 17.01.2014, 20:09
@adavan

Adavan Du hast Recht. Der RA hätte mich informieren müssen. Was mich aber auf die Palme bringt ist sein Schreiben. "Wenn ich für sie eine Deckungszusage einhole, ist dies eine Tätigkeit, zu der ich nicht verpflichtet bin und für die mir eine Vergütung zusteht.

Obwohl ich eine RS für Arbeitsrecht abgeschlossen habe und ihm meine Police der RSV vorliegt. Die Ausführungen von G imager 761 sind nicht schlüssig und verifiziert. Hier besteht offensichtlich eine standesrechtliche Fehlleistung dieses FA für Arbeitsrecht, den ich konsultiert habe. Jetzt weiss ich erst, warum Anwälte so geliebt werden..

SaVer79  17.01.2014, 20:14
@coachbella

ICh dachte, ich hätte klar gemacht, dass der Fehler bei Dir lag, oder? Du hast den Auftrag erteilt ohne klar zu machen, dass der Anwalt nur tätig werden soll, wenn die Versicherung die Deckungszusage erteilt!

coachbella 
Beitragsersteller
 17.01.2014, 20:17
@SaVer79

Ich habe gesagt, der RA soll die Kosten mit der RSV abrechnen. Deutlicher kann man es ja wohl nicht sagen.

SaVer79  17.01.2014, 20:18
@coachbella

Doch....im Normalfall ruft man entweder selber seine Versicherung an und klärt ab, ob die das zahlen, oder aber man sagt zu dem Anwalt, er solle sich mit der VErsicherung in Verbindung setzen und klären, ob die das zahlen....und dann auch erst tätig werden, wenn die Versicherung die Kostenübernahme zusagt!