Kann das Jobcenter aka Arbeitsamt mich als Kunden rauswerfen?

5 Antworten

ist es auch möglich das die dann sagen das ich, weil ich nicht kooperiere, dann einfach rausgeworfen werde und dann nichts mehr bekomme.

Ja, das ist möglich.

Oder ist das Jobcenter verpflichtet mich als Kunden zu behalten, unabhängig davon wie kooperativ ich bin.

Nein.

Auch wenn nur noch eine Sanktion von 30 % über 3 Monate gilt, kommt bzw. kann das Jobcenter bei fehlender Mitwirkung die sanktionierte Leistung bis zum nachholen der Mitwirkung auch vorläufig ganz einstellen.

Bevor das aber passieren kann, musst du schriftlich über die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung informiert werden.

Rauswerfen nicht. Aber neben Sanktionen von max. 30% gleichzeitig gibts noch die Leistungseinstellung (100% auch Krankenkasse und Miete) bei fehlender Mitwirkung. Aber das muss achriftlich entsprechend angedroht werden und sofort zurückgenommen werden, wenn die Mitwirkungspflichten machgeholt sind.

GerdausBerlin  09.11.2020, 01:24

Gut und richtig, meist. Aber dein letztes "muss" ist im Gesetz nicht mal ein "soll", sondern nur ein "kann", sagt SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung:

"Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."

Gruß aus Berlin, Gerd

Die max. Kürzung liegt bei 30% für 3 Monate wenn Du arbeitsfähig aber arbeitsunwillig bist. Das betrifft aber nicht die Miete, die wird gezahlt.

SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung sagt dazu:

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. [...]
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung sagt dazu:

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Generell lesenswert dazu ist SGB I Mitwirkung des Leistungsberechtigten.

Gruß aus Berlin,Gerd